Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.02.2005, Az.: 8 LA 238/04

Altersrente; Altersrentenzuschlag; Altersversorgungswerk; Anpassung; berufsständische Versorgung; berufsständisches Versorgungswerk; Grundleistung; Rechtsanspruch; Rentenanpassung; Rentenanwartschaft; Witwenrente; Witwenrentenanwartschaft; Zahnarzt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.02.2005
Aktenzeichen
8 LA 238/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.06.2004 - AZ: 1 A 94/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Berechnung der Witwenrente gemäß § 14 der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen für das Jahr 2003

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Die Klägerin begründet ihre ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorrangig sinngemäß damit, dass ihr als Witwe eines verstorbenen Mitgliedes des Beklagten zumindest ein Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von zwei Dritteln des Rentenbetrages zustehe, der vor dem Tode ihres Ehemannes zuletzt zu seinen Gunsten festgesetzt worden sei. Ihrem im Jahr 2002 verstorbenen Ehemann habe aufgrund der als Festsetzung anzusehenden Mitteilung des Beklagten im Jahr 2002 eine Rente einschließlich der Rentenanpassungsleistung nach § 12 c ASO in Höhe von 480,-EUR zugestanden. Ihre Witwenrente betrage daher zwei Drittel dieses Betrages, also 320,- EUR. Nach § 12 c ASO könne dieser Betrag lediglich erhöht, nicht aber herabgesetzt werden. Dieser Argumentation, wonach der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 ASO ein Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von 320,- EUR monatlich zustehe, kann jedoch nicht gefolgt werden.

3

Nach § 14 Abs. 1 der Alterssicherungsordnung (ASO) in der Fassung der (rückwirkenden) Änderung vom 29. Oktober 2004 (ZNN 2004, Heft 12, S. 36) gewährt der Beklagte beim Tode eines verheirateten Mitglieds an dessen Witwe eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von zwei Dritteln der Altersrente gemäß § 12. “Altersrente“ im Sinne des § 14 ASO ist die einem Mitglied nach § 12 a ASO zustehende sog. Grundleistung. Nur diese Grundleistung wird in der ASO als Altersrente bezeichnet. Nur hierauf besteht gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ASO ein Rechtsanspruch. Die Rentenanpassung gemäß § 12 c ASO ist hingegen nicht Bestandteil der Altersrente im Sinne der ASO. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 c Abs. 1 ASO. Danach sind nämlich "die Rentenleistungen", also nicht nur Alters-, sondern auch Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerks der Veränderung ihrer Kaufkraft anzupassen. § 14 Abs. 1 ASO ist daher so zu verstehen, dass der Witwe eines verstorbenen Mitglieds ein Rechtsanspruch auf Witwenrente in Höhe von zwei Dritteln der dem verstorbenen Ehegatten zustehenden Grundleistung gemäß § 12 a ASO zusteht. Wird für das laufende Jahr eine Rentenanpassung gemäß § 12 c ASO beschlossen, so erhöht sich der "Grundbetrag" der Witwenrente um eine entsprechende Rentenanpassung. Da unter der “Altersrente“ im Sinne der ASO die sog. Grundleistung gemäß § 12 a ASO zu verstehen ist, auf die allein ein Rechtsanspruch besteht, ergibt sich eine abweichende Auslegung auch nicht daraus, dass in § 14 Abs. 1 ASO nicht ausdrücklich auf die Altersrente gemäß § 12 a ASO, sondern gemäß § 12 ASO verwiesen wird. Ein Unterschied besteht insoweit nicht.

4

Im Übrigen stünde der Klägerin auch dann kein höherer Versorgungsbetrag zu, wenn man ihrer Auffassung folgen würde, wonach sich die "Altersrente gemäß § 12" im Sinne des § 14 Abs. 1 ASO aus der Grundleistung gemäß § 12 a ASO und etwaigen Rentenanpassungsleistungen gemäß § 12 c ASO zusammensetzt. Auch in diesem Fall wäre die jeweilige Höhe der Witwenrente davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Leitende Ausschuss gemäß § 12 c ASO für das laufende Jahr eine Rentenanpassung beschlossen hat.

5

Die weitergehende sinngemäße Annahme der Klägerin, ihr stehe als Witwe ein Anspruch zumindest auf zwei Drittel der Rentenanpassung zu, die ihrem verstorbenen Mann als Mitglied des Beklagten zu seinem Todeszeitpunkt im Jahr 2002 gewährt worden ist, zuzüglich etwaiger danach beschlossener höherer Rentenanpassungsleistungen gemäß § 12 c ASO, trifft nicht zu. Schon dem Wortlaut der ASO lässt sich eine solche Ansicht nicht entnehmen. Außerdem widerspräche das Ergebnis der Systematik der ASO. Auf Rentenanpassungsleistungen besteht nämlich gerade kein Rechtsanspruch gemäß § 11 ASO. Sie werden nur in Abhängigkeit von der jährlich neu zu beurteilenden Leistungsfähigkeit des Beklagten gemäß § 12 c ASO gewährt. Damit wäre es unvereinbar, Witwen eines verstorbenen Mitglieds des Beklagten einen Rechtsanspruch auf Gewährung von zwei Dritteln des Rentenanpassungsbetrages zu gewähren, den das verstorbene Mitglied zum Todeszeitpunkt erhalten hat. Es widerspräche auch dem Sinn und Zweck der ASO, auf diese Weise den Hinterbliebenen eines Mitglieds eine bessere Versorgung als diesem selbst zu sichern.

6

Der Beklagte hat den der Klägerin für das Jahr 2003 zustehenden Rentenbetrag daher richtig berechnet, indem er ausgehend von einem Grundbetrag der Altersrente für den verstorbenen Ehemann der Klägerin in Höhe von umgerechnet 223,- EUR den "Grundbetrag" der der Klägerin zu gewährenden Witwenrente auf zwei Drittel hiervon, nämlich aufgerundet 149,-EUR festgesetzt hat. Zusätzlich ist der Klägerin gemäß dem Beschluss des Leitenden Ausschusses vom November 2002 für das Jahr 2003 eine Rentenanpassung in Höhe von 154,- EUR bewilligt worden.

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Der Klägerin kann auch nicht in ihrer weiteren Annahme gefolgt werden, dass die "Kürzung" der Rentenanpassung in Höhe von 171,- EUR für das Jahr 2002 auf 154,- EUR für das Jahr 2003 deshalb rechtswidrig sei, weil eine Kürzung eines einmal beschlossenen Anpassungssatzes gemäß § 12 c ASO ausgeschlossen sei. Wie der Senat in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 1. Februar 2005 - 8 ME 324/04 - ausgeführt hat, setzt die Gewährung der jährlich neu zu beschließenden Rentenanpassung die Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes voraus. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten für das Jahr 2003 eine höhere Rentenanpassung als die beschlossene nicht zugelassen hat. In diesem Fall darf eine weitergehende Rentenanpassung nicht beschlossen werden, und zwar unabhängig von der Höhe der in den Vorjahren gewährten Rentenanpassung. Der Verweis der Klägerin auf die Vorgaben des § 12 c Abs. 3 Satz 2 ASO, wonach bei der langfristigen Planung für die Rentenanpassung mindestens die Erhaltung des zuvor festgelegten Anpassungssatzes anzustreben ist, sowie auf § 28 Abs. 3 Satz 2 ASO, wonach bei der Kapitalanlage bei größtmöglicher Sicherheit eine höchstmögliche Verzinsung anzustreben ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich für die "Leistungsfähigkeit" des Beklagten im Sinne des § 12 c Abs. 1 ASO ist seine tatsächliche wirtschaftliche Situation, wie sie im aktuellen von der Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen gemäß § 3 Satz 2 Nr. 2 ASO festzustellenden Jahresabschluss zum Ausdruck kommt. Dass sich aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2001, der im November 2002, als der Leitende Ausschuss über eine Rentenanpassung für das Jahr 2003 entschied, aktuell war, eine von der Einschätzung des Leitenden Ausschusses abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten ergab, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

8

Aus den von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag geltend gemachten Gründen bestehen daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

9

Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl.Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff., m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage bezeichnet und zudem erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Senatsbeschl. v. 13.5.2002 - 8 LA 56/02 -, m. w. N.).

10

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrages nicht. Die Klägerin hat keine konkrete Frage herausgearbeitet, die ihrer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen soll. Sollte die Begründung des Zulassungsantrags so zu verstehen sein, dass die Klägerin die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, "welche Ansprüche Versorgungsempfängern des Beklagten im Hinblick auf die Rentenanpassung von § 12 c ASO zustehen", so führt auch diese Fragestellung nicht zu einer Zulassung der Berufung, da diese Frage nicht hinreichend konkret ist. Außerdem hat die Klägerin zwar die aus ihrer Sicht gegebene fallübergreifende Bedeutung der Fragestellung dargelegt, nicht aber, warum die aufgeworfene Frage im angestrebten Berufungsverfahren auch klärungsbedürftig wäre. Es fehlt die notwendige Auseinandersetzung mit der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei der festgestellten eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten für das Jahr 2003 gemäß § 12 c Abs. 1 ASO kein Raum für eine höhere Rentenanpassung als die beschlossene gewesen ist.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 42 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung. Nach § 42 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der streitigen Leistung maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin begehrt “nur“ eine höhere Rentenanpassung für das Jahr 2003. Der demnach maßgebende Gesamtbetrag der von ihr für das Jahr 2003 zusätzlich geforderten Leistung beträgt 204,- EUR (12 x 17,- EUR monatlich).