Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.06.2006, Az.: 8 LC 11/05

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.06.2006
Aktenzeichen
8 LC 11/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 45583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:0620.8LC11.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - AZ: 5 A 55/04

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Finanzierungssystem des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen ist wegen Verstoßes gegen § 12 HKG unwirksam.

  2. 2.

    Ein Versorgungswerk der Heilberufe hat nach § 12 HKG die Aufgabe, seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine grundsichernde Altersrente zu gewähren. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, die durch Inflation entstehenden Realwertverluste möglichst auszugleichen. Dazu muss ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden.

  3. 3.

    Das Finanzierungssystem des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen, das in § 12 c ASO i. V. m. §§ 12 a Abs. 1 , 29 Abs. 2 ASO zum Ausdruck kommt, hat sich nicht bewährt, steht deshalb mit § 12 HKG nicht in Einklang und ist unwirksam.

Tenor:

  1. ...

Tatbestand

1

Der 1925 geborene Kläger begehrt von dem Beklagten für das Jahr 2004 eine höhere (Gesamt-)Altersrente in Form einer sog. Rentenanpassung.

2

Der Beklagte wurde am 11. November 1963 errichtet. Er löste die 1956 errichtete "Altersvorsorge" der Niedersächsischen Zahnärzte (AV 1956) ab. Die AV 1956 verstand sich als Alterspflichtversorgungseinrichtung. Hierfür bestand aber mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Standesvertretungen der Ärzte, Apotheker Tierärzte und Zahnärzte vom 25. November 1950 in der Fassung der Gesetzesänderung vom 22. August 1955 (Nds. GVBl., Sammelband I, S. 332) nur eine zweifelhafte Rechtsgrundlage. Denn nach dieser Vorschrift war die Zahnärztekammer Niedersachsen lediglich ermächtigt, Fürsorgeeinrichtungen für ihre Mitglieder zu schaffen. Erst durch ein Änderungsgesetz vom 30. April 1961 (Nds. GVBl. S. 127) wurde in § 8 des Gesetzes über die Standesvertretungen ein neuer Absatz 2 eingefügt. Danach konnte u. a. die Zahnärztekammer "nach Maßgabe einer Alterssicherungsordnung" Pflichteinrichtungen zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Auf dieser Basis wurde der Beklagte gebildet.

3

Die 1963 erlassene Alterssicherungsordnung für den Beklagten (ASO 1963) sah in § 6 Abs. 2 eine Pflichtmitgliedschaft für Zahnärzte und Zahnärztinnen vor, die nach Inkrafttreten der Alterssicherungsordnung Angehörige der Zahnärztekammer wurden und das 44. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Für ältere Mitglieder und sonstige Personen, die zuvor Mitglieder der AV 1956 gewesen waren, galten Übergangsregelungen. Neue Pflichtmitglieder, d. h. solche, die bei Eintritt in das Versorgungswerk das 44. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, hatten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 ASO 1963 einen nach Alter, Geschlecht und Familienstand gestaffelten Monatsbeitrag zu zahlen. Er betrug maximal 160,- DM. Ein männliches Mitglied im Alter von 44 Jahren hatte gemäß § 20 Abs. 1 ASO 1961 i. V. m. Anlage 1 als Lediger einen Beitrag von 104,- DM zu zahlen; für verheiratete Männer im gleichen Alter erhöhte sich der Beitrag auf 160,- DM monatlich. Bei einem "Pensionierungsalter" von 65 Jahren ergab sich daraus gemäß § 12 Abs. 1 ASO 1963 eine monatliche Altersrentenanwartschaft in Höhe von 300,- DM. Gemäß § 19 Abs. 1 ASO 1963 konnte jedes Mitglied durch zusätzliche Einzahlungen seine Rentenansprüche bis zum Dreifachen der Rentensätze des § 12 ASO 1963 aufbessern.

4

Auf Grund eines Beschlusses der Kammerversammlung vom März 1972 änderten sich mit Wirkung ab Juni 1972 die (Gesamt-)Pflichtbeiträge. Eingeführt wurde nämlich gemäß § 20 Abs. 1 ASO 1972 eine sog. Pflichtaufstockung, die ebenfalls vom Geschlecht und Familienstand des Mitglieds abhängig war. Sie betrug für verheiratete männliche Mitglieder 200,- DM, für ledige Zahnärzte 100,- DM. An dieser Pflichtaufstockung nahmen gemäß § 12 Abs. 3 ASO 1972 nur diejenigen Mitglieder teil, die 1918 oder später geboren waren. Im Jahr 1972 ergab sich gemäß der Anlage 2a zur ASO 1972 für ein verheiratetes Mitglied mit der vorgenannten Beitragspflicht von 200,- DM (ab dem 47. Lebensjahr) eine zusätzliche Altersrentenanwartschaft aus der sog. Pflichtaufstockung in Höhe von 348,-DM. Bei insoweit unveränderten Beiträgen erhöhte sich zudem bei einem Eintrittsalter von 44 Jahren die Altersrentenanwartschaft für die sog. Grundversorgung auf 360,- DM. Insgesamt betrug somit die Altersrentenanwartschaft für das vorgenannte Mitglied 708, - DM. § 21 ASO 1972 führte zudem erstmals eine Dynamisierung der Beiträge und damit verbunden nach Maßgabe der Anlage 2 b auch der Altersrentenanwartschaften ein. Denn nach § 21 Abs. 1 ASO 1972 war die Beitragshöhe für die sog. Pflichtaufstockung an die Veränderung der "Summe der Punktwerte für RVO- und VdAK-Kassen für Zahnärzte in Niedersachsen" gekoppelt.

5

Die nächste wesentliche Änderung des Beitrags- und Leistungssystems fand zum 1. April 1977 statt. Die Trennung zwischen der sog. Grundversorgung und der Pflichtaufstockung wurde aufgehoben. Stattdessen wurde gemäß § 20 Abs. 4 ASO 1977 für Neumitglieder ein einheitlicher Beitrag eingeführt. Er war wiederum nach Alter, Geschlecht und Familienstand gestaffelt und betrug bis zu 550, - DM für verheiratete Mitglieder. Die Höhe der daraus folgenden Altersrentenanwartschaft ergab sich aus der Anlage 1, die nach Alter und Familienstand gestaffelte Beträge vorsah. Für bis zum 1. April 1977 begründete Mitgliedschaften, d.h. für sog. Altmitglieder der Jahrgänge ab 1922, verblieb es hingegen gemäß § 20 Abs. 2 ASO 1977 bei dem bisherigen (Gesamt-)Beitrag zuzüglich einer nach Geschlecht und Familienstand gestaffelten Erhöhung um bis 200,- DM für verheiratete Mitglieder. Im Grundsatz erhalten blieb gemäß § 21 Abs. 1 ASO 1977 auch die Koppelung der Beiträge und dadurch bedingt auch der Rentenanwartschaften an den Punktwert für RVO und VdAK- Kassen für Zahnärzte in Niedersachsen. Die Koppelung wurde nunmehr allerdings auf alle (Pflicht-)Beiträge zum Altersversorgungswerk ausgeweitet. Schließlich wurde 1977 die Unterteilung der Altersbezüge für ein Mitglied in die als "Altersrente" bezeichnete sog. Grundleistung (§ 12 a ASO 1977) und die Rentenanpassung (§ 12 b ASO 1977) eingeführt. § 12 b ASO 1977 entsprach dabei inhaltlich dem heutigen § 12 c ASO. Er lautete:

6

"(1) Die Rentenleistungen sind entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerks der Veränderung ihrer Kaufkraft anzupassen.

7

(2) Der Leitende Ausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen jährlich aufgrund einer langfristigen Planung gemäß Abs. 3, um welchen Prozentsatz die im Folgejahr zu zahlenden Renten anzupassen sind.

8

(3) Die langfristige Planung hat die Kaufkraft der Renten sowie die Leistungsfähigkeit und Entwicklung des Altersversorgungswerks zu berücksichtigen. Es ist hierbei mindestens die Erhaltung des nach Abs. 2 festzulegenden Anpassungssatzes anzustreben."

9

Anlass für diese Änderung war nach der im Nds. Zahnärzteblatt (1976, Heft 11, S. 468 f.) wiedergegebenen Begründung des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Leitenden Ausschusses, dass im Jahr 1976 erstmals nicht anderweitig benötigte Überschüsse erzielt worden waren. Diese Überschüsse sollten den Mitgliedern zugute kommen, und zwar "auf direktem Wege" zur Erhöhung der laufenden Renten und nicht als Barwert von Leistungsverbesserungen für zukünftige Leistungen. Hierdurch sollten sich "drastische Rentenerhöhungen" ergeben, ohne die von der ASO gegebenen Rentenzusagen anzutasten. Klargestellt wurde in der genannten Begründung, dass auf "diese Rentenerhöhung der Höhe nach kein Rechtsanspruch bestehe. Sie müsse von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden." Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass in einem Jahr nur eine im Verhältnis zum Vorjahr um 20 % geringere Rentenanpassung erfolgen könne. "Dies zu vermeiden, sei Aufgabe einer vorsichtigen Bemessung der einzelnen Erhöhungssätze auf der Basis einer langfristigen Planung."

10

Nach der zum 1. April 1980 in Kraft getretenen Satzungsänderung hatten Neumitglieder gemäß § 20 a Abs. 2 ASO 1980 den jeweiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen. Diese Satzungsänderung war aufgrund von Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig geworden, um die Voraussetzungen zu erhalten, unter denen angestellte Mitglieder des Altersversorgungswerks weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden konnten. Dazu musste nämlich das Beitragsniveau des Versorgungswerks dem der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Ausgenommen von der Koppelung der Beiträge an den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten waren gemäß § 20 a Abs. 3 ASO 1980 "Altmitglieder", d. h. solche, deren Mitgliedschaft bis zum 1. April 1980 begründet worden war. Für sie blieben die bis dahin gültigen Beitragsbestimmungen erhalten, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Beitragspflicht für ab dem Jahr 1925 geborene Mitglieder um 26 % erhöhte. Zusätzlich stand auch Altmitgliedern die Möglichkeit offen, eine Beitragseinstufung wie Neumitglieder zu wählen. Schließlich wurde einheitlich für alle Beiträge die Anpassungsregelung geändert. Gemäß § 22 Abs. 1 ASO 1980 wurden alle Beiträge zum Altersversorgungswerk im gleichen Verhältnis erhöht oder ermäßigt, in dem sich der Beitrag für Neumitglieder, d. h. die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte, veränderte. Damit entfiel die frühere Bindung der Beiträge an die Punktwerte für kassenzahnärztliche Leistungen.

11

Zum 15. Februar 1984 wurde in die ASO ein neuer § 12 b über den Versorgungsausgleich eingefügt. Dadurch wurde der bisherige § 12 b ASO 1980 zu § 12 c ASO. Eine inhaltliche Änderung war damit jedoch nicht verbunden. Zugleich wurden die in § 29 Abs. 2 ASO enthaltenen Regelungen über die Verwendung eines Bilanzüberschusses modifiziert. § 29 Abs. 2 ASO in der bis zum Jahr 1984 geltenden Fassung bestimmte: "Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss auf, so werden jeweils 5 % einer Sicherheitsrücklage zugeführt, bis diese 5 % der Summe aller Vermögenswerte erreicht oder wieder erreicht. Weitere Überschüsse können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Ermäßigung der Beiträge, zur Erhöhung der Rentenansprüche oder zur Vorverlegung des Pensionierungsalters verwendet werden." Demgegenüber hat § 29 Abs. 2 ASO seit dem Februar 1984 folgenden Inhalt:

12

"Ergibt die Bilanz einen Überschuss, so sind 5 v. H. davon der Verlustrücklage zuzuweisen, bis diese 2,5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuss fließt in die Rückstellung für die satzungsgemäße Überschussbeteiligung. Dieser Rückstellung dürfen Beträge nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen und nur zur Auffüllung der erforderlichen Deckungsrückstellung entnommen werden."

13

Soweit hier erheblich änderte sich an der ASO bis zum Jahr 2000 nichts Wesentliches. Ab Jahresbeginn 2000 beschloss die Kammerversammlung für Mitglieder der Geburtsjahrgänge 1941 und später eine gestaffelte Heraufsetzung des Renteneintrittsalters von vormals 60 auf bis zu 65 Jahre. Zugleich wurde durch Beschluss der Kammerversammlung vom 18. Dezember 1999 die bisherige Anlage 1 zur ASO, in der die Altersrentenstaffel enthalten war, für "nicht mehr maßgebend erklärt." An ihre Stelle sollten "aufgrund differenzierter versicherungsmathematischer Berechnungen nunmehr Werte treten, die nicht mehr als Tabellen, sondern vielmehr nur durch individuelle Einzelberechnung offen gelegt werden konnten."

14

Zum 1. Januar 2005 beschloss die Kammerversammlung schließlich eine Änderung des § 12 a ASO über die Höhe der sog. Grundleistung. Nunmehr gilt: "Die Höhe der Altersrente ist abhängig vom Familienstand und Geschlecht des Mitglieds, vom Alter bei Entstehen der Beitragsverpflichtung sowie vom Pensionierungsalter und ergibt sich aus den Berechnungsgrundlagen des Werkes. Für die bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten Beiträge wird eine beitragsfreie Altersrente nach den bisherigen Berechnungsgrundlagen des Werkes berechnet. Für Beiträge ab dem 1. Januar 2005 erfolgt eine Berechnung der Altersrente nach den neuen Berechnungsgrundlagen des Werkes." Wie sich aus den "Mitteilungen des Beklagten" ergibt, liegt diesen "neuen" Berechnungsgrundlagen des Werkes für bestimmte Beiträge ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr - wie bislang - ein Rechnungszins von 4 %, sondern nur noch in Höhe von 2,75 % zugrunde. Zugleich wurde § 29 Abs. 2 Satz 1 ASO 2005 dahingehend verändert, dass die Verlustrücklage nunmehr statt 2,5 % wieder 5 % der Deckungsrücklage betragen muss.

15

Auf der Grundlage des früheren § 12 b ASO 1977 bzw. des jetzigen § 12 c ASO beschloss der Leitende Ausschuss für die Mitgliedsjahre 1963 bis 1986 einen Rentenanpassungssatz von 3,5 % der sog. Nominalrente (= Grundleistung nach § 12 a ASO) pro Jahr. Für die Folgejahre von 1987 bis 2001 variierte der jährliche Anpassungssatz zwischen 1 und 4,5 %. Nur für die Jahre 2000 und 2002 erfolgte keine weitere Anhebung. In Abhängigkeit vom jeweiligen Eintrittsalter des Mitglieds ergab sich daraus bis zum Jahr 2002 für die damaligen Rentner eine Rentenanpassungsleistung, die durchschnittlich fast die Höhe der Grundleistung erreichte. Für das Jahr 2003 wurden die laufenden Renten "mit 90 % der Sätze angepasst, um die die Nominalrenten im Jahr 2002 angehoben wurden", d.h. die Rentenanpassungsleistung wurde im Verhältnis zum Vorjahr um 10 % gekürzt. Für das Jahr 2004 wurde die Rentenanpassung vollständig ausgesetzt, d. h. Rentenanpassungsleistungen wurden gar nicht mehr gewährt, sondern lediglich die jeweilige Grundleistung nach § 12 a ASO. Dies beruhte auf dem Beschluss des Leitenden Ausschusses vom 5. Dezember 2003, den das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Aufsichtsbehörde am 17. Dezember 2003 genehmigte. Die Gesamtaltersrenten sanken dadurch im Jahr 2004 verglichen mit der im Jahr 2002 erreichten Leistungshöhe um nahezu die Hälfte, und zwar auf durchschnittlich noch 1.091, 03 EUR. Ab dem Jahr 2005 werden wieder Rentenanpassungsleistungen gewährt, allerdings auf deutlich niedrigerem Niveau als im Jahr 2003. Für Altmitglieder wie den Kläger beträgt der Anpassungssatz jeweils 0,45 % je Mitgliedsjahr.

16

Für den Kläger wirkte sich die dargelegte Rechtslage wie folgt aus: Er wurde am 1. April 1969 Pflichtmitglied der Beklagten und hatte als verheiratetes Mitglied zunächst einen Beitrag in Höhe von 160,- DM monatlich zu zahlen. Dafür erwarb er bei einem vorgesehenen Renteneintrittsalters von 65 Jahren zunächst eine Rentenanwartschaft in Höhe von 300,- DM. Durch die 1972 eingeführte Pflichtaufstockung erhöhte sich sein Monatsbeitrag auf insgesamt 360,- DM. Dem stand zum damaligen Stand eine Gesamtrentenanwartschaft in Höhe von 708,- DM gegenüber. Bedingt durch die Koppelung der sog. Pflichtaufstockung stieg der Beitrag des Klägers von 1974 bis 1976 auf insgesamt 424,- DM an. Dafür erwarb er eine Anwartschaft in Höhe von 819,- DM. Durch die Änderung der ASO im Jahr 1977 erhöhte sich ab dem 1. April 1977 der Monatsbeitrag des Klägers auf 624,-- DM bei einer Anwartschaft in Höhe von 1.051,- DM. Die nächste, nicht durch die allgemeine Dynamisierung bedingte Änderung seiner Beitragsverpflichtung ergab sich dann zum 1. April 1980. Der Beitrag wuchs auf 859,- DM monatlich bei gleichzeitiger Anhebung der Anwartschaft auf 1.256,- DM. Durch die mit § 22 ASO 1980 ergänzend eingeführte Koppelung der Beitragsverpflichtung an den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug der Beitrag des Klägers zuletzt, d.h. unmittelbar vor seinem Renteneintritt im Herbst 1990, 1.301,- DM bei einer Rentenanwartschaft in Höhe von 1.459,- DM.

17

Unter dem 7. November 1990 erhielt der Kläger seinen Rentenbescheid. Ihm stand danach ab dem 1. Dezember 1990 gemäß § 12 a ASO eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.459,- DM (= 746,- EUR) zu. Mit einem gesonderten Schreiben vom gleichen Tag wurde er über die hinzukommende Rentenanpassung gemäß § 12 c ASO informiert. Danach werde ihm auf die ausgewiesene Rente in Höhe von 1.459, - DM eine Rentenanpassung gewährt, auf die jedoch kein Rechtsanspruch bestehe und über deren Höhe der Leitende Ausschuss des Altersversorgungswerks jährlich beschließe. Diese Rentenanpassung betrug anfänglich 978,- DM. Dadurch ergab sich anfänglich, d.h. im Monat Dezember 1990, ein (Gesamt-)Überweisungsbetrag der Rente "einschließlich Anpassung" in Höhe von 2.437,- DM. In den Folgejahren erhöhte sich die (Gesamt-)Rente entsprechend den vorgenannten Prozentsätzen hinsichtlich der Rentenanpassung. Der beschlossene prozentuale Erhöhungssatz wurde dabei nicht lediglich auf die sog. Grundleistung, sondern auf die Grundleistung zuzüglich Rentenanpassung des jeweiligen Vorjahres bezogen. Dadurch stieg der Rentenanpassungsbetrag für den Kläger auf maximal 1.632, - DM (= 835, - EUR) und damit der ihm zustehende Gesamtbetrag auf insgesamt 3.091,- DM (= 1.581,- EUR) an, die ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 monatlich gezahlt wurden. Über die Höhe des jeweiligen Überweisungsbetrages wurde der Kläger jährlich durch sog. "Mitteilungen an alle Rentenempfänger" informiert. Diese wurden bis zum Dezember 2001 jährlich im Monat Dezember versandt und nannten den individuellen (Gesamt-)Rentenbetrag für das Folgejahr. Diese Praxis wurde im Jahr 2002 aufgegeben. Der dem Kläger für das Jahr 2003 monatlich zustehende (Gesamt-)Rentenbetrag wurde vielmehr durch Bescheid vom 16. Dezember 2002 festgesetzt, der "für das Jahr 2003 alle früher ergangenen Bescheide aktualisierte". Der bewilligte Betrag war erstmals geringer als im Vorjahr und betrug noch 1.498,- EUR monatlich. Diese Summe setzte sich aus dem unveränderten Grundbetrag in Höhe von 746,- EUR (= 1.459,- DM) zuzüglich einer - im Verhältnis zum Vorjahr um 10% gekürzten - Rentenanpassung für das Jahr 2003 in Höhe von noch 752,- EUR zusammen. Dieser Bescheid für das Jahr 2003 ist allerdings nicht bestandskräftig, sondern wird vom Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 LC 12/05 angegriffen. Bedingt durch die für das Jahr 2004 ausgebliebene Rentenanpassung sieht schließlich der vorliegend streitige Bescheid vom 18. Dezember 2003 für das Jahr 2004 nur noch eine (Gesamt-)Rentenleistung in Höhe der Grundrente von 746,- EUR vor, also ohne irgendeine Zusatzleistung im Rahmen der Rentenanpassung. Der Kläger erhielt deshalb im Jahr 2004 im Vergleich zum Jahr 2003 752, - EUR und im Vergleich zum Jahr 2002 sogar 835, - EUR monatlich weniger.

18

Gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2003 legte der Kläger am 14. Januar 2004 Widerspruch ein. Die Berechnung des mathematischen Sachverständigen zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Beklagten, die dem Leitenden Ausschuss im Dezember 2003 vorgelegen und ihn dazu veranlasst habe, für das Jahr 2004 keine Rentenanpassung zu gewähren, könne nicht korrekt sein. Jedenfalls sei es mit dem Versorgungsauftrag des Beklagten sowie mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besitzstandswahrung nicht zu vereinbaren, die bislang gewährte Rente auf weniger als die Hälfte zu kürzen und ihn dadurch als "Alleinrentenbezieher" zusammen mit seiner Frau zum Sozialfall werden zu lassen.

19

Die Zahnärztekammer Niedersachsen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 zurück. Eine Rentenanpassung könne nach § 12 c ASO nur dann gewährt werden, wenn dafür in der sog. versicherungstechnischen Rückstellung Mittel zur Verfügung ständen. Abzustellen sei dabei auf die Erkenntnisse des Leitenden Ausschusses zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, d.h. für das hier streitige Jahr 2004 auf die Verhältnisse im Dezember 2003. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Jahresabschluss für das Jahr 2002 vorgelegen. Die nach diesem Bericht in der versicherungstechnischen Rückstellung zum Jahresende 2002 noch vorhandenen 14,5 Millionen Euro seien nahezu vollständig, nämlich in Höhe von 13,6 Millionen Euro, für die Gewährung der Rentenanpassung im Jahr 2003 vorgesehen, damit im Jahr 2004 bereits verbraucht gewesen und stünden somit nicht mehr zur Verfügung. Damit fehle es an Mitteln, um eine Rentenanpassung für das Jahr 2004 finanzieren zu können. Diese Entwicklung beruhe auf Umständen, die trotz gewissenhafter Wirtschaftsführung nicht zu verhindern gewesen seien.

20

Der Kläger hat daraufhin am 22. April 2004 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass § 12 c ASO schon dem Wortlaut nach eine vollständige Aussetzung der Rentenanpassung nicht zulasse. Zudem sei ausdrücklich eine Erhaltung des im Vorjahr gewährten Satzes anzustreben. Bei der Beschlussfassung über die Rentenanpassung im Jahr 2004 sei ferner die gebotene Berücksichtigung des Einzelfalls unterlassen worden. Er sei dringend auf eine höhere als die ihm nunmehr noch gewährte Rente angewiesen. Er sei nämlich verheiratet und seit 1994 blind; seine Ehefrau erhalte keine Rente. Wenn dem Beklagten tatsächlich keine höheren Mittel zur Verfügung stünden, so könne dies nur auf "Misswirtschaft" beruhen. Im Übrigen stehe die erfolgte Kürzung im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 GG. Er habe nach der Alterssicherungsordnung und nach dem Verhalten des Beklagten seit Beginn seines Rentenbezugs im Jahr 1990 auf die weitere Gewährung einer Rentenanpassung zumindest in ungekürzter Höhe vertrauen können.

21

Der Kläger hat beantragt,

den Rentenbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Zahnärztekammer Niedersachsen vom 14. April 2004 aufzuheben, soweit die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2004 auf 0,00 EUR festgesetzt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, den Betrag für die Rentenanpassung für das Jahr 2004 auf mindestens 752,- EUR monatlich festzusetzen.

22

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

23

Der vom Leitenden Ausschuss am 5. Dezember 2003 gefasste und am 17. Dezember 2003 vom zuständigen Ministerium genehmigte Beschluss über die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2004 stehe im Einklang mit der Alterssicherungsordnung und verletze auch kein höherrangiges Recht. Für eine abweichende Beschlussfassung sei kein Raum gewesen. Eine Rentenanpassung könne nämlich nur dann erfolgen, wenn - anders als vorliegend - auch Überschüsse zur Verteilung anstünden. Andernfalls sei die gemäß § 12 c ASO lediglich anzustrebende Erhaltung des bisherigen Rentenanpassungssatzes nicht möglich. Die dadurch für das Jahr 2004 bedingte Aussetzung der Rentenanpassung stehe auch mit höherrangigem Recht im Einklang, verletze den Kläger insbesondere nicht in Art. 14 Abs. 1 GG. Die Rentenanpassung sei eine freiwillige Leistung. Sie setzte die Leistungsfähigkeit des Beklagten voraus, könne also nur bei vorhandenen und zu verteilenden Überschüssen gewährt werden. Deshalb sei schon der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht tangiert. Der Kläger sei auch über den Charakter dieser Zusatzleistungen nie im Unklaren gelassen worden. Ein verbindlicher Bescheid sei über die Rentenanpassungsleistung nie erlassen worden. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne er sich deshalb nicht berufen.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2004 abgewiesen. Dem Leitenden Ausschuss stehe bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe für das Folgejahr eine Rentenanpassung zu gewähren sei, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsansatzes könne nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Leitenden Ausschusses vom 5. Dezember 2003 rechtsfehlerhaft gewesen sei. Die Rentenanpassung sei aus Überschüssen zu finanzieren, die in der versicherungstechnischen Rückstellung gesammelt worden seien. Die zum Jahresende 2002 in dieser versicherungstechnischen Rückstellung noch vorhandenen Mittel seien jedoch für das Jahr 2003 nahezu vollkommen verbraucht worden. Wegen der Niedrigzinsphase könne die versicherungstechnische Rückstellung nur langsam wieder aufgefüllt werden. Die nach § 12 c Abs. 3 Satz 2 ASO anzustrebende Erhaltung des bisherigen (Renten-)Anpassungssatzes sei bei dieser Sachlage nicht möglich gewesen. Die beim Kläger gegebenenfalls vorhandene Erwartungshaltung, auch für die Jahre ab 2003 eine ungekürzte Rentenanpassungsleistung zu erhalten, sei durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

25

Gegen das ihm am 27. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Januar 2005 Berufung eingelegt und diese am 25. Februar 2005 begründet. Er trägt vor, dass schon die Grundlagen für die erfolgte Kürzung der Rentenanpassung "auf Null" nicht gegeben seien, wie ein zu erstellendes versicherungsmathematisches Gutachten ergeben werde. Im Übrigen sei § 12 c ASO jedenfalls mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren. Es mangele dieser Norm an der erforderlichen Bestimmtheit. Mitglieder des Versorgungswerks könnten daraus nämlich nicht genau entnehmen, in welcher Höhe ihre Rentenleistungen verändert werden. Ferner trage die Regelung des § 12 c ASO dem aus § 12 des Niedersächsischen Heilberufekammergesetzes (=HKG) folgenden Auftrag des Beklagten, die Altersversorgung der Mitglieder sicherzustellen, nicht hinreichend Rechnung. Zu dem Sicherstellungsauftrag gehöre nicht nur der Erhalt des Nominalwertes der Renten, sondern unter Berücksichtigung der bestehenden Geldentwertung auch ihres Realwertes. Dazu müsse ein Inflationsausgleich gewährt werden. Die notwendige Rentenanpassung könne nicht allein von der jährlichen Ertragskraft des Versorgungswerkes abhängig gemacht werden, wie dies jedoch nach dem Verständnis des Beklagten gemäß § 12 c ASO der Fall sei. Die dadurch bedingte Kürzung seiner Altersbezüge sei schließlich mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.

26

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 15. Dezember 2004 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid der Zahnärztekammer Niedersachsen vom 14. April 2004 aufzuheben, soweit darin die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2004 auf 0,00 EUR festgesetzt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2004 eine Rentenanpassung in Höhe von 835, - EUR monatlich zu zahlen.

27

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er hält die Berufung des Klägers schon für unzureichend begründet. Jedenfalls sei sie in der Sache unbegründet, da die Klage zu Recht abgewiesen worden sei. Soweit der Kläger seinen nicht näher konkretisierten Vorwurf der Misswirtschaft durch Vergleiche mit der Lage anderer Versorgungswerke zu belegen versuche, setze er sich nicht mit den eingereichten und bestätigten Bilanzen des Beklagten auseinander. Außerdem verkenne er die bestehenden Unterschiede. Kein anderes Versorgungswerk in der Bundesrepublik sehe in seiner Satzung neben der Grundleistung Rentenanpassungen vor und beteilige seine Mitglieder über dieses System direkt an den erzielten Überschüssen. Nur bei Versorgungswerken, die nach einem Deckungsplanverfahren arbeiteten, nicht aber beim Beklagten habe die Möglichkeit bestanden, höhere Beiträge zur Deckung versicherungsmathematischer Fehlbeträge zu verwenden. Ungeachtet dessen könne nicht davon gesprochen werden, dass sich das vom Beklagten angewandte Finanzierungssystem nicht bewährt habe. Diese Einschätzung werde sowohl von dem Versicherungsmathematiker des Beklagten als auch von dem Geschäftsführer ihrer Spitzenorganisation, der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke (ABV), geteilt. Im Gründungsjahr 1963 habe es noch keine hinreichenden Erfahrungen mit entsprechenden Versorgungswerken gegeben. Man habe sich daher zu Recht an dem in der Privatwirtschaft gebräuchlichen "individuellen Äquivalenzverfahren" orientiert und so auch denjenigen Mitgliedern, denen es nicht möglich gewesen sei, sich noch durch eigene Beiträge eine angemessene Altersversorgung aufzubauen, auskömmliche Rentenleistungen gewähren wollen. Dazu habe sich das gewählte System angeboten. Hätte man auch insoweit - wie im Übrigen bei anderen Versorgungswerken - Deckungsrücklagen bilden müssen, wäre eine nur geringfügige, nicht hinreichende Erhöhung der Rentenleistungen die Folge gewesen. Die Bewährung des Systems zeige sich ferner darin, dass bis zum Jahr 2002 überdurchschnittliche Leistungen an die Rentner erbracht worden seien; hiervon habe gerade auch der Kläger profitiert. Die nachfolgende Entwicklung ab dem Jahr 2003 sei durch eine unvorhersehbare Kumulation verschiedener Faktoren bedingt. Um solche Schwankungen, wie sie in der Vergangenheit erfolgt seien, zukünftig zu verhindern, sei eine Veränderung des § 12 c ASO geplant; am "individuellen Äquivalenzprinzip" solle aber festgehalten werden.

29

Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Juni 2006 die ABV um Auskunft zu der Frage gebeten, ob andere berufsständische Versorgungswerke in gleicher Weise wie der Beklagte arbeiten. Wegen der Antwort wird auf das Schreiben vom 7. Juli 2006 nebst Anlagen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten in diesem und im Parallelverfahren 8 LC 12/05 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise auch begründet, im Übrigen aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zwar sein vorrangiges Begehren, ihm für das Jahr 2004 eine Rentenanpassung in Höhe von 835, - EUR monatlich zu bewilligen, zu Recht abgewiesen (1.). Dem darin enthaltenen (Hilfs-)Begehren des Klägers, über die Rentenanpassung für das Jahr 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist hingegen unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu entsprechen (2.).

31

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist am 21. Januar 2005 und damit fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) nach der am 27. Dezember 2004 erfolgten Urteilszustellung beim Verwaltungsgericht eingelegt worden. Ebenso fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO), ist am 25. Februar 2005 die Begründung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen. Diese Begründung entspricht auch inhaltlich den sich aus § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO ergebenden Voraussetzungen, enthält nämlich den notwendigen Berufungsantrag sowie die "im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung".

32

Die Berufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils muss der Berufungsführer hingegen nicht im Einzelnen eingehen, wenn nur erkennbar ist, weshalb das angefochtene Urteil seiner Auffassung nach unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.6.2005 - 10 B 4/05 -, m. w. N.).

33

Der zur Berufungsbegründung eingereichte Schriftsatz des Klägers vom 23. Februar 2005 wird diesen Anforderungen gerecht. Ihm lässt sich die Auffassung entnehmen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil schon rechtlich falsch sei, weil es auf den "erworbenen Besitzstand" des Klägers nicht hinreichend Rücksicht genommen habe. Unabhängig davon seien auch die tatsächlichen Grundlagen für die angenommene Leistungsunfähigkeit des Beklagten nicht hinreichend festgestellt worden. Diese Ausführungen reichen für eine Begründung im Sinne des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO noch aus.

34

1. Die demnach zulässige Berufung ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Rentenanpassung von 835, - EUR monatlich für das Jahr 2004 begehrt.

35

1.1 Das vorgenannte Begehren des Klägers kann nicht erfolgreich auf das mit "Mitteilungen an alle Rentenempfänger" bezeichnete, an den Kläger gerichtete Schreiben des Beklagten vom Dezember 2001 gestützt werden.

36

Danach "beträgt gemäß § 12 c ASO die Rente des Klägers durch Beschluss des Leitenden Ausschusses ab dem 1.1. 2002: Rentenbetrag einschließlich der Anpassung 1.581,- EUR." In diesem Betrag von 1.581, - EUR ist zwar eine Rentenanpassung in der hier streitigen Höhe von 835, - EUR enthalten. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt diese Mitteilung aber nur in Betracht, wenn es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, der unverändert wirksam ist und sich auch noch auf das hier maßgebende Jahr 2004 bezieht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben (vgl. zum Folgenden bereits Senatsbeschl. v. 1.2.2005 - 8 ME 324/04 -, NdsRpfl 2005, 127).

37

Es kann dabei offen bleiben, ob die Mitteilung vom Dezember 2001 nach ihrem objektiven Sinngehalt, d. h. wie der Kläger unter Berücksichtigung der äußeren Form, der Abfassung, der Begründung, der fehlenden Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung und der sonstigen ihm aus dem vorherigen Schriftverkehr mit dem Beklagten bekannten Umstände die Erklärung verstehen musste (vgl. zu diesen Kriterien Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rn. 16, m. w. N.), einen Verwaltungsakt darstellt. Selbst wenn man davon ausgeht, so hat sich dieser Verwaltungsakt jedenfalls zum Jahresende 2002 durch Zahlungsablauf erledigt, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG unwirksam geworden und kann damit nicht mehr als Grundlage für Zahlungsansprüche im hier streitigen Jahr 2004 dienen.

38

Der in der Mitteilung vom Dezember 2001 genannte Rentenbetrag in Höhe von 1.581,-EUR setzt sich aus dem durch Bescheid vom 7. November 1990 festgesetzten Betrag der Altersrente in Höhe von (umgerechnet) 746,- EUR und einer Rentenanpassung für das Jahr 2002 in Höhe von zusätzlichen 835,- EUR zusammen. Diese Rentenanpassungsleistung beruht nach § 12 c ASO auf dem jährlich neu zu fassenden Beschluss des Leitenden Ausschusses. Die Mitteilung über die Höhe einer Rente einschließlich einer solchen Rentenanpassung kann daher jeweils nur für ein Jahr Gültigkeit haben. Dies war dem Kläger aufgrund des vorhergehenden Schriftverkehrs mit dem Beklagten bekannt. So war ihm bereits bei der erstmaligen Gewährung von Rentenleistungen im November 1990 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass er "auf die durch Rentenbescheid ausgewiesene Rente" eine Rentenanpassung erhalte, auf die jedoch kein Rechtsanspruch bestehe. Über die Höhe der Rentenanpassung beschließe der Leitende Ausschuss jährlich. Er (der Kläger) erhalte deshalb zu gegebener Zeit eine entsprechende Mitteilung. So ist auch verfahren worden. Die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 1990 ist dem Kläger bewusst mit einem gesonderten Anschreiben vom 7. November 1990 zu der unter demselben Datum durch Bescheid erfolgten Festsetzung seiner "Altersrente" bekannt gegeben worden. Für die Folgejahre 1991 bis 2001 hat der Kläger jeweils im vorhergehenden Dezember eine Mitteilung des Erhöhungsbetrages sowie des sich daraus ergebenden neuen (Gesamt-) Rentenbetrages einschließlich der Anpassung erhalten. Dass diese Mitteilung jeweils nur für ein Jahr galt, also nur eine zeitabschnittsweise Regelung und keine Dauerregelung bis auf Widerruf enthielt, folgt zudem daraus, dass der ab dem Jahr 1998 jeweils beigefügte Rentnerausweis nur ein Jahr Gültigkeit hatte. Der Rentnerausweis, der der Mitteilung vom Dezember 2001 an den Kläger beigefügt war, war also bis zum 31. Dezember 2002 befristet. Die aus dem Dezember 2001 stammende Mitteilung an den Kläger über eine Rente von 1.581, - EUR einschließlich der Anpassung in Höhe von 835, - EUR bezog sich daher auch für den Kläger erkennbar nur auf das Jahr 2002. Sie hat sich folglich mit Ablauf des Jahres 2002 erledigt und kann keine Zahlungsansprüche des Klägers für das Jahr 2004 mehr begründen.

39

1.2 Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Rentenanpassungsbetrages in Höhe von 835, - EUR ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 12 c Alterssicherungsordnung (ASO). Maßgeblich ist die ASO in der Fassung der rückwirkenden Änderung vom 29. Oktober 2004 (Zahnärztliche Nachrichten Niedersachsen, 2004, Heft 12, S. 36). Dabei wird für die Prüfung, ob dem Kläger nach der ASO der geltend gemachte Anspruch zusteht, zunächst zu seinen Gunsten von der Gültigkeit der maßgebenden Bestimmungen, insbesondere § 12 c ASO, ausgegangen. Bei Unwirksamkeit des § 12 c ASO würde es schon aus diesem Grunde an der notwendigen Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Klägers fehlen.

40

1.2.1 § 12 c Abs. 1 ASO bestimmt, dass die Rentenleistungen entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerks der Veränderung ihrer Kaufkraft anzupassen sind. Gemäß § 12 c Abs. 2 ASO beschließt der Leitende Ausschuss im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen jährlich aufgrund einer langfristigen Planung gemäß Abs. 3, um welchen Prozentsatz die im Folgejahr zu zahlenden Renten anzupassen sind.

41

Voraussetzung für die Zahlung eines Rentenanpassungsbetrages ist also ein entsprechender vorhergehender Beschluss des Leitenden Ausschusses. Schon hieran mangelt es für das Streitjahr 2004. Denn der Leitende Ausschuss hat eine solche Rentenanpassung für das Jahr 2004 mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 ausdrücklich mehrheitlich abgelehnt. Seine Beschlüsse aus den Vorjahren galten für das Jahr 2004 nicht.

42

1.2.2 Der Beschluss des Leitenden Ausschusses vom 5. Dezember 2003 entspricht aus den nachfolgend angeführten Gründen der ASO, so dass dahin stehen kann, ob im Falle der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten oder lediglich der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen wäre.

43

Wie der Senat bereits in seinem o. a. Beschluss vom 1. Februar 2005 ausgeführt hat, darf bei fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten eine Rentenanpassung nicht erfolgen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 12 c Abs. 1 ASO. Danach sind die Rentenleistungen vorrangig "entsprechend der Leistungsfähigkeit" des Beklagten anzupassen. Ergänzend, aber eben nur nachrangig stellt § 12 c Abs. 1 ASO auf die "Veränderung der Kaufkraft" als Anpassungsvorgabe ab. Aber nicht nur aus der Reihenfolge dieser beiden - hier gegenläufigen - Vorgaben für die Entscheidung des Leitenden Ausschusses folgt, dass bei mangelnder Leistungsfähigkeit unabhängig von der Kaufkraft der Renten kein Raum für eine Rentenanpassung ist. Dafür sprechen weiterhin entscheidend die Systematik der ASO und die Entstehungsgeschichte des § 12 c ASO. § 29 Abs. 2 ASO bestimmt, dass bei einem Überschuss, den die Bilanz ergibt, 5 % der Verlustrücklage zuzuweisen sind, bis diese 2,5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuss fließt in die Rückstellung für die "satzungsmäßige Überschussbeteiligung". Dieser Rückstellung dürfen Beträge nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen und zur Auffüllung der erforderlichen Deckungsrückstellung entnommen werden. Bei der "satzungsgemäßen Überschussbeteiligung" im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 ASO handelt es sich um die streitige Rentenanpassung. Eine Rentenanpassung kann daher nur gewährt werden, wenn auch Mittel für eine solche "Überschussbeteiligung" vorhanden sind. Da dies nicht garantiert werden kann, gehört die Rentenanpassung nicht zu den Leistungen, auf die nach § 11 ASO ein Rechtsanspruch besteht. Nur deshalb konnte im Übrigen nach § 12 Abs. 2 ASO 2000 gegen Verzicht auf eine Beteiligung an zukünftigen Rentenanpassungen das bisherige Renteneintrittsalter beibehalten werden und die Rentenanpassung bei der Höhe der Rentenabfindung gemäß § 16 ASO (vgl. Senatsbeschl. v. 21.7.2005 - 8 OA 99/05 -) unberücksichtigt bleiben. Die Rentenanpassung gemäß § 12 c ASO wird also aus den Erträgen finanziert, die über den Betrag hinausgehen, der anderweitig, insbesondere zur Deckungsrückstellung für die Grundleistungen und für die Bildung einer Verlustrücklage, erforderlich ist. Aus diesen zusätzlichen Erträgen wird eine vom Beklagten sog. sonstige versicherungstechnische Rückstellung als Grundlage für die "satzungsgemäße Überschussbeteiligung" gebildet. Dieses Normverständnis wird durch die Entstehungsgeschichte der ASO unterstrichen. Die Regelung über die Rentenanpassung, vormals § 12 b ASO und nunmehr § 12 c ASO, ist nämlich durch die Änderungssatzung vom 19. Januar 1977 eingeführt worden, nachdem dem Beklagten erstmals durch Erzielung von (freien) Überschüssen ausreichende Mittel für die Gewährung entsprechender zusätzlicher Leistungen zur Verfügung standen. Obwohl auch zuvor ein Bedarf nach Anpassung der laufenden Renten an die Geldentwertung bestanden hatte, konnte diesem Bedarf bis dahin mangels entsprechender Mittel nicht entsprochen werden. Dementsprechend gab es bis dahin keine Dynamisierung der laufenden Renten. Die für die Gewährung einer Rentenanpassung notwendige Leistungsfähigkeit des Beklagten ist also nicht gegeben, wenn in der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellung keine Mittel vorhanden sind.

44

Dass bei fehlender Leistungsfähigkeit keine Anpassung der Rentenleistungen erfolgt, sondern (u. a.) eine Altersrente auf ihrem ursprünglichen Niveau verbleibt, steht mit § 12 c Abs. 2 und 3 ASO in Einklang. Danach soll eine langfristige Planung erfolgen, die sowohl die Kaufkraft der Renten als auch die Leistungsfähigkeit und Entwicklung des Altersversorgungswerks berücksichtigt. Die Erhaltung des nach Abs. 2 festzulegenden Anpassungssatzes ist hierbei mindestens anzustreben. Wie sich aus der Verwendung des Wortes "anzustreben" ergibt, handelt es sich nur um eine Zielvorgabe, nicht um eine rechtlich bindende Verpflichtung. Reicht die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beklagten für eine Beibehaltung des vorjährigen Rentenanpassungssatzes nicht aus, so ist der Anpassungssatz zu mindern oder die Anpassung auszusetzen, unabhängig von den Gründen für die unzureichende Leistungsfähigkeit, also unabhängig davon, ob diese auf mangelnder langfristiger Planung oder unvorhersehbarer Entwicklung des Altersversorgungswerks bzw. seiner Leistungsfähigkeit beruht. Andernfalls hätte auch für die Rentenanpassung eine Deckungsrückstellung i. S. d. ASO gebildet werden müssen, d.h. ein Kapitalstock, aus dem einschließlich seiner Erträge mutmaßlich alle Rentenleistungsansprüche finanziert werden können. Hierauf ist 1977 jedoch bewusst verzichtet worden, um möglichst schnell sehr hohe Beträge "ausschütten" zu können.

45

Schließlich bietet § 12 c ASO auch keinen Raum für eine gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass der Anpassungssatz zumindest den Kaufkraftverlust der Renten abdecken müsse. Es kann hier dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen höherrangiges Recht eine solche Rechtsfolge gebietet. Jedenfalls ist § 12 c ASO einer solchen "Auslegung" nicht zugänglich. Der Wortlaut bietet hierfür keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Zwar wird die Veränderung der Kaufkraft ausdrücklich als Kriterium für die Beschlussfassung des Leitenden Ausschusses angesprochen, nämlich einmal in Abs. 1 als Grundlage für den jährlich zu fassenden Beschluss und ergänzend in Abs. 3 als Maßgabe für die langfristige Planung. Daraus hat der Satzungsgeber aber gerade nicht die Folgerung gezogen, dass zumindest ein Kaufkraftverlust zwingend zu verhindern sei. Anderenfalls würde es sich insoweit auch nicht mehr um eine freiwillige, sondern um eine Pflichtleistung des Altersversorgungswerks gemäß § 11 ASO handeln. Einen Anspruch auf Ausgleich des Kaufkraftverlustes als Pflichtleistung enthält § 11 ASO aber bewusst nicht. Vielmehr wird die Rentenanpassung nach § 12 c ASO in § 29 ASO sowohl hinsichtlich des Kaufkraftverlustes als auch hinsichtlich der Beteiligung an ggf. darüber hinausgehenden Beträgen einheitlich als Überschussbeteiligung verstanden. Deshalb ist für die Rentenanpassung im Einverständnis mit dem Versicherungsmathematiker und der Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 1 ASO) nur eine sog. versicherungstechnische Rückstellung, nicht aber eine Deckungsrückstellung gebildet worden.

46

Ob die demnach für eine Rentenanpassung gemäß § 12 c ASO erforderliche Leistungsfähigkeit des Beklagten gegeben ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem jährlich zu erstellenden und von der Kammerversammlung nach § 3 Nr. 2 ASO festzustellenden aktuellen Jahresabschluss (vgl. auch dazu den Senatsbeschl. v. 1. 2. 2005). Da dieser Jahresabschluss erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt werden kann, der Leitende Ausschuss gemäß § 12 c Abs. 2 ASO über die Rentenanpassung jedoch vorausschauend für das Folgejahr zu entscheiden hat, muss der Leitende Ausschuss bei seiner Beschlussfassung jeweils auf den Jahresabschluss des Vorjahres zurückgreifen, vorliegend also bei seiner Beschlussfassung im Dezember 2003 für das Jahr 2004 auf den Jahresabschluss des Jahres 2002. Hingegen geht es nicht an, wie der Kläger unter Hinweis auf eine "Misswirtschaft" bei dem Beklagten sinngemäß geltend gemacht, statt auf die tatsächliche, sich aus dem Jahresabschluss des Vorjahres ergebende, auf eine fiktive Leistungsfähigkeit des Beklagten abzustellen. Wenn eine "freiwillige" Leistung des Beklagten - wie vorliegend die Rentenanpassung - von seiner Leistungsfähigkeit abhängig ist, so ist damit die tatsächlich vorhandene Leistungsfähigkeit gemeint. Denn nur insoweit ist Raum für freiwillige ergänzende Leistungen.

47

Im Übrigen hat der Kläger seinen Vorwurf der "Misswirtschaft" nicht näher substantiiert und auch für den Senat ist aus den vorliegenden, hinreichend aussagekräftigen Unterlagen zum Jahresabschluss 2002, nämlich dem versicherungsmathematischen Gutachten von Breith/Velten, dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2002 von Rölfs und Partner sowie der ergänzenden Stellungnahme von Dr. Siegel vom 16. Dezember 2003, nicht erkennbar, dass der Beklagte sich bei der Anlage und Verwaltung des Kapitals im Jahr 2002 rechtswidrig verhalten hat. Das Altersversorgungswerk hat im Jahr 2002 zwar eine Nettokapitalrendite von -1,56 % erzielt. Ein Ergebnis dieser Art bedarf der Erklärung, ist aber nicht schon als solches rechtlich zu beanstanden. Die notwendige Erklärung liegt hier in dem Einbruch auf den weltweiten Aktienmärkten, die auch bei anderen berufsständischen Versorgungswerken im Jahr 2002 teilweise zu negativen Renditen geführt hat. Dementsprechend beruhte die negative Rendite beim Beklagten nach dem Gutachten von Rölfs und Partner im Wesentlichen auf einem Abschreibungsbedarf auf Anteilen an Mischfonds in Höhe von 50,477 Millionen EUR.

48

Diese Anteile durfte der Beklagte in seinem Vermögensbestand halten. Die rechtlichen Vorgaben für seine Anlagepolitik im Jahr 2002 ergaben sich aus dem gemäß § 1 Abs. 1 auch auf berufsständische Versorgungswerke anwendbaren Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG a. F.) vom 28. März 1990 (GVBl. S. 125). § 2 NVAG a. F. erklärte §§ 54 und 54 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) für entsprechend anwendbar. § 54 Abs. 1 VAG enthält den - juristisch wenig aussagekräftigen - Grundsatz, dass das Vermögen unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen ist, dass mögliche große Sicherheit und Rentabilität bei gleichzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Konkreter waren die in § 54 a VAG a. F. enthaltenen Vorschriften. § 54 a Abs. 2 Nr. 6 VAG a. F. ließ die - hier mit dem Erwerb der Anteile an den Mischfonds erfolgte - Beteiligung der Versorgungseinrichtung an einem Wertpapiersondervermögen grundsätzlich zu. Gemäß § 54 a Abs. 4 VAG a. F. war zur Risikoverkleinerung der Beteiligungsanteil u. a. der Anlagen in solchen Wertpapiersondervermögen auf 30 % des Deckungsstockvermögens und 30 % des übrigen gebundenen Vermögens begrenzt. § 54 a VAG a. F. war allerdings durch Bundesgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2002 außer Kraft getreten, galt also im Jahr 2002 nicht mehr. Die eben angeführten, vormals in § 54 a VAG a. F. enthaltenen quantitativen Beschränkungen der zulässigen Anlageform waren dadurch auf Bundesebene aber nicht aufgehoben worden, sondern galten in der Sache fort. Sie sind nämlich Bestandteil der gemäß § 54 Abs. 3 VAG n. F. erlassenen und zum Jahresbeginn 2002 in Kraft getretenen Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) geworden. Durch § 2 Abs. 3 AnlV wurde die sog. Risikokapitalquote, in die auch Anteile an Wertpapiersondervermögen einflossen, auf maximal 35 % begrenzt. Dieser Änderung des Bundesversicherungsaufsichtsrechts (VAG und AnlV) war allerdings das NVAG im hier maßgebenden Jahr 2002 noch nicht angepasst worden. Damit entfielen freilich nicht sämtliche (quantitativen) Anlagebeschränkungen u. a. für niedersächsische berufsständische Versorgungswerke. Ob für sie nun die bisherige Risikokapitalquote von 30 % nach § 54 a Abs. 4 VAG a. F. fort galt oder an ihre Stelle die neue Quote von 35 % gemäß § 2 Abs. 3 AnlV getreten war, kann offen bleiben. In jedem Falle hatte der Beklagte diese Quote im Jahr 2002 mit 20,3 % (nach Rölfs und Partner) deutlich unterschritten. Dass die vorgenannten Wertpapierfonds im Jahresabschluss 2002 mit ihrem aktuellen Börsenwert zum Abschlussstichtag bewertet worden sind, entsprach der in § 2 Abs. 1 NVAG a. F. enthaltenen Verweisung auf § 56 Abs. 1 VAG a. F. i. V. m. § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HGB. Ein als "Misswirtschaft" zu bezeichnendes rechtswidriges Anlageverhalten des Beklagten im Jahr 2002 kann daher nicht festgestellt werden.

49

Der Leitende Ausschuss hatte somit bei seiner Beschlussfassung im Dezember 2003 über die Rentenanpassung für das streitige Folgejahr 2004 die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach dem damals aktuellen, nach den vorherigen Ausführungen inhaltlich nicht zu beanstandenden Jahresabschluss für das Jahr 2002 zu bemessen. Danach stand für 2004 keine sonstige versicherungstechnische Rückstellung für eine nennenswerte Rentenanpassung mehr zur Verfügung. Die Rückstellung umfasste zum Jahresende 2002 zwar noch 14.466.458,85 EUR. Sie war jedoch bis auf einen "geringen" Restbetrag von knapp einer Million EUR für die Rentenanpassung im laufenden Jahr 2003 bestimmt, also für 2004 "verbraucht". Bei einer angenommenen Rendite von 4 % für das laufende Jahr 2003 war auch nicht zu erwarten, dass die versicherungstechnische Rückstellung während des Jahres 2003 wieder nennenswert aufgefüllt werden würde. Eine Rendite von 4 % wurde nämlich für die Deckungsrückstellung benötigt, aus der die Grundleistungen zu finanzieren waren. Daher kann dahinstehen, ob der Leitende Ausschuss bei der nach § 12 c Abs. 3 Satz 1 ASO gebotenen langfristigen Planung überhaupt eine solche, allenfalls mögliche, aber nicht feststehende Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellung aus Erträgen eines laufendes Jahres berücksichtigen darf, was sehr zweifelhaft erscheint. Aus anderen Rücklagen des Beklagten konnte sich die zur Gewährung einer Rentenanpassung nach § 12 c ASO notwendige Leistungsfähigkeit des Beklagten hingegen nicht ergeben. Die Verlustrücklage nach § 29 Abs. 2 ASO dient nicht zur Finanzierung einer Rentenanpassung, sondern zur Sicherung der Grundleistungen. Im Übrigen war die vormals in Höhe von 751.000,- EUR gebildete Verlustrücklage zum Jahresende 2002 ebenfalls aufgebraucht worden. Die Deckungsrückstellung in Höhe von 813.945.000,- EUR nach dem Stand zum Jahresende 2002 wurde schließlich in vollem Umfang zur Absicherung der Grundleistungen gemäß § 11 ASO benötigt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Aus diesen Mitteln konnte eine Rentenanpassung nach § 12 c Abs. 1 ASO daher ebenfalls nicht finanziert werden. Dass der notwendige Bedarf in Höhe von 813.945.000,- EUR für die Deckungsrückstellung rechtsfehlerhaft zu hoch ermittelt worden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die darin enthaltene Erhöhung der Deckungsrückstellung von über 10 Millionen EUR, um dem befürchteten "Mitnahmeeffekt" durch übermäßige Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente Rechnung zu tragen. Reichte somit der für das Jahr 2004 verbleibende Restbetrag von knapp einer Million EUR für eine nennenswerte Rentenanpassung je Versorgungsberechtigten im Jahr 2004 nicht mehr aus und ermöglichte er erst recht nicht mehr die gebotene langfristige Planung, so war die Leistungsfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 12 c Abs. 1 ASO nicht mehr gegeben. Der Leitende Ausschuss durfte deshalb für das Jahr 2004 keine Rentenanpassung im Sinn des § 12 c Abs. 1 ASO beschließen.

50

Die vom Kläger angeführte Alternative, zumindest einzelnen Versorgungsberechtigten nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit eine Rentenanpassung zu bewilligen, hätte nicht im Einklang mit der ASO gestanden und durfte daher vom Leitenden Ausschuss nicht beschlossen werden. Schon der Wortlaut des § 12 c ASO bietet für eine Anspruchsberechtigung nach dem Grad der Bedürftigkeit des Rentners keinen Anhalt. Vielmehr wird hier einheitlich davon gesprochen, dass "die Rentenleistungen" anzupassen sind. Eine solche "bedürftigkeitsabhängige" Rentenanpassung wäre im Übrigen systemfremd. Das der ASO zugrunde liegende Finanzierungssystem enthält nämlich im Vergleich zu den bei anderen berufsständischen Versorgungswerken überwiegend verwandten kollektiven Kapitaldeckungsverfahren bewusst weniger Umlageelemente und betont dafür stärker die Bedeutung der Beitragsleistungen des jeweils einzelnen Mitglieds für die Höhe seines späteren Altersrentenanspruchs. Dieser Gedanke wird nochmals dadurch verstärkt, dass ein Mitglied nach der Anlage 2 b zur ASO das Risiko des Beklagten, eine Witwen- oder Witwerrente zahlen zu müssen, durch gesonderte Beiträge zu finanzieren hat, was wiederum im Gegensatz zu den Regelungen der ganz überwiegenden Anzahl anderer berufsständischer Versorgungswerke steht. Hinzu kommt, dass der Gesichtspunkt der Bedürftigkeit in der ASO bereits anderweitig berücksichtigt worden ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 ASO kann der Leitende Ausschuss bis zu 2 % des Überschusses des vorangegangenen Jahres dazu verwenden, "den Rentenempfängern des Altersversorgungswerks bei besonderer Bedürftigkeit Beihilfe zu gewähren". Die Beihilfen sind freiwillige Leistungen und jederzeit widerruflich. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Diese Differenzierung in der ASO zwischen Altersrenten einschließlich einer etwaigen Rentenanpassung, die allen Mitgliedern unabhängig von ihrer Bedürftigkeit nach gleichen Vorgaben zu gewähren sind, und ergänzenden, bedürftigkeitsabhängigen Leistungen kommt im Übrigen bereits in den unterschiedlichen Ermächtigungsgrundlagen des HKG zum Ausdruck. § 12 Abs. 1 HKG ermächtigt die Kammer, durch Satzung eine Versorgungseinrichtung zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen zu schaffen. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HKG wird hingegen die Aufgabe der Kammer gesondert beschrieben, eine Fürsorgeeinrichtung für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige zu schaffen. Die für die Gewährung von Fürsorgeleistungen typische Voraussetzung der Bedürftigkeit kann daher für die Anpassung von Altersrenten des Beklagten nicht maßgebend sein. Im Übrigen bestand nach den Mitteilungen der Zahnärztekammer (Zahnärztliche Nachrichten Niedersachsen 2004, Heft 10, S. 11) ohnehin kein Anlass, weitergehende bedürftigkeitsabhängige (Fürsorge-)Leistungen an Rentner des Beklagten zu gewähren.

51

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt sich daher nicht auf § 12 c ASO stützen.

52

1.3 Ebenso wenig findet das klägerische Begehren unmittelbar in Art. 14 Abs.1 GG seine Rechtsgrundlage, wie dies dem Kläger vorschwebt. Zwar ist anerkannt, dass unter dem Geltungsbereich des Grundgesetzes durch Eigenleistungen erworbene Rentenansprüche und - anwartschaften Eigentumsschutz genießen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 -, Nds. MBl. 2006, 706, m. w. N.). Hierum geht es vorliegend aber nicht. Die eigentumsrechtlich geschützte (Grund-)Altersrente des Klägers gemäß § 12 a ASO bleibt vielmehr unangetastet. Der weitergehende, hier streitige Anspruch auf Anpassung einer solchen (Grund-)Altersrente eines berufsständischen Versorgungswerks kann hingegen nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden, sondern bedarf nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer landesrechtlichen Regelung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2005 - 6 C 3.05 -, NJW 2006, 711 ff., m. w. N.). Dem HKG, insbesondere dessen § 12 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ein berufsständisches Versorgungswerk seinen Pflichtmitgliedern zwingend, d.h. unabhängig von der - hier fehlenden - Leistungsfähigkeit dynamisierte Rentenleistungen zu erbringen habe; erst recht enthält es keinen Maßstab für eine solche Anpassung. Dass § 12 HKG dem Satzungsgeber zumindest für die Wahl des Finanzierungssystems eines berufsständischen Versorgungswerks insoweit Grenzen setzt und ihm dabei das Ziel vorgibt, möglichst einen Inflationsausgleich zu erreichen - worauf noch zurückzukommen sein wird -, reicht hingegen nicht aus. Ebenso wenig enthält § 12 c ASO die notwendige landesrechtliche Rechtsgrundlage für einen eigentumsrechtlich verfestigten Anspruch auf eine Rentenanpassung. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Rentenanpassung nämlich gerade vorrangig von der Leistungsfähigkeit des Beklagten abhängig. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage auch wesentlich von der im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, in der sich die Entwicklung der Rentenhöhe gemäß § 68 SGB VI bestimmt (vgl. zu der Frage, inwieweit der Eigentumsschutz eine Anpassung der gesetzlichen Rente umfasst, die Nachweise bei Bredt, DVBl. 2006, 871 - 873). Im Übrigen würde sich ein aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteter Anspruch auf Rentenanpassung ohnehin nur auf den Werterhalt der Rente richten, nicht aber auf den Erhalt einer darüber hinausgehenden Überschussbeteiligung, wie sie hier bis zum Jahr 2003 von dem Beklagten jahrelang seinen Rentnern gewährt worden ist.

53

Der Beklagte hat alle seine Mitglieder einschließlich des Klägers seit 1988 jährlich über die von ihnen erworbenen Anwartschaften sowie bei Renteneintritt darüber informiert, dass die Fortzahlung der Rentenanpassung in den Folgejahren nicht garantiert ist, sondern langfristig von der Erzielung weiterer Überschüsse abhängt. Der Kläger kann sich deshalb auch nicht auf ein nach Art. 14 Abs. 1 GG schutzwürdiges Vertrauen auf Fortzahlung der Rentenanpassung im Jahr 2004 berufen.

54

Eine andere Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat daher die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist somit zurückzuweisen.

55

2. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Rentenanpassungsbegehrens zu. Der Senat bezieht dabei die in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO enthaltene Verpflichtung einer Behörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, nicht nur auf den Fall, dass dem Beklagten unmittelbar ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum beim Erlass eines Verwaltungsaktes zusteht, von dem bislang noch nicht sachgerecht Gebrauch gemacht worden ist. Nach Ansicht des Senats umfasst § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vielmehr auch den Fall, dass auf den Erlass eines Verwaltungsaktes geklagt wird, der auf einer - bislang fehlenden - untergesetzlichen Ermächtigungsnorm beruht, für deren Erlass dem untergesetzlichen Normgeber ein Gestaltungsspielraum zusteht. Die danach bestehenden Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Neubescheidung sind hier gegeben.

56

2.1 Dem Kläger steht als Altersrentner der Beklagten ein Anspruch darauf zu, dass über die Höhe seiner Altersrente einschließlich einer etwaigen Rentenanpassung durch einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bescheid entschieden wird. Zwar enthält die ASO - anders als etwa § 39 der Satzung des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen - keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Versorgungsleistungen durch Bescheid festgesetzt werden. Eine solche Verpflichtung lässt sich aber dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der ASO entnehmen. So setzt die ASO in verschiedenen Bestimmungen, nämlich in §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 3, 28 Abs. 5 Satz 2 und 3 ASO voraus, dass der Beklagte im Rahmen seiner Zuständigkeit Bescheide erlässt, ohne dafür Anwendungsfälle zu benennen. Die Entscheidung über die Höhe einer Altersrente gehört aber zu diesen unbenannten Anwendungsfällen. Einem Bescheid kommt nämlich insbesondere die Konkretisierungsfunktion zu, d.h. die für den konkreten Fall geltende Rechtslage wird in verbindlicher Weise durch die Behörde klargestellt. Eine solche einzelfallbezogene Klarstellung ist gerade auch für die Höhe der einem rentenberechtigten Mitglied zustehenden Altersrente nach der ASO geboten, da sie sich der ASO jedenfalls nach den mit Wirkung ab dem Jahr 2000 beschlossenen Änderungen nicht (mehr) unmittelbar entnehmen lässt, und zwar schon unabhängig von der Rentenanpassung. Dass über die Rentenhöhe durch Bescheid "entschieden" wird, entspricht zudem der grundlegenden Bedeutung dieser Maßnahme für den Beklagten und seine Mitglieder.

57

2.2 Das HKG regelt die Höhe der Altersrente für Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks nicht, sondern überlässt dies nach § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG der Satzung. Eine wirksame Satzung ist demnach Voraussetzung für die rechtmäßige Gewährung von Altersrente, auf die jedenfalls langjährig beitragszahlende und nunmehr (im Jahr 2004) über 75 Jahre alte Mitglieder - wie der Kläger - dem Grunde nach Anspruch haben. Über eine solche wirksame satzungsrechtliche Regelung der Höhe der Altersrente verfügte der Beklagte jedoch zumindest seit dem Jahr 2003 und damit auch im hier streitigen Jahr 2004 nicht mehr.

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2.2.1 Es braucht dabei nicht entschieden zu werden, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil § 12 a Abs. 1 ASO in der von der Kammerversammlung am 18. Dezember 1999 beschlossenen und vom Beklagten im Jahr 2004 "angewandten" Fassung der Regelung des § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG widerspricht. Danach ist durch Satzung zu bestimmen, "welchen Umfang die Versorgungsleistungen", also auch die Altersrente, haben. Die Höhe der Altersrente wird üblicherweise, insbesondere bei den verbreiteten Deckungsplanverfahren, von variablen Elementen abhängig gemacht. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich eine solche Verfahrensweise nicht ausschließen. § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG ist danach nicht so weitgehend zu verstehen, dass sich unmittelbar und allein aus der Satzung die Höhe der jährlichen Altersrente entnehmen lassen muss. Dem Satzungsvorbehalt wird vielmehr bereits durch die Aufnahme einer "Renten(berechnungs)formel" in die Satzung genügt, in der abstrakt die Vorgaben für die Berechnung der Renten und für die Ermittlung bzw. Bestimmung der variablen Elemente der "Rentenformel" enthalten sind, wie etwa in § 15 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen oder § 14 der Satzung für das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Zumindest eine solche "Rentenformel" oder eine vergleichbare Regelung über die Rentenhöhe müsste aber wohl in der Satzung selbst enthalten sein.

59

Eine solche Regelung hat die Kammerversammlung der Zahnärzte als Satzungsgeber hier aber nicht erlassen. Sie hat vielmehr durch Beschluss vom 18. Dezember 1999 mit Wirkung ab dem Jahr 2000 die bisherige Anlage 1 zu § 12 a ASO, aus der sich zuvor die Höhe der Altersrente in Abhängigkeit von der jeweiligen Höhe und dem Zeitpunkt der Beitragszahlung sowie dem Geschlecht und dem Familienstand des Mitglieds unmittelbar entnehmen ließ, für "nicht mehr maßgebend erklärt." An ihre Stelle sollten "aufgrund differenzierter versicherungsmathematischer Berechnungen nunmehr Werte treten, die nicht mehr als Tabellen, sondern vielmehr nur durch individuelle Einzelberechnung offen gelegt werden konnten" und deshalb nicht mehr in der ASO genannt wurden. Nach den Angaben des Beklagten wurde dabei das bisherige, in die Werte der Anlage 1 zur ASO eingeflossene Berechnungssystem grundsätzlich beibehalten, jedoch zusätzlich die gestiegene Lebenserwartung sowie das nach § 12 Abs. 2 ASO 2000 heraufgesetzte Renteneintrittsalter berücksichtigt. Da allerdings Umfang und Folgen dieser Modifikationen aus der Satzung nicht erkennbar sind, könnte § 12 a Abs. 1 ASO 2000 im Jahr 2004 bereits dem Regelungsauftrag des § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG widersprochen und es damit bereits aus diesem Grund - wenn nicht die Anlage 1 hilfsweise hätte wiederaufleben sollen - an einer wirksamen Regelung über die Höhe der Altersrente gefehlt haben. Ein solcher Mangel hätte zugleich Folgen für die Wirksamkeit des § 12 c ASO gehabt, da die - nach den vorherigen Ausführungen für die Beschlussfassung des Leitenden Ausschusses nach § 12 c ASO unverzichtbare - Leistungsfähigkeit des Beklagten ohne Kenntnis der bestehenden Altersrentenverpflichtungen und entsprechender Anwartschaften gemäß §§ 12, 12 a ASO nicht ermittelt werden konnte. Diese Bedenken brauchen vorliegend aber nicht vertieft zu werden.

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2.2.2 § 12 c ASO i. V. m. §§ 12 a Abs. 1 und 29 Abs. 2 ASO ist auch bei der Annahme, dass durch § 12 a Abs. 1 ASO die Höhe der Altersrente noch hinreichend genau bestimmt worden ist, jedenfalls deshalb zumindest ab dem Jahr 2003 unwirksam gewesen, weil das in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Finanzierungssystem der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 12 HKG unwirksam war.

61

Zwar enthielt weder § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Standesvertretungen der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte in der bei Gründung des Beklagten geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1961 (Nds. GVBl. S. 161) noch enthält § 12 HKG in der im Jahr 2004 geltenden Fassung der Gesetzesänderung vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 419) ausdrückliche Bestimmungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Kammern der Heilberufe bei Errichtung eines berufsständischen Versorgungswerkes in der Wahl des Finanzierungssystems, das ihrer Versorgungseinrichtung zugrunde liegt, beschränkt sind.

62

Eine solche Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der in § 12 HKG enthaltenen Ermächtigung. Dem Entscheidungsspielraum des Satzungsgebers sind durch die gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 1 HKG, eine Versorgungseinrichtung zur S i c h e r u n g der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur S i c h e r u n g der Hinterbliebenen zu schaffen, Grenzen gesetzt. Aus diesem Zweck ergibt sich, dass die Wahl auf die bewährten Versicherungssysteme beschränkt ist, die nach den bisherigen Erfahrungen die Versorgung der Berechtigten sicherstellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.1. 1991 - 1 C 11/89 -, BVerwGE 87, 324, 327, zum Rheinland-Pfälzischen Rechtsanwaltsversorgungswerk). Zu der Sicherstellung dieses Versorgungszwecks kann dabei jedenfalls für eine Vollrente, die - ähnlich wie die Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung - grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt des Versicherten zu decken bestimmt ist (BVerwG, Beschl. vom 24.8.2000 - 1 B 44/00 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 43), auch eine Anpassung bzw. Dynamisierung der Rente gehören.

63

Dass der Versorgungszweck jedenfalls bei einem erheblichen Kaufkraftverlust die Aufgabe umfasst, nicht nur den Nominal-, sondern möglichst auch den Realwert der Versorgung zu sichern, d.h. die Renten entsprechend zu erhöhen, erschließt sich auch aus der Legitimation der Einführung einer Pflichtversorgung für Mitglieder der freien Berufe einschließlich der hier betroffenen Zahnärzte. Die Pflichtversorgung dient vorrangig der wirtschaftlichen Absicherung der Pflichtmitglieder, zugleich aber der Erhaltung eines leistungsfähigen Berufsstandes. Die Berufsträger können bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden und der nachfolgenden Generation Platz machen. Damit verfolgt die Pflichtmitgliedschaft legitime Zwecke und ihre Anordnung hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. BverwG, Urt. v. 5.12.2000 - 1 C 11/00 -, DVBl. 2001, 741 ff., m. w. N.). Das Ziel, die wirtschaftliche Absicherung der Pflichtmitglieder im Alter zu gewährleisten und damit zugleich zum Erhalt eines leistungsfähigen Berufsstandes und zu einer gesunden Altersstruktur beizutragen, würde jedoch verfehlt, wenn das Versorgungssystem nicht wenigstens darauf angelegt wäre, Kaufkraftverluste möglichst auszugleichen und damit den Lebensunterhalt des Rentners dauerhaft sicherzustellen.

64

Unterstrichen wird dieses Verständnis des § 12 HKG durch die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 5 Satz 2 HKG, der durch Gesetz von 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 419) eingeführt worden ist. Danach richten sich die von den Versorgungseinrichtungen zu erhebenden Beiträge grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben. Der Landesgesetzgeber wollte mit dieser Anknüpfung an die Beitragsverpflichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich mittelbar das anzustrebende Leistungsniveau der berufsständischen Versorgungseinrichtung bestimmen (vgl. LT-Drs. 15/355, S. 14). Er hat sich dabei an der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB VI enthaltenen Vorgabe für die Befreiung ansonsten der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegender Beschäftigter orientiert. Dabei kann er auch die zusätzliche Befreiungsvoraussetzung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB VI nicht übersehen haben. Danach müssen aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene nicht nur erbracht, sondern ausdrücklich "auch angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist". § 6 Abs. 1 SGB VI enthält zwar keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Satzung eines niedersächsischen Versorgungswerks, wie etwa die Gründung des - die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI nicht erfüllenden - Psychotherapeutenversorgungswerks im Dezember 2002 in Niedersachsen zeigt. Gleichwohl kommt den Regelungen in § 6 Abs. 1 SGB VI eine wichtige Steuerungsfunktion für berufsständische Versorgungseinrichtungen zu. § 6 Abs. 1 SGB VI wird deshalb auch als "Magna Charta" des Systems der berufsständischen Versorgung bezeichnet (vgl. Kirchhoff, Berufsständische Versorgungswerke als Teil des gegliederten Alterssicherungssystems in der Bundesrepublik Deutschland, Vortrag auf dem Deutschen Anwaltstag 2004). Berufsständische Versorgungseinrichtungen müssen nämlich zumindest ihre Mitgliedschafts- und Beitragsregelungen für angestellte Berufsträger daran ausrichten, ob dieser Personenkreis sich nach § 6 Abs. 1 SGB VI befreien lassen kann und damit ersatzweise uneingeschränkt zu einer Beitragspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung herangezogen werden kann oder nicht. Deshalb spricht die vom niedersächsischen Landesgesetzgeber zur Bestimmung des Leistungsniveaus der berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach § 12 HKG bewusst erfolgte Anknüpfung an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich dafür, dass dieses Leistungsniveau auch eine Rentenanpassung mit umfassen soll.

65

Dafür kann schließlich auch die Entwicklungsgeschichte der berufsständischen Versorgungswerke angeführt werden. Die ersten entsprechenden Einrichtungen sind nämlich gerade aus der Inflationserfahrung nach dem Ersten Weltkrieg entstanden, weil in dessen Folge private Rücklagen und Vermögen zur Alterssicherung dahin geschmolzen waren (vgl. Jung, Grundzüge der berufsständischen Versorgung, Kammerforum 3/2005, S. 167, ders., Berufsständische Versorgung in Versorgungswerken, Rosa Beilage zur VVP, 1/2001; Boecken, Die Pflichtaltersversorgung der verkammerten freien Berufe und der Bundesgesetzgeber, S. 41). Umso unverständlicher wäre es, wenn die nach § 12 Abs. 1 HKG gebotene Alterssicherung nicht zumindest das Ziel einschließt, inflationsbedingte Wertverluste der zu gewährenden Renten zu verhindern.

66

Einschränkend ist allerdings zu berücksichtigen, dass berufsständische Versorgungswerke - wie der Beklagte - keine öffentlichen Zuschüsse erhalten. Sie können nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 12 Abs. 2 HKG auch nicht auf eine Ausfallhaftung "ihrer" Kammer oder des Landes vertrauen. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, ihre Versorgungsleistungen ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und daraus gewonnene Erträge zu finanzieren. Beide Finanzierungsquellen sind begrenzt. Weder kann ein bestimmter, dauerhaft über den Inflationsausgleich hinausgehender Mindestertrag sichergestellt werden, noch können die beitragszahlenden Mitglieder unbegrenzt, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines höheren Leistungsniveaus zugunsten der aktuellen Rentenempfänger in Anspruch genommen werden. Daraus folgt, dass jedenfalls die niedersächsischen Versorgungswerke für die Heilberufe nicht vorbehaltlos und uneingeschränkt verpflichtet sind, Altersrentnern jährlich einen Inflationsausgleich zu gewähren. Erwartet werden kann und muss jedoch, dass für ein solches Versorgungswerk ein Finanzierungssystem gewählt wird, das den Inflationsausgleich zum Ziel hat und möglichst sicher auch erreicht. Auch wenn eine dahinlautende ausdrückliche landesrechtliche Vorschrift nicht besteht, so ergibt sich dies aus dem vorgenannten allgemeinen Zweck der Pflichtalterssicherung.

67

Unterstützt wird dieses Ergebnis schließlich aus den Vorgaben, die sich den zuvor bezeichneten Bestimmungen des NVAG und des VAG für die Anlagepolitik des Versorgungswerks entnehmen lassen. Danach gelten zwar die gegenläufigen Ziele der größtmöglichen Sicherheit und der möglichst hohen Rentabilität. Die sog. Risikokapitalquote wird aber begrenzt. Insoweit geht also Sicherheit vor Rentabilität. Dieser Grundsatz ist nicht nur bei der Anlagepolitik, sondern auch bei der Entscheidung zu beachten, welches Finanzierungssystem für das Versorgungswerk überhaupt gelten soll. Zu wählen ist nach § 12 HKG also ein bewährtes Finanzierungssystem, das nach den bisherigen Erfahrungen die Versorgung der Berechtigten sicherstellt. Die gebotene Sicherstellung schließt es ein, Kaufkraftverluste einer einmal gewährten Rente nach Möglichkeit auszugleichen, d.h. möglichst den Realwert der Rente aufrechtzuerhalten. Über ein solches " bewährtes Finanzierungssystem" verfügt der Beklagte mit den hier maßgebenden Bestimmungen des § 12 c ASO i. v. m. §§ 12 a Abs. 1 und 29 Abs. 2 ASO jedoch nicht.

68

Überwiegend wird bei berufsständischen Versorgungswerken als Finanzierungssystem ein sog. "offenes Deckungsplanverfahren" verwendet. Es verlangt nicht die individuelle Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistungsanspruch jedes einzelnen Mitglieds, sondern lediglich die Äquivalenz zwischen den Beiträgen und den Leistungen insgesamt. Dabei wird in einem "offenen Deckungsplanverfahren" von einem dauerhaften Zugang neu eintretender Mitglieder ausgegangen, so dass auch zukünftige Beitragszahlungen berücksichtigungsfähig sind. Das offene Deckungsplanverfahren ist somit auf den kontinuierlichen Neuzugang von Berufsangehörigen angewiesen, der auf Grund der Pflichtmitgliedschaft in den berufständischen Versorgungswerken als gesichert angesehen wird. Da es nur auf die zuvor beschriebene kollektive Äquivalenz zwischen allen (auch zukünftigen) Beiträgen und Leistungen ankommt, steht einer höheren Beitragszahlung nicht unmittelbar auch ein erhöhter Rentenanwartschaftsanspruch gegenüber. Vielmehr wird über die Höhe der Versorgungsleistungen periodisch, in der Regel jährlich, in Anwendung einer "Rentenformel" durch Bestimmung eines variablen Elements (etwa eines Punktwerts) entschieden. Dadurch können Beitragsteile der noch aktiven Mitglieder auch für aktuelle Versorgungsleistungen, insbesondere zur Finanzierung einer Rentenanpassung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2002 - 6 C 9/01 -, NJW 2002, 2193 ff.; Boecken, a.a.O., S. 136), genutzt werden. Das offene Deckungsplanverfahren stellt somit kein reines Kapitaldeckungsverfahren dar, sondern "steht gewissermaßen zwischen dem reinen Umlageverfahren und jenem Prinzip" (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.9.2005, a. a. O.), wobei allerdings der Umlageanteil regelmäßig nur einen geringen Anteil ausmacht.

69

Bei einem "geschlossenen" Deckungsplanverfahren, das ebenfalls von berufsständischen Versorgungswerken angewandt wird, werden hingegen künftige Beitragszahlungen und Erträge nicht eingerechnet. Es besteht eine kollektive Äquivalenz zwischen den Beiträgen und Leistungen aller gegenwärtigen Mitglieder. Ein solches System ist also komplett kapitalgedeckt und - da es nicht auf einen Neuzugang angewiesen ist - weniger "demographieanfällig". Da - wie beim offenen Deckungsplanverfahren - einer höheren Beitragszahlung nicht unmittelbar auch ein erhöhter Rentenanwartschaftsanspruch gegenüber steht, ist auch in diesem System die Möglichkeit eröffnet, Beitragsteile der noch aktiven Mitglieder für aktuelle Versorgungsleistungen zu nutzen.

70

Dies ist hingegen in dem der ASO hinsichtlich der Finanzierung der Grundrenten zu Grunde liegenden Verfahren, das vom Beklagten als sog. individuelles Äquivalenzsystem oder allgemein auch als Anwartschaftsdeckungsverfahren bezeichnet wird, nicht der Fall. Bei diesem hinsichtlich der Grundrenten ebenfalls vollständig durch Deckungsrückstellung kapitalgedeckten System steht vielmehr - mit den zuvor genannten Vorbehalten hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit des § 12 a ASO - bei jeder Beitragszahlung die Höhe der sich daraus ergebenden Grundrentenanwartschaft fest. Raum für eine Rentenanpassung ist daher nur, wenn Erträge erzielt werden, die nicht zur Deckung der notwendigen Verwaltungs- und Versicherungskosten und der Finanzierung der garantierten Grundrenten erforderlich sind. Werden entsprechende Erträge erzielt, so besteht nach der ASO zudem die Besonderheit, dass diese nicht - wie bei anderen, im Ausgangspunkt noch ähnlich arbeitenden Versorgungswerken (vgl. die Auskunft der ABV vom 7. Juli 2006 sowie etwa § 26 der Satzung des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen) - zu einer vollständig kapitalgedeckten und deshalb dauerhaften Anpassung der Grundleistung führen. Vielmehr wird nach §§ 12 c, 29 Abs. 2 ASO für die Rentenanpassung ein gesonderter, als "Rückstellung für die satzungsgemäße Überschussbeteiligung" bezeichneter "Topf" gebildet. Hierfür ist aber gerade keine vollständige Kapitaldeckung geboten. Statt dessen bestimmt der Leitende Ausschuss bei seiner langfristigen Planung nach § 12 c Abs. 3 ASO, in welchem Umfang für die Rentenanpassung Rücklagen gebildet werden, also eine Kapitaldeckung vorhanden ist, oder darauf vertraut wird, sie auch in Zukunft durch überrechnungsmäßige Erträge, d.h. letztlich im Umlageverfahren finanzieren zu können. Die ASO enthält hierfür keine näheren Vorgaben. Der Trennung zwischen der Deckungsrückstellung für die Grundrenten und der (sonstigen) Rückstellung für die Rentenanpassung ist aber jedenfalls der Grundsatz zu entnehmen, dass es keiner vollständigen Kapitaldeckung bedarf. Andernfalls wäre die Trennung überflüssig. Die dadurch bedingte hohe Schwankungsanfälligkeit der Rentenanpassung wird zusätzlich durch die starre Reglung in § 12 a Abs. 1 ASO (i. V. m. der Anlage 1) über den mindestens zu erzielenden, jedenfalls für die Jahre ab 2001 verhältnismäßig hohen Zins von 4% sowie die Entnahmeregelung in § 29 Abs. 2 Satz 3 ASO verstärkt. Danach "dürfen" der Rückstellung für die Rentenanpassung Beträge zur Auffüllung der erforderlichen Deckungsrückstellung entnommen werden. Ist die vom Beklagten in einem Jahr erzielte Kapitalrendite niedriger als der der Berechnung seiner Renten(anwartschaften) zu Grunde liegende Zinssatz von 4 %, so entfällt also nicht nur die weitere Zuführung von Mitteln zur Rückstellung für die Rentenanpassung; zusätzlich muss diese Rückstellung auch noch gekürzt werden, um die Deckungsrückstellung für die Grundrente im gebotenen Umfang auffüllen zu können, wie dies im Jahr 2002 notwendig gewesen ist. Dies wirkt sich besonders schwerwiegend aus, wenn die Deckungsrückstellung für die Grundrente aus anderen Gründen, etwa zum Ausgleich einer erhöhten Lebenserwartung, noch um weitere Beträge zu erhöhen ist. Die Rückstellung für die Rentenanpassung hat also neben der nach § 29 Abs. 2 ASO ausdrücklich als solcher bezeichneten, aber nur unzureichend bemessenen Verlustrücklage auch noch die Funktion einer Verlustrücklage 2. Ordnung für die Grundrente.

71

Jedenfalls in dieser konkreten Ausgestaltung nach dem § 12 c ASO i. v. m. §§ 12 a Abs. 1 und 29 Abs. 2 ASO handelt es sich deshalb bei dem vom Beklagten praktizierten Finanzierungssystem (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 15.12.2004 - XII ZB 136/01 -, NJW-RR 2005, 658 f.) nicht um ein "bewährtes System" zur Sicherstellung der Versorgungsaufgaben nach § 12 HKG. Dieses - mit einer gewissen Berechtigung als "Schönwettersystem" (HAZ vom 22.12.2003) bezeichnete - Finanzierungssystem hat nämlich bei einem feststehenden Rechnungszins von 4 % dazu geführt, dass in Zeiten hoher Kapitalerträge im Verhältnis zu den Beitragszahlungen weit überdurchschnittliche Rentenleistungen an die Versorgungsberechtigten erbracht worden sind, ohne dass diese Zusatzleistungen garantiert waren und hierfür Rücklagen in ausreichendem Maße gebildet werden konnten und mussten. Dabei wurde auch ein Inflationsausgleich als freiwillige, aus nicht garantierten und hinreichend gesicherten Überschüssen zu finanzierende Leistung des Beklagten verstanden. Zudem war durch die Regelungen über die Höhe der Verlustrücklage in § 29 Abs. 2 ASO nicht sichergestellt, dass Verluste - wie im Jahr 2002 - aus dieser Rücklage getragen werden konnten. Dies führte schließlich dazu, dass im Jahr 2002 die Höhe der "Überschussrente" durchschnittlich fast genau so hoch wie die Grundrente war, auf die allein ein Rechtsanspruch besteht; fast die Hälfte der vom Beklagten gezahlten Rentenbeträge war auf diese Weise - überspitzt formuliert - von der "Kassenlage" abhängig. Deshalb bedurfte es im Jahr 2003 eines erheblichen Rückgriffs auf die "Überschussbeteiligung" in ihrer Funktion als Verlustrücklage 2. Ordnung, um zumindest die Grundrenten langfristig sichern zu können. Da die Kammerversammlung auf die sinkenden Kapitalmarktrenditen auch nicht rechtzeitig mit einer Satzungsänderung reagiert hat, musste schließlich systembedingt im Jahr 2004 die Rentenanpassung vollständig ausfallen. Die seitdem in den Jahren 2005 und 2006 wieder gewährten Rentenanpassungen bewegen sich auf deutlich niedrigerem Niveau als im Jahr 2002 und unterliegen unverändert den oben aufgezeigten Systemmängeln. Außerdem beruht die Gewährung dieser Rentenanpassungen auf der Annahme, für bestimmte Beiträge, die nach dem 1. Januar 2005 gezahlt werden, betrage der Rechnungszins lediglich noch 2, 75 % statt - wie zuvor - 4%; daher würde schon eine geringere Kapitalrendite als zuvor zu Überschüssen führen, die für eine Rentenanpassung zur Verfügung stünden. Diese Annahme ist zwar im Prinzip richtig, trägt hier aber deshalb nicht, weil sie von der wirksamen Änderung des § 12 a ASO mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 ausgeht. Dies trifft jedoch mutmaßlich nicht zu. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ASO 2005 verweist nämlich zur Höhe der Grundrente lediglich pauschal auf die "neuen Rechnungsgrundlagen" des Werks. Damit ist aus der Satzung nicht mehr erkennbar, wie die Höhe der Altersrente zu ermitteln ist. Darin liegt offensichtlich ein Verstoß gegen § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG, wonach in der Satzung zu bestimmen ist, welchen Umfang die Versorgungsleistung "Altersrente" hat (vgl. oben Seiten 26 und 27 des Urteils).

72

Die fehlende "Bewährung" des Finanzierungssystems nach der ASO wird durch den Vergleich mit der Lage anderer berufsständischer Versorgungswerke unterstrichen. In den nach einem Deckungsplanverfahren arbeitenden Versorgungseinrichtungen standen im Jahr 2003 zur Deckung etwaiger Verluste aus dem Jahr 2002 deutlich erhöhte Beiträge zur Verfügung (vgl. nur Zahnärztliche Nachrichten 2004, Heft 3, S. 10 f.). Bei einer Vermögensanlage, die sich nicht wesentlich von der beim Beklagten praktizierten unterschied (vgl. die Angaben auf der internetseite der ABV unter dem Stichwort: "Vermögensanlage"), sind deshalb in den berufsständischen Versorgungswerken bundesweit allgemein die Renten von 2002 bis 2003 um 1,06 % und von 2003 bis 2004 um durchschnittlich 0,42 % gestiegen, und dies bei einer durchschnittlichen Altersrentenhöhe am Jahresende 2004 von 1.906,- EUR (vgl. die Angaben in der BT-Drucks. 16/1471 v. 12.5.2006). Beispielhaft kann auf Erfahrungen der Ärzteversorgung des Landes Brandenburg verwiesen werden. Dort reichte nach dem sog. Versorgungsbrief eine Beitragsdynamik von 8,9 % zusammen mit den Sterblichkeits- und Zugangsgewinnen aus, ein Kapitalergebnis von (sogar) -5,4 % auszugleichen. Damit habe sich aus Sicht dieser Versorgungseinrichtung das offene Deckungsplanverfahren auch in Zeiten negativer Kapitalerträge bewährt. Gleiches lässt sich für das beim Beklagten verwandte Verfahren nicht sagen, da dort bereits eine Kapitalrendite von "nur" - 1, 56 % fast zur Halbierung der Gesamtrenten geführt hat. Dass dieses Ergebnis system-, d.h. satzungsbedingt und nicht auf individuelle Fehler bei der Anwendung der ASO zurückzuführen ist, belegt ferner der - allein mögliche; andere vergleichbar arbeitende berufsständische Versorgungseinrichtungen sind nicht bekannt - Vergleich mit privaten Lebensversicherungen, die auf der gleichen Finanzierungsbasis wie der Beklagte eine sog. Überschussrente leisten. Soweit diese Versicherungsverträge nicht im Gesamtinteresse der Versicherung aus Erträgen anderer Sparten quersubventioniert worden sind oder auf Rücklagen aus Vorjahren zurückgegriffen werden konnte, ist es auch dort zu z. T. erheblichen Kürzungen des Überschussanteiles der Rente gekommen (vgl. Managermagazin vom 6.1.2005 bezogen auf das Jahr 2005 zu Versicherungen bei der Hamburg-Mannheimer und Schweizer Handelszeitung vom 30.3.2005 zu Kürzungen bei Rentenversicherungen in der Schweiz). Auch beim Versorgungswerk der Presse sind im Jahr 2003 sog. "wachsende" Überschussrenten um bis zu 10,5 % gekürzt worden.

73

Die vom Beklagten vorgetragenen Gründe zur Rechtfertigung seines Finanzierungssystems nach § 12 c ASO i. V. m. §§ 12 a Abs. 1 und 29 Abs. 2 ASO führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

74

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Aufgabe des Beklagten für ein durchschnittliches Pflichtmitglied nach § 6 ASO in der bis zum Jahresende 2004 geltenden Fassung grundsätzlich in der Gewährleistung einer den gesamten Lebensunterhalt umfassenden Grundsicherung besteht, d.h. in der Gewährung einer "Vollrente". Hingegen ist dem Beklagten nicht das Ziel vorgegeben, seinen Mitgliedern durch Rentenzahlung die Aufrechterhaltung des in der aktiven Lebensphase erreichten Lebensstandards zu ermöglichen (vgl. zur Beamtenversorgung BVerfG, Urt. v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff.). Für die Sicherung des Lebensstandards im Alter hat das Mitglied vielmehr selbst ergänzend privat vorzusorgen, wovon die Kammerversammlung als Satzungsgeber zutreffend ausgegangen ist. Eine Rentengewährung auf "Lebensstandardsicherungsniveau" wäre im Übrigen auch mit den genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Pflichtversorgung nicht zu vereinbaren. Andererseits schließt es die notwendige Basissicherungsfunktion der Pflichtaltersversorgung aber aus, die Aufgabe des Beklagten nur in einer nicht einmal grundsichernden Zusatzversorgung zu sehen. Die überwiegend selbständig tätigen Mitglieder des Beklagten verfügen nämlich über keine andere Pflichtversorgung, sondern allenfalls zusätzlich über eine freiwillige private Alterssicherung. Der Pflichtversorgung beim Beklagten kommt daher die Funktion der Basissicherung zu, während es den Mitgliedern im Übrigen freisteht, sich zusätzlich privat abzusichern. Hat somit der Beklagte die Aufgabe, seinen Mitgliedern eine grundsichernde Vollrente zu gewähren, so kann er sich zur Rechtfertigung seines dies nicht hinreichend sicherstellenden Finanzierungssystem nicht erfolgreich darauf berufen, es sei seinen Mitgliedern nicht zumutbar gewesen, die für eine solche Grundsicherung notwendigen Beiträge aufzubringen.

75

Dies trifft schon tatsächlich allenfalls für die "Uraltmitglieder" zu, die der 1956 eingerichteten "Altersvorsorge" der niedersächsischen Zahnärzte beigetreten waren. Bereits zum Jahresende 2002 war aber dieser Personenkreis verschwindend gering. Lediglich noch 58 "Uraltmitglieder" und ihre noch rentenberechtigten Hinterbliebenen gehörten hierzu. Eine so kleine Anzahl konnte daher in den hier maßgebenden Jahren ab 2003 nicht mehr bestimmend für die Systemauswahl des Beklagten sein. Für diesen "aussterbenden" Personenkreis waren daher gegebenenfalls Sonderregelungen zu treffen, gegen die auch in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken bestanden hätten. Für Mitglieder hingegen, die - wie der Kläger - in den Jahren 1963 bis 2004 und vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres Pflichtmitglied beim Beklagten geworden sind, ist nicht ersichtlich, warum es ihnen, ggf. gegen Zahlung eines im Verhältnis zu jüngeren Mitgliedern erhöhten Beitrages oder bei einem angemessen zu erhöhenden sog. "Pensionierungsalter", nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, sich bis zum regulären Renteneintritt aus eigenen Beiträgen beim Beklagten eine auskömmliche, grundsichernde Alterssicherung aufzubauen. Andernfalls wäre im Übrigen ihre Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen gewesen. Für Mitglieder des Beklagten, deren Pflichtmitgliedschaft ab 1963 (bis zum Jahr 2004) begründet worden ist und die bis zum Erreichen ihres regulären Renteneintrittsalters zumindest - wie u. a. der Kläger - den Standardbeitrag gezahlt haben, musste daher ein solcher Beitrag auch zum Ziel führen, die wirtschaftlichen Grundlagen für die Gewährung einer Vollrente zu bilden, die - ähnlich wie die Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung - jedenfalls grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt des Mitglieds zu decken bestimmt ist.

76

Bei einer durchschnittlichen Altersrentenbezugsdauer von 17,6 Jahren sowie einer durchschnittlichen Rentenbezugszeit für Witwen von 14,9 Jahren muss die vorgenannte Zielsetzung, den gesamten notwendigen Lebensunterhalt des Mitglieds zu decken, auch darauf gerichtet sein, für eine einmal gewährte Altersrente zusätzlich einen Kaufkraftschwund abzudecken. So sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im Bundesgebiet in dem Zeitraum zwischen 1991 und März 2006, der noch nicht einmal die Durchschnittsbezugsdauer einer Altersrente von mehr als 17 Jahren umfasst, um mehr als 35 % gestiegen. Der Realwert einer nominell unveränderten, im Jahr 1991 gewährten Altersrente ist in diesem Zeitraum also um mehr als 1/3 gesunken. Ein solches Absinken der Altersrente ist jedoch mit der Zielvorgabe der Lebensunterhaltssicherung jedenfalls dann nicht in Einklang zu bringen, wenn nicht bereits die Grundrente deutlich über dem Grundsicherungsniveau liegt. Hiervon kann jedoch bei dem Beklagten nicht die Rede sein. Er gewährte im Jahr 2003 eine Durchschnittsrente (Grundrente) in Höhe von "nur" 1.091,03 EUR.

77

Der Beklagte trägt weiterhin vor, das Finanzierungssystem der ASO sei bereits 1963 so gewählt worden. Damals hätten noch keine hinreichenden Erfahrungen mit abweichenden Finanzierungssystemen bestanden. Deshalb habe man das in der privaten Rentenversicherung bewährte Modell der individuellen Äquivalenz zwischen Beitrag und Rente übernehmen dürfen. Auch dieser Einwand überzeugt nicht. Die hier streitige, mit systemprägende Bestimmung des § 12 b ASO a. F. (= § 12 c ASO) ist erst 1977 eingeführt worden. Inwieweit zu diesem Zeitpunkt hinreichende Erfahrungen bei der Wahl des Finanzierungssystems berufsständischer Versorgungseinrichtungen vorlagen, kann dahin stehen und deshalb zu Gunsten des Beklagten angenommen werden, dass dem Satzungsgeber auch im Jahr 1977 noch ein weiter, zunächst nicht überschrittener Spielraum bei der Auswahl des Finanzierungssystems zustand. Damit hat es indessen nicht sein Bewenden. Vielmehr trifft den Normgeber eine regelmäßige Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 911, 927, 928/00 -, DVBl. 2005, 109 ff.), sobald Mängel des einmal gewählten Finanzierungssystems offenbar werden, die erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, dass es seinen Zielsetzungen noch gerecht wird. Der Zeitpunkt einer solchen Nachbesserungspflicht war spätestens zu Beginn des Jahres 2003 erreicht. Zu diesem Zeitpunkt war nach den Erfahrungen der Vorjahre offensichtlich, dass an dem der ASO zu Grunde liegenden Finanzierungssystem mit einem festen Rechnungszins von 4 % so nicht mehr festgehalten werden konnte. Wenn im Jahr 2003 nicht wieder ein über diesem Rechnungszins liegender Kapitalertrag erzielt worden wäre, wären im Übrigen auch die Grundleistungen in Gefahr geraten. Spätestens dann hätte es einer Satzungsänderung bedurft.

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Der Beklagte kann sich ferner nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Satzungsgeber ja nicht untätig geblieben, sondern mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die ASO geändert und durch eine teilweise Herabsetzung des Rechnungszins auf 2,75 % sowie eine Heraufsetzung der Verlustrücklage eine Systemstabilisierung herbeigeführt habe. Diese Reaktion sei noch rechtzeitig gewesen. Auf diese Weise habe für die Jahre 2005 und 2006 auch wieder eine Rentenanpassung erfolgen können, wenn auch auf niedrigerem Niveau als zuvor. Dieser Einwand greift schon aus den vorgenannten Gründen nicht durch. Die angeführte Änderung des § 12 a Abs. 1 ASO ist nach dem Vorstehenden (vgl. oben S. 34 des Urteils) mutmaßlich nicht wirksam geworden. Im Übrigen erhöht die Absenkung des Rechnungszinses zwar die Wahrscheinlichkeit, dass überrechnungsmäßige Erträge erzielt werden und damit das System wieder funktioniert, beseitigt aber nicht den aufgezeigten grundlegenden Mangel bei einer zu niedrigen Kapitalrendite oder bei einer aus sonstigen Gründen zu erhöhenden Deckungsrückstellung, etwa wegen einer erneut gestiegenen Lebenserwartung der Mitglieder.

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Der Beklagte macht weiterhin geltend, dass sich das bei ihm angewandte sog. individuelle Äquivalenzverfahren im Bereich der privaten Rentenversicherung bewährt habe. Es müsse daher auch für berufsständische Versorgungswerke weiterhin verwendbar sein. Der Vergleich mit privaten Rentenversicherern trägt den daraus gezogenen Schluss aber schon tatsächlich nicht. Denn entscheidend für die Frage, ob das Finanzierungssystem sich bewährt, ist seine konkrete Ausgestaltung. Dazu gehört insbesondere der verwandte Rechnungszins. Denn je niedriger dieser Rechnungszins ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungs- bzw. Versorgungsträger zusätzliche Renditen erzielt, damit Mittel zur Gewährung einer Überschussbeteiligung bzw. eines Inflationsausgleichs zur Verfügung stehen und daher das System "funktioniert". Der Rechnungszins für vergleichbare privatrechtliche Versicherungsverträge betrug jedoch im Bundesgebiet bereits im Jahr 2003 nur noch 3,25 % und wurde für Neuverträge ab dem 1. Januar 2005 erneut um ? % auf dann 2,75 % vermindert; für 2007 ist eine weitere Absenkung auf 2,25 % vorgesehen. Bei dem Beklagten ist jedoch zumindest bis zum Jahresende 2004 unverändert an dem deutlich höheren Rechnungszins von 4 % festgehalten worden. Zudem ist es auch bei privaten "Überschussrenten" zu z. T. erheblichen Kürzungen des Überschussanteils gekommen. Ungeachtet dessen trägt der Verweis auf die Verwendung eines solchen Finanzierungssystems im Bereich der privaten Rentenversicherung aber jedenfalls rechtlich nicht. Die Mehrzahl der Bevölkerung gehört einem gesetzlichen Pflichtversicherungs- bzw. -versorgungssystem an. Zum Abschluss einer privatrechtlichen Lebens- oder Rentenversicherung besteht hingegen keine Verpflichtung. Bei der allein möglichen typisierenden Betrachtungsweise kommt dem Abschluss einer solchen Versicherung nur Zusatzsicherungsfunktion zu. Es steht also - bei einer zivilrechtlich gebotenen angemessenen Aufklärung über die mit dem Abschluss einer solchen "Überschussrente" verbundenen Risiken - jedermann frei, in der Hoffnung, dass es dem Versicherungsunternehmen gelingen wird, Überrechnungserträge zu erzielen, einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit Überschussbeteiligung abzuschließen und dafür Sicherheitseinbußen in Kauf zu nehmen. Versicherungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen stehen einer solchen Vertragsgestaltung deshalb nicht entgegen. § 12 HKG beschränkt hingegen nach den vorherigen Ausführungen den Satzungsgeber bei der Wahl des Finanzierungssystems für eine berufsständische P f l i c h tversorgung in sehr viel stärkerem Maße. Insoweit ist der Sicherheit Vorrang vor Rentabilität einzuräumen.

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Schließlich ist es für die Rechtmäßigkeit der genannten Vorschriften der ASO auch unerheblich, dass "Bestandsrentner" - wie der Kläger - jedenfalls in den Jahren bis 2002 und evtl. auch noch im Jahr 2003 von dem Finanzierungssystem der ASO überdurchschnittlich begünstigt worden sind und dadurch insgesamt mehr erhalten haben, als sie erhalten hätten, wenn ihnen jährlich ab Rentenbeginn "nur" ein Inflationsausgleich gezahlt worden wäre. Es ist Aufgabe des Beklagten, durch regelmäßig vorzunehmende Leistungen, üblicherweise durch monatliche Zahlungen, den Lebensbedarf der Versorgungsberechtigten sicherzustellen. Daher ist es ausgeschlossen, unzureichende aktuelle Leistungen durch überobligatorische Renten in der Vergangenheit ausgleichen zu wollen. Diese sind zum Verbrauch und nicht, auch nicht anteilig, zum Sparen bestimmt.

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2.3 Die Kammerversammlung der Zahnärzte wird daher umgehend das Finanzierungssystem gemäß § 12 c ASO i. V. m. §§ 12 a Abs. 1 und 29 Abs. 2 ASO ändern müssen. Sie hat dabei zu entscheiden, ob auf ein Deckungsplanverfahren, gegen dessen "Bewährung" Bedenken nicht bestehen, übergegangen werden soll oder das bislang der Gewährung der Grundrente nach § 12 a ASO zu Grunde liegende Anwartschaftsdeckungsverfahren so geändert werden kann und soll, dass es den aufgezeigten Anforderungen genügt, also mit einer größeren Sicherheit als bislang eine kontinuierliche, zumindest den Kaufkraftverlust ausgleichende Rentenanpassung zulässt. Auf der Grundlage dieser "Systementscheidung" für die Zukunft ist dann ergänzend zu klären, welche Bestimmungen rückwirkend für die Rentengewährung ab dem Jahr 2003 gelten sollen und ob und in welchem Umfang für die Jahre ab 2003 - etwa aus der "sonstigen versicherungstechnischen Rückstellung" in Höhe von 39.276.084, 49 EUR (nach der Bilanz zum Jahresende 2004) oder sonstigen Finanzierungsquellen - Leistungen, insbesondere Rentenanpassungen, in einer anderen Höhe als bislang zugesprochen gewährt werden können und sollen. Im Anschluss daran hat dann der Beklagte erneut über das Rentenanpassungsbegehren des Klägers zu entscheiden.

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Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass den vorstehenden Ausführungen nicht entnommen werden kann, dem Kläger stünde für das Jahr 2004 ein voller Inflationsausgleich zu. Ob und ggf. welche Nachzahlungen für das Jahr 2004 zu erbringen sind, hängt davon ab, welche konkreten Rechtsänderungen der Satzungsgeber nun erlässt und steht damit in seinem normativen Ermessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Zwar kommt dem Rechtsstreit hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage, welches Finanzierungssystem ein berufsständisches Versorgungswerk in Niedersachsen wählen darf, grundsätzliche Bedeutung zu. Die maßgebende Antwort hieraus ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen jedoch aus § 12 HKG als Landesrecht und nicht - wie für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich - aus Bundesrecht.