Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.02.2005, Az.: 7 ME 8/05

Androhung; Bestimmtheit; Festsetzung; Gefahrenabwehr; Verwirkung; Zwangsgeld

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.02.2005
Aktenzeichen
7 ME 8/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.12.2004 - AZ: 2 B 82/04

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Einen ausdrücklich gestellten, bestimmten Antrag (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) enthält die Beschwerdeschrift nicht. Es kann dahinstehen, ob ein förmlicher Antrag entbehrlich ist, wenn das Rechtsschutzziel auch ohne einen solchen Antrag klar und eindeutig bestimmbar ist. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben jedenfalls keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 voraussichtlich Erfolg haben wird.

3

Der angegriffene Bescheid dient der Durchsetzung der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 1999, mit der der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 DM für den Fall der Nichtbefolgung aufgegeben worden ist, die auf ihrem näher bezeichneten Grundstück lagernden, spezifizierten Abfälle bis zum 14. Mai 1999 einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Eine bestimmte Frist, innerhalb derer das angedrohte Zwangsmittel festzusetzen ist, nennt das Gesetz nicht (vgl. §§ 67, 70 Nds. SOG, seinerzeit NGefAG). Ob in Fällen, in denen die Behörde eine unangemessen lange Zeit verstreichen lässt, ohne das Zwangsmittel festzusetzen, ein Verzicht auf eine solche Festsetzung oder eine Verwirkung in Betracht kommen kann oder ob eine Verwirkung hoheitlicher Befugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr generell ausscheidet, kann hier offen bleiben. Weder hatte der Antragsgegner erkennen lassen, dass er endgültig darauf verzichten werde, die Beseitigungsverfügung durchzusetzen, noch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verwirkung vor.

4

Die Verwirkung eines Rechts setzt neben der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, der Verpflichtete deshalb bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und auch tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde. Hier hatte der Antragsgegner der Antragstellerin keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gegeben, er werde von der zwangsweisen Durchsetzung der Abfallentsorgungsverfügung endgültig Abstand nehmen.

5

Der Antragsgegner hatte sich auf Bitte der Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juli 1999 mit einer Fristverlängerung im Hinblick auf die geplante Ausweisung des Areals als Bauland einverstanden erklärt, wenn die noch auf dem Grundstück lagernden Abfälle beseitigt würden und das auf dem Gelände gelagerte Holz weiter sortiert und, soweit nicht mehr zu Heizzwecken geeignet, entsorgt werden. Zugleich hatte er erklärt, er sei gehalten, die Beseitigung durchzusetzen, wenn die Fläche nicht als Bauland ausgewiesen werden sollte. An dieser Position hatte er auch später - wie insbesondere die Schreiben vom 11. September 2000, 18. September 2002 und 8. November 2002 belegen - festgehalten. Auch danach findet sich kein Anknüpfungspunkt in den Verwaltungsvorgängen, aufgrund dessen die Antragstellerin annehmen konnte, zukünftig nicht mehr mit einer Vollstreckung rechnen zu müssen.

6

Gleichwohl lagen zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) vor. Das Zwangsgeld kann erst festgesetzt werden, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird. Hier war infolge des sich über fünf Jahre erstreckenden Entgegenkommens des Antragsgegners und der wiederholt gewährten Fristverlängerungen unklar geworden, unter welchen Voraussetzungen der Antragsgegner beabsichtigte, die Vollstreckung fortzusetzen. Unter diesen Umständen bestand die Notwendigkeit, vor Festsetzung des Zwangsgeldes die Warnfunktion der Androhung zu aktualisieren. Der Antragsgegner hätte eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, dass und innerhalb welcher Frist er von der Antragstellerin die Erfüllung der mit Verfügung vom 9. März 1999 aufgegebenen Verpflichtungen nunmehr erwartete. Das ist jedoch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit geschehen. In seinem Anhörungsschreiben vom 3. Juni 2004 stellte der Antragsgegner fest, nach seinem Erkenntnisstand sei das Konzept zur Umplanung im Arbeitskreis Dorferneuerung beschlossen worden, einen konkreten Planungsauftrag für den Bebauungsplan gebe es aber trotz mehrfacher Erinnerung seiner zuständigen Stelle für Bauleitplanung bis heute nicht. Er bat daher die Antragstellerin mitzuteilen, wie sie sich das weitere Vorgehen auf dem Grundstück vorstelle und erklärte, dass er seine Beseitigungsverfügung durchsetzen werde, wenn er auch bis Ende Juli 2004 „keine weitere Bewegung in der Sache erkennen“ könne. Zusicherungen über eine Beseitigung der Abfälle oder Umplanung des Geländes werde er dann nicht mehr gelten lassen. Dieses Schreiben ermangelte eines eindeutigen Aussagegehalts. Insbesondere blieb offen, was der Antragsgegner unter„weitere(r) Bewegung“ verstanden wissen wollte und unter welchen Umständen er die Vollstreckung betreiben würde. Nach den Erfahrungen der vorangegangenen Jahre und auch nach der Formulierung in diesem Schreiben war jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch künftig Bemühungen der Antragstellerin um eine zumindest teilweise Beseitigung der Abfälle und/oder Angaben über den Fortgang der Bauleitplanung als Zeichen einer ausreichenden „Bewegung“ verstanden würden. Jedenfalls teilte das Planungsbüro C. und D. im Auftrag der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Juli 2004 mit, dass die Gemeinde E. bereits einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan F. gefasst habe und der Ortsteil G. in das Dorferneuerungsprogramm aufgenommen worden sei. Die Gemeinde habe die Planung zunächst zurückgestellt, damit der Arbeitskreis Dorferneuerung sich mit diesem Thema befassen könne. Mittlerweile liege ein städtebauliches Konzept für den Bereich vor, dem auch vom Gemeinderat am 21. Juni 2004 im Rahmen des Dorferneuerungsplanes zugestimmt worden sei. Im September solle dann auf dieser Grundlage das Bauleitplanverfahren mit Beratung im Bau- und Planungsausschuss vorangetrieben werden. Es sei davon auszugehen, dass spätestens im Frühjahr/Sommer 2005 mit einem Satzungsbeschluss für das Plangebiet zu rechnen sei. Ähnliche Erklärungen hatten den Antragsgegner in früheren Verfahrensstadien, etwa im Herbst/Winter 2000/2001, im Spätsommer/Herbst 2002 sowie im Frühjahr 2003, von Vollstreckungsmaßnahmen abgehalten, obwohl seinerzeit konkrete Planungsergebnisse noch weniger absehbar waren. Wenn sich der Antragsgegner damit im Sommer 2004 nicht mehr zufrieden geben und konkrete Ergebnisse sehen wollte, so hätte er das mit der hier besonders gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen. Diese Funktion, der Antragstellerin Klarheit über das von ihr aktuell Erwartete zu vermitteln, konnte das Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juni 2004 jedoch nicht erfüllen, so dass - da auch danach eine Präzisierung unterblieben ist - der Antragsgegner das Zwangsgeld nicht ohne weitere Ankündigung mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 festsetzen durfte.

7

Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Januar 2005 vorsorglich und nur für den Fall, dass das Beschwerdegericht dem angefochtenen Beschluss folgen sollte, erklärt hat, er drohe der Antragstellerin ein (erstes) Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro für den Fall an, dass sie die Aufforderung in Punkt I seines Bescheides vom 9. März 1999 (Aufforderung zur Entsorgung der Abfälle) nicht bis zum 15. Februar 2005 befolgt haben sollte, vermag er damit sein Vorgehen auch nicht nachträglich zu rechtfertigen. Diese erneute Androhung eines (ersten) Zwangsgeldes mit neuer Fristsetzung vermag die Zwangsgeldfestsetzung vom 29. Oktober 2004 nicht zu heilen. Zudem unterliegt diese Androhung selbst ebenfalls Bedenken, weil sich die Fristsetzung infolge der Anknüpfung an eine die Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Senats als nicht angemessen erweist.