Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.02.2005, Az.: 11 ME 221/04
Aufenthaltserlaubnis; Aufnahmezusage; Duldung; Ehemalige Sowjetunion; Israel; jüdische Zuwanderer; Niederlassungserlaubnis; Runderlass; Vertrauensschutz; Verwaltungspraxis; Übergangsregelung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.02.2005
- Aktenzeichen
- 11 ME 221/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 23.07.2004 - AZ: 6 B 2463/04
Rechtsgrundlagen
- § 1 AAV
- § 9 AAV
- § 101 Abs 1 AufenthG
- § 104 Abs 1 S 1 AufenthG
- § 23 Abs 2 AufenthG
- § 10 Abs 1 AuslG
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den angefochtenen Beschluss bleibt ohne Erfolg.
Die miteinander verheirateten Antragsteller sind israelische Staatsangehörige jüdischer Abstammung. Sie wurden am 9. Oktober 1938 (Antragsteller zu 1.) und am 2. Juni 1949 (Antragstellerin zu 2.) in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Nach ihrer Ausreise lebten sie zunächst in Israel. Von dort reisten sie am 12. Dezember 2002 ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 6. April 2004 lehnte die Antragsgegnerin ihren Antrag vom 3. März 2003 auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen ab und drohte ihnen unter Fristsetzung die Abschiebung nach Israel oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2004 ab. Die dagegen von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände zeigen nichts auf, was die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen könnte.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller, die weitgehend ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen, steht ihnen voraussichtlich weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung noch einer Duldung zu. Dies hat das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung für die vor dem 1. Januar 2005 geltende Rechtslage zutreffend festgestellt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
Die Antragsteller können ihr Begehren auch nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung stützen. Sie berufen sich zum einen auf den Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 8. April 1997 (45.31-47100/1-1), in dem es heißt:
„Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass weiterhin an dem Grundsatz festgehalten wird, aus politischen und historischen Gründen davon abzusehen, Abschiebungen von Personen, deren jüdische Herkunft zweifelsfrei feststeht, anzudrohen oder durchzuführen. Dies gilt auch für den Staat Israel.“
Hierbei verkennen die Antragsteller jedoch, dass diese Bestimmung, die jüdische Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen UdSSR unabhängig davon, ob sie direkt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren oder zuvor Aufnahme in Israel gefunden hatten, gleich behandelt, im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 12. Dezember 2002 für den hier interessierenden Personenkreis nicht mehr galt. Bereits der Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 20. Juli 1999 (Nds.MBl. 1999, 586) enthielt in Ziffer 9 eine Sonderregelung für die aufenthaltsrechtliche Behandlung der Personen, die zuvor - wie die Antragsteller - in Israel (oder einem anderen Drittstaat) Aufnahme gefunden hatten. Diese Personen mussten danach das Bundesgebiet wieder verlassen, wenn sie unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AuslG eingereist waren. Einem vom Ausland her gestellten Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums konnte jedoch gemäß § 1 i.V.m. § 9 AAV zugestimmt werden, wenn eine erforderliche Arbeitsgenehmigung und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt waren oder erteilt würden. Dabei war von dem bestehenden Ermessen großzügig Gebrauch zu machen. Eine ähnliche Regelung enthielt auch Ziffer 9 des Runderlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 30. April 2001, wobei allerdings die Einschränkung, dass diese Personen zunächst ausreisen mussten, nicht mehr vorgesehen war. Vielmehr konnten sie - wie andere israelische Staatsangehörige auch - gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DVAuslG eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AuslG i.V.m. den §§ 1 und 9 AAV
Ebenso wenig können die Antragsteller einen Vertrauenstatbestand aus Ziffer 8.1 des Runderlasses vom 30. April 2001 herleiten. Die dortige Formulierung, es sei aus politischen und historischen Gründen grundsätzlich davon abzusehen, die Abschiebung anzudrohen oder durchzuführen, bezieht sich ersichtlich nicht auf solche Personen jüdischer Abstammung aus der ehemaligen UdSSR, die zuvor in Israel oder einem anderen Drittstaat Aufnahme gefunden hatten. Dies ergibt sich - so auch das Verwaltungsgericht - eindeutig aus dem systematischen Verständnis des Runderlasses, der die aufenthaltsrechtliche Behandlung der Personen, die zuvor in Israel oder einem anderen Drittstaat Aufnahme gefunden hatten, erst in Ziffer 9 und dort ausschließlich regelt. Der Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. Juni 2004, der den Runderlass vom 30. April 2001 aufhebt, regelt dies in Ziffer 9 ausdrücklich in der Weise, dass der genannte Personenkreis - ebenso wie alle anderen israelischen Staatsangehörigen - von der Anwendung der vorstehenden Regelungen ausgenommen ist und die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt gelten. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Klarstellung. Aufgrund der Erlasslage konnten die Antragsteller deshalb nicht darauf vertrauen, dass in ihrem Fall von einer Abschiebung abgesehen werden würde.
Die Antragsteller haben ferner geltend gemacht, bei der Antragsgegnerin bestehe eine gängige Verwaltungspraxis, israelische Staatsangehörige nach Maßgabe der Ziffer 8.1 des Runderlasses vom 30. April 2001 zu dulden. Die Antragsgegnerin hat dazu jedoch glaubhaft versichert, dass sie spätestens seit dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10. Oktober 2003 - 45.21-47100/1-1 -, mit dem der Begriff des begünstigten Personenkreises klargestellt worden ist, ihre Verwaltungsübung geändert habe und keine jüdischen Emigrantinnen oder Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die vor ihrer Einreise nach Deutschland Aufnahme in Israel gefunden hätten, mehr dulde. Im Übrigen ist den Antragstellern entgegen zu halten, dass auch ein Vertrauen auf eine frühere erlasswidrige Verwaltungspraxis nicht schutzwürdig wäre.
Nach alledem gelten für die Antragsteller die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften, die ihnen aber - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat - nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung vermitteln können.
Eine günstigere Beurteilung ergibt sich für die Antragsteller auch nicht aus dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Da die Antragsteller am 3. März 2003 einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, ist nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht zu entscheiden (vgl. dazu Raabe, ZAR 2004, 410, 415 f.). Damit wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Ausländern Rechtsnachteile durch die mit dem Aufenthaltsgesetz verbundenen Änderungen entstehen (vgl. BT-Drs. 14/7387, S. 93). Ist dagegen das neue Recht für den betroffenen Ausländer günstiger, ist dieses anzuwenden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 104 Rdnr. 3). Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die neue Rechtslage für die Antragsteller unter leichteren Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis, welche die unbefristete Aufenthaltserlaubnis abgelöst hat (vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG), führen könnte.
Nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Anordnung der obersten Landesbehörde vorsehen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/7387, S. 72) soll mit dieser Vorschrift die Möglichkeit zur Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts in besonders gelagerten Fällen, beispielsweise bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion geschaffen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die zuständige oberste Landesbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen hat. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat am 7. Januar 2005 (45.21-47100/1-1) in Umsetzung des Umlaufbeschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 29. Dezember 2004 zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion, denen vor dem 1. Januar 2005 eine Aufnahmezusage zugestellt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine Anordnung gemäß § 23 AufenthG erlassen. Die Antragsteller können sich auf diese Anordnung aber bereits deshalb nicht berufen, weil sie keine entsprechende Aufnahmezusage erhalten haben. Außerdem ist in I. 1. dieser Anordnung bestimmt, dass die jüdischen Zuwanderer und ihre Familienangehörigen Staatsangehörige eines Staates im Herkunftsgebiet oder spätestens seit dem 1. Januar 2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein müssen und zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sein dürfen. Die Antragsteller waren jedoch - wie bereits ausgeführt - vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet nach Israel übergesiedelt und sind israelische Staatsangehörige. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass vom 7. Juni 2004 weiterhin Gültigkeit behält, soweit die genannte Anordnung keine entgegenstehende Regelung trifft (vgl. das Anschreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7.1.2005).