Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.02.2005, Az.: 10 ME 104/04
Ausschuss; Ausschussbesetzung; Besetzung; Fraktion; Gemeinderat; Gruppe; Gruppenbildung; Ratsausschuss; Ratsfraktion; Repräsentationsgebot; Repräsentationsprinzip; Spiegelbildlichkeit; Verteilungsverfahren; Zählgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.02.2005
- Aktenzeichen
- 10 ME 104/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 31.08.2004 - AZ: 2 B 2197/04
Rechtsgrundlagen
- § 39b Abs 1 GemO ND
- § 51 Abs 8 S 2 GemO ND
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
Mit ihren dargelegten Gründen wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verletzung des Repräsentationsgebotes durch die vom Antragsgegner beschlossene Sitzverteilung in den Ausschüssen sei nicht festzustellen, weil nach den gemeinderechtlichen Vorschriften ein Zusammenschluss von Fraktionen zu Gruppen möglich sei und diese mit ihrer Gesamtmitgliederzahl in das Verteilungsverfahren nach d`Hondt einbezogen werden dürften. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gelten, wenn es sich bei dem Zusammenschluss um eine sog. reine Zählgemeinschaft handelte, die nur gebildet worden sei, um im Verteilungsverfahren zur Besetzung der Ausschusssitze Vorteile zu erlangen. Eine solche Zählgemeinschaft liege aber nicht vor.
Die dagegen gerichtete Auffassung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt und die Reichweite des verfassungsrechtlichen Repräsentationsprinzips verkannt und darüber hinaus auch übersehen, dass die Mehrheitsverhältnisse in den sog. 10er-Ausschüssen nicht die Mehrheitsverhältnisse im Rat widerspiegelten, greift nicht durch.
Zunächst zutreffend weist die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach es dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes widerspreche, wenn die Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen (nur) ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat nach gemeinsamen Wahlvorschlägen verschiedener Fraktionen seien. Das Wahlergebnis gebe dann nicht mehr die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum wieder, sondern lediglich das Zahlenverhältnis des hinter dem gemeinsamen Wahlvorschlag stehenden Zusammenschlusses zu den daran nicht beteiligten Fraktionen. So gebildete Zählgemeinschaften seien weder als solche vom Volk gewählt worden noch verfolgten sie über die Ausschusswahlen hinaus gemeinsame politische Ziele. Grund eines solchen Zusammenschlusses sei allein die Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen (BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, NdsVBl. 2004, 229, 230 = DVBl. 2004, 439, 440/441).
Soweit die Antragstellerin an diese Rechtsprechung anknüpfend meint, der Gemeindebürger könne vor der Wahl des Gemeinderats nicht absehen, was mit seiner Stimme geschehe und wie sie das Kräftespektrum im Rat mitgestalte, wenn sich nach der Wahl Zusammenschlüsse im Rat bildeten, so dass - von vornherein - Gruppenabsprachen, gemeinsame Wahlvorschläge oder Listenverbindungen das Wahlergebnis unzulässig nivellierten und den Wählerwillen in den Ausschüssen nicht mehr spiegelbildlich repräsentierten, so bleibt ihre Beschwerde erfolglos.
Nach § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO muss ein Ausschuss neu gebildet werden, wenn sich u.a. das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates verändert hat. Diese Vorschrift knüpft an die Begriffe „Fraktionen“ und „Gruppen“ an, die in § 39 b NGO nur in Umrissen umschrieben werden (vgl. Menzel in: KVR-NGO, § 51 Rdnr. 41). Die Verknüpfung zwischen der personellen Zusammensetzung eines Ausschusses und den Kräfteverhältnissen von Fraktionen und Gruppen im Rat genügt grundsätzlich den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG. Danach muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (BVerfG, Beschl. vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134, 286/76 -, BVerfGE 47, 253, 272 [BVerfG 15.02.1978 - 2 BvR 268/76]; Urt. vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37, 53; BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18/03 -, NdsVBl. 2004, 229 = DVBl. 2004, 439, 440). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 -, BVerwGE 90, 104, 105; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO), die der Senat teilt, folgt daraus, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern ein Organ der Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (BVerwG, Urt. vom 27. März 1992, aaO, S. 109 m. w. N.; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO). Daraus folgt weiter, dass grundsätzlich jeder Ratsausschuss ein verkleinertes Bild des Gemeinderates sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Rates widerspiegeln muss. Diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben (BVerwG, Urt. vom 27. März 1992, aaO, S. 109 m. w. N.; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO; s.a. BayVGH, Urt. vom 17. März 2004 - 4 Bv 03.1159 -, BayVBl. 2004, 429, 431; zur Spiegelbildlichkeit des Stärkeverhältnisses der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss siehe BVerfG, Urt. vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - B I 2). Denn die Fraktionen und mit Blick auf das einzelne Ratsmitglied auch Gruppen (vgl. dazu: Wefelmeyer in: KVR-NGO, § 39 b Rdnr. 1) steuern und erleichtern den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlussfassung in der Vertretungskörperschaft (vgl. BVerfG, Urt. vom 10. Dezember 1974 - 2 BvR 1/73, 2 BvR 902/73 -, BVerfGE 38, 258, 273, 274; Beschl. des Senats vom 17. Januar 2002 - 10 LA 1407/01 -, NdsVBl. 2002, 135) und haben ihren Grund in der Rechtsstellung der gewählten Volksvertreter (vgl. BVerfG, Urt. vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, 218; Urt. vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304, 324 = NJW 1991, 2474, 2476 zum Zusammenschluss fraktionsloser Abgeordneter zu einer Gruppe; s. a. BVerfG, Beschl. v. 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264, 278). Diese umfasst u.a. das Recht der Ratsmitglieder, sich zu Fraktionen und Gruppen zusammenzuschließen, um dadurch umfassende Entscheidungsprogramme zu entwickeln und durchzusetzen, wozu das Ratsmitglied allein nicht in der Lage wäre. Zur Verbesserung der Mandatstätigkeit ist das einzelne Ratsmitglied auf Unterstützung angewiesen, um seine politischen Vorstellungen verwirklichen zu können (vgl. Beschl. des Senats vom 24. März 1993 - 10 M 338/93 -, NVwZ 1994, 506, 507; Wefelmeyer in: KVR-NGO, § 39 b Rdnr. 4). Fraktionen und Gruppen sind aus diesen Gründen für das Funktionieren eines demokratischen Repräsentationsprinzips unverzichtbar und über den nach Art. 28 Abs. 1 GG garantierten Repräsentantenstatus ihrer Mitglieder verfassungsrechtlich legitimiert (vgl. Wefelmeyer, KVR-NGO, aaO). Aus diesem Grunde haben die einzelnen Fraktionen und Gruppen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (BVerwG, Beschl. vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO).
Unter diesen Voraussetzungen geht der o.g. Einwand der Antragstellerin fehl, bereits durch die Bildung (hier:) einer Gruppe überhaupt werde der Wählerwille bei der Besetzung der Ausschüsse nicht mehr in der gebotenen Spiegelbildlichkeit repräsentiert. Die Befugnis der gewählten Ratsmitglieder zur Bildung von Fraktionen und Gruppen ist ein wesentliches Element des Ratsmandates und des Repräsentationsprinzips (übersehen von Burghart, NdsVBl 2004, 226) und führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu einer Nivellierung des Wahlergebnisses und damit auch nicht zu einer Verfälschung des Wählerwillens.
Zutreffend hat die Antragstellerin aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, dass der Anspruch einer Fraktion und einer Gruppe auf Berücksichtigung bei der Besetzung von Ratsausschüssen dann nicht gegeben sein kann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Zusammenschluss um eine bloße „Zählgemeinschaft“ handelt, die allein der Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen und nicht der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, NdsVBl. 2004, 229, 230 = DVBl. 2004, 439, 440/441).
Eine solche bloße Zählgemeinschaft liegt jedoch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nicht vor. Zwar könnten an der Bildung einer Gruppe und nicht nur einer Zählgemeinschaft durch die Ratsfraktionen der SPD und der FDP insofern Zweifel bestehen, als erst nach dem Beitritt eines zuvor fraktionslosen Ratsherrn zur Antragstellerin und deren Antrag vom 25. März 2004 auf Neubesetzung u. a. des Verwaltungsausschusses die o. g. Fraktionen der SPD und der FDP mit Schreiben vom 27. April 2004 an den Oberbürgermeister die Bildung einer Gruppe angezeigt hatten. In der örtlichen Presse (Nordwest-Zeitung vom 30. April 2004) ist als Grund für die Bildung dieser Gruppe angegeben worden, dass „mit der Bildung dieser sogenannten Zählgemeinschaft“ die Fraktionen von SPD und FDP mögliche Nachteile abwenden wollten, die sich aus dem Wechsel eines früheren SPD-Ratsherren ergeben könnten. Ob unter diesen Umständen nur von einer Bildung einer bloßen Zählgemeinschaft auszugehen ist oder ob die Bildung einer Gruppe vorliegt, lässt sich nach Auffassung des Senats im Wesentlichen nur anhand der bisherigen Äußerungen und Ratsarbeit der Fraktionen der SPD und der FDP feststellen (vgl. dazu Menzel in: KVR-NGO, § 51 Rdnr. 44). Denn daraus ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, ob die Mitglieder der Gruppe durch eine übereinstimmende politische Grundvorstellung miteinander verbunden sind und auf dieser Grundlage dauerhaft inhaltlich zusammenarbeiten wollen (vgl. Wefelmeyer in: KVR-NGO, § 39 b Rdnr. 15; Bick, Die Ratsfraktion 1989, S. 82/83; Wilkens, Verwaltungsausschuss und Kreisausschuss in Niedersachsen 1992, S. 49).
Die dem Verwaltungsgericht und dem beschließenden Senat vorliegenden Angaben lassen den Schluss zu, dass es sich bei dem Zusammenschluss der Fraktionen der SPD und der FDP nicht allein um die Bildung einer bloßen Zählgemeinschaft, sondern um die Bildung einer Gruppe im Sinne der §§ 39 b Abs. 1 und 51 Abs. 8 Satz 2 NGO handelt. Denn die genannten Fraktionen haben unter Einbeziehung eines weiteren Ratsherren bereits unter dem 22. November 2001 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit in der laufenden Ratsperiode geschlossen, die insbesondere zum Ziel hat, ein einheitliches Abstimmungsverhalten zu ermöglichen, und in 16 näher bezeichneten Sachthemen, u.a. in den Bereichen Haushalt, kommunale Einrichtungen, Wirtschaft und Verkehr gemeinsame politische Vorstellungen zu verwirklichen. Diese Vereinbarung belegt, dass eine auf Dauer angelegte Verbindung zwischen den vertragschließenden Parteien begründet werden sollte, die auf einheitlichen politischen Vorstellungen in den wesentlichen Angelegenheiten einer Gemeinde beruht. Ob die an der Vereinbarung beteiligte Fraktion der SPD sich - wie die Antragstellerin darlegt - vor dieser Vereinbarung um andere politische Verbindungen bemüht hat, ist dagegen nicht erheblich. An der Dauerhaftigkeit der Zusammenarbeit und der übereinstimmenden politischen Grundüberzeugung der an der Gruppe beteiligten Fraktionen ändert dies nichts. Nach den Angaben des Antragsgegners, denen die Antragstellerin insoweit nicht entgegengetreten ist, haben die Fraktionen der SPD und der FDP nämlich in der zurückliegenden Zeit der laufenden Ratsperiode - der Vereinbarung vom 22. November 2001 folgend - ihre politische Tätigkeit abgestimmt und den Inhalt der genannten Vereinbarung umgesetzt. Damit liegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zusammenarbeit der beiden genannten Fraktionen dauerhafter Art ist und auf der Grundlage eines gemeinsamen politischen Konzepts erfolgt. Damit ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Verbindung der Fraktionen der SPD und der FDP nicht allein eine reine Zählgemeinschaft ist.
Unter diesen Voraussetzungen ist es rechtlich unerheblich, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - die Bildung der Gruppe erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als ein früherer Ratsherr der Fraktion der SPD der Antragstellerin beitrat und sich daher eine Kräfteverschiebung zu Lasten der SPD-Fraktion ergab. Unerheblich ist im Übrigen auch, dass die Bildung einer Gruppe ohnehin nicht erforderlich gewesen sein könnte, weil auch ohne den Status der Gruppe die bereits vorher vereinbarte Zusammenarbeit der beteiligten Fraktionen hätte fortgesetzt werden können. Selbst wenn der Beitritt eines früheren Mitglieds der SPD-Fraktion zur Antragstellerin der konkrete Anlass zur Bildung der Gruppe gewesen wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die festgestellte, schon früher beschlossene und nach außen dokumentierte dauernde Zusammenarbeit der Fraktionen. Dass möglicherweise der Erhalt bisher besetzter Ausschusssitze auch ein Motiv für die nunmehrige Gruppenbildung gewesen sein könnte, ist unschädlich, weil die beschlossene Zusammenarbeit - wie dargelegt - keine reine Zählgemeinschaft darstellt.
Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Antragstellerin, dass durch die Gruppenbildung der Fraktionen der SPD und der FDP und durch die Anwendung des Verteilungsverfahrens nach d`Hondt gegen das Repräsentationsprinzip verstoßen worden sei.
Zutreffend hat die Antragstellerin zwar in diesem Zusammenhang bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urt. vom 17. März 2004 - 4 BV 03.1159 -, BayVBl. 2004, 429 und vom 17. März 2004 - 4 BV 03.117 -, BayVBl. 2004, 432) hingewiesen. Danach schließt die Pflicht u.a. des Gemeinderates, bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien, Wählergruppen und etwaigen Ausschussgemeinschaften Rechnung zu tragen, die Sitzverteilung nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren aus, wenn eine dabei im Einzelfall durch eine sog. Über-Aufrundung auftretende Überrepräsentation einer Gruppe zu Lasten einer anderen durch alternative Verfahren (z. B. nach Hare-Niemeyer oder Sainte Laguë/Schepers) vermieden wird, ohne dass die bei jenen Verfahren auftretenden Rundungsfehler zu einer Unterrepräsentation anderer Gruppen führen. Die Anwendung beispielsweise des Verfahrens nach Hare-Niemeyer würde im vorliegenden Fall - und auch darauf hat die Antragstellerin zutreffend hingewiesen - zu einer anderen Verteilung der in den sog. 10er-Ausschüssen zu besetzenden Sitze führen. Danach entfielen nämlich auf die SPD/FDP-Gruppe 5 Sitze, auf die Fraktion der CDU 3 Sitze und auf die Antragstellerin 2 Sitze; die Fraktion der PDS bliebe auf das Grundmandat verwiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützt unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung seine Auffassung darauf, dass das Gebot der spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse verlange, dass jeder Ausschuss so weit als möglich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein müsse. Der Grad des Gelingens könne nur im Einzelfall, also bei unterschiedlicher Größe auch nur mit Blick auf jeden einzelnen Ausschuss, und nicht abstrakt-generalisierend beurteilt werden. Die Berechnungsverfahren seien kein Selbstzweck und führten nicht aus sich heraus zu rechtmäßigen Ergebnissen. Sie böten nur mathematische Techniken, um mit den in der Praxis regelmäßig auftretenden Bruchzahlen umgehen zu können. Das Resultat sei daher einer rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf den hinter den Berechnungsverfahren stehenden Zweck, nämlich der Spiegelbildlichkeit möglichst nahe zu kommen, fähig und bedürftig (Urt. vom 17. März 2004 - 4 BV 03.1159 -, BayVBl. 2004, 429, 431 und vom 17. März 2004 - 4 BV 03.117 -, BayVBl. 2004, 432, 434).
Der Senat lässt offen, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Falle bereits deswegen nicht ausschlaggebend sein kann, weil die Bestimmungen des bayerischen Gemeinderechts mit den hier einschlägigen niedersächsischen Regelungen nicht so übereinstimmen, dass die genannte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres übernommen werden kann. Denn es fehlt in der Niedersächsischen Gemeindeordnung - und darauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - an einer einfachgesetzlichen Regelung, die einen Gemeinderat verpflichtet, die Zusammensetzung der Ausschüsse in der Geschäftsordnung zu regeln und hierbei dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 28. August 1998 [GVBl. S. 797]), also jeweils durch eine selbständige Entscheidung das Verfahren der Besetzung eines Ausschusses zu bestimmen. Der Senat lässt auch offen, ob § 51 Abs. 9 NGO möglicherweise den Gemeinderat in solchen Fällen, in denen es nach dem Verfahren nach d`Hondt zu einer Überrepräsentation einer Fraktion oder Gruppe infolge einer sog. Über-Aufrundung kommt, dazu zwingt, ein von § 51 Abs. 2 NGO abweichendes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Ausschussbesetzung zu beschließen.
Denn der Senat hält die Bestimmungen des niedersächsischen Gemeinderechts und damit die Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers mit Blick auf das Repräsentationsprinzip für ausreichend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, DVBl. 2004, 439; Beschl. vom 25. Februar 1997 - BVerwG 8 B 19.97 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 43; Beschl. vom 16. Juli 1996 - BVerwG 8 PKH 10.96 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 40; Beschl. vom 26. März 1996 - BVerwG 8 B 42.96 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 39; Beschl. vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 7 B 19.93 -, DVBl. 1994, 216; Urt. vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35; Beschl. vom 12. Januar 1989 - BVerwG 202.88 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 32; Beschl. vom 25. September 1985 - BVerwG 7 B 183.85 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 28; Beschl. vom 13. Juli 1981 - BVerwG 7 B 23.81 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 24; Beschl. vom 12. September 1977 - VII B 112.77 -, DÖV 1978, 415) ist das in Niedersachsen vom Gesetzgeber nach § 51 Abs. 2 NGO vorgesehene sog. Höchstzahlverfahren nach d`Hondt ein geeignetes und bundesrechtlich unbedenkliches Verfahren zur Sitzverteilung entsprechend einem vorgegebenen Stimmen- oder Stärkeverhältnis. Soweit es bei seiner Anwendung zu Abweichungen vom mathematisch genauen Proporz kommt, ist dies durch die Notwendigkeit bedingt, zu vergebende ganze Sitze Zahlenbruchteilen zuzuordnen. Da diese Notwendigkeit ebenso bei der Anwendung anderer Systeme der Verhältnisrechnung einschließlich des hier von der Antragstellerin wohl bevorzugten Systems nach Hare-Niemeyer besteht, liefert das Verfassungsrecht - Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1, Art. 57 Abs. 2, Art. 3 der Niedersächsischen Verfassung - keine Anhaltspunkte dafür, welches der verschiedenen Systeme den Vorzug verdient (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264, 282f; Beschl. der 3. Kammer des 2. Senats vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213, 214; Beschl. vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 -, BVerfGE 79, 169, 171). Unter diesen Umständen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 -, BVerfGE 79, 169, 171 zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Wahlrecht; s.a. Beschl. vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264, 282f;), der der Senat folgt, dem Gesetzgeber überlassen, für welches System er sich entscheiden will (ebenso BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, DVBl. 2004, 439, 441; Beschl. vom 25. Februar 1997 - BVerwG 8 B 19.97 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 43; Urt. vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35; Beschl. vom 12. Januar 1989 - BVerwG 202.88 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 32; Beschl. vom 13. Juli 1981 - BVerwG 7 B 23.81 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 24).
Unter diesen Voraussetzungen ist der Gesetzgeber auch nicht gezwungen, eine gesetzliche Regelung vorzusehen, die dem Gemeinderat - wie im Freistaat Bayern - aufgibt, jeweils im Einzelfalle ein solches Verfahren zur Besetzung der Sitze eines Ratsausschusses zu bestimmen, das sicherstellt, dass jeder Ausschuss so weit als möglich ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellt (vgl. insoweit Urt. vom 17. März 2004 - 4 BV 03.1159 -, BayVBl. 2004, 429, 431 und vom 17. März 2004 - 4 BV 03.117 -, BayVBl. 2004, 432, 434). Es ist dem Gesetzgeber überlassen, entweder den Gemeinderat mit der Entscheidung über das Besetzungsverfahren zu betrauen, oder selbst das anzuwendende Berechnungsverfahren gesetzlich zu bestimmen und von darüber hinausgehenden Regelungen abzusehen (BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, DVBl. 2004, 439, 441).
Nach der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht bedenklich, wenn es infolge des Berechnungssystems nach d`Hondt zu einer gewissen Überrepräsentation der SPD/FDP-Gruppe kommt. Zu Recht hat die Antragstellerin zwar aufgezeigt, dass der SPD/FDP-Gruppe in den sog. 10er-Ausschüssen nach dem Berechnungsverfahren d`Hondt eine Mehrheit von 6 Sitzen zukommt, obwohl die Gruppe im Rat lediglich über 50% der Sitze (25 Sitze) verfügt. Diese Konsequenz darf der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm zukommenden Befugnis, aus mehreren zur Verfügung stehenden und grundsätzlich rechtlich nicht bedenklichen Berechnungsverfahren auszuwählen, hinnehmen (BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, DVBl. 2004, 439, 441). Unbedenklich und hinzunehmen wäre es also auch, wenn der Gesetzgeber sich für das Verfahren nach Hare-Niemeyer entschieden hätte und es bei einer - angenommenen - Sitzverteilung von 26 Sitzen für die SPD/FDP-Gruppe, 14 Sitzen für die Fraktion der CDU, 8 Sitzen für die Antragstellerin und 2 Sitzen für die Fraktion der PDS nicht zu einer Mehrheit der Sitze für die SPD/FDP-Gruppe in den 10er -Ausschüssen kommen würde, obwohl nach diesem Beispiel diese Gruppe über eine absolute Mehrheit an Sitzen im Rat verfügte.
Unter diesen Voraussetzungen besteht für den Senat kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen einzuholen.