Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.02.2005, Az.: 5 ME 333/04

Auswahlentscheidung; Auswahlgespräch; Auswahlvorschlag; Besetzung der Auswahlkommission; dienstliche Beurteilung; Ermessensspielraum; Nachvollziehbarkeit; Punktbewertung; Schulleiter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.02.2005
Aktenzeichen
5 ME 333/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.11.2004 - AZ: 13 B 5746/04

Gründe

1

I. Die als Studiendirektorin an den Berufsbildenden Schulen für Gesundheit und Soziales der Region C., D. -Schule, tätige Antragstellerin und der als Studiendirektor an der berufsbildenden E. -Schule in F. unterrichtende Beigeladene bewarben sich um den nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten eines Oberstudiendirektors als Leiter der G. -Schule, Berufsbildende Schulen 2 der Region C.. Nach Durchführung eines Auswahlgespräches am 5. Mai 2004, an dem auch ein weiterer Bewerber teilnahm, teilte der Antragsgegner durch Bescheid vom 6. September 2004 der Antragstellerin mit, nach eingehender Auswertung aller Bewerbungen habe er sich für den Beigeladenen als den geeigneteren Bewerber entschieden, weil dieser bei dem Auswahlgespräch 26 von maximal 36 erreichbaren Punkten erreicht habe, während die Antragstellerin lediglich 16 der maximal 36 Punkte erhalten habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner durch den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 18. Oktober die unter dem Aktenzeichen 13 A 5886/04 geführte Klage erhoben.

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Durch den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 10. November 2004, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht dem entsprechenden Antrag der Antragstellerin entsprochen und dem Antragsgegner untersagt, bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung einer Entscheidung über die von der Antragstellerin erhobene Klage (13 A 5886/04) den Dienstposten einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors als Leiter der H. -Schule in C. dem Beigeladenen zu übertragen.

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Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsanspruch bestehe, weil die Auswahlentscheidung vom 6. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 rechtswidrig sei. Der Antragsgegner habe rechtswidrigerweise die Auswahlentscheidung maßgeblich auf die von ihm festgestellten Ergebnisse der durchgeführten Auswahlgespräche gestützt. Diese Ergebnisse seien nicht verwertbar. Es könne offen bleiben, ob diese Nichtverwertbarkeit bereits deshalb angenommen werden könne, weil der Auswahlkommission entgegen der Regelung des § 12 Abs. 1 NGG keine Frau angehört habe. Insoweit liege allerdings ein Verfahrensfehler vor. Aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Regelungszweck sowie der Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass „Personalauswahlgremien“ (§ 12 Abs. 1 NGG) eine Frau angehören müsse. Das sei bei den am 5. Mai 2004 durchgeführten Auswahlgesprächen nicht der Fall gewesen. Es bestünden allerdings Zweifel, ob die Antragstellerin sich auf diesen Verfahrensfehler berufen könne. Insoweit sei der im Prüfungsrecht anerkannte Grundsatz heranzuziehen, dass die fehlerhafte Besetzung einer Prüfungskommission sofort bei Zutagetreten des Fehlers zu rügen sei und nicht erst dann, wenn im Nachhinein das Prüfungsergebnis nicht den Erwartungen entspreche. Das bedürfe jedoch keiner Entscheidung, da die Ergebnisse der Auswahlgespräche jedenfalls deshalb nicht verwertbar seien, weil die Auswahlkommission den ihr zustehenden Bewertungsspielraum bei der Begründung ihres Auswahlvorschlages zugunsten des Beigeladenen überschritten habe. Bei der Auswertung der Auswahlgespräche sei die Auswahlkommission ausweislich des darüber gefertigten Vermerkes vom 13. Mai 2004 zu der Einschätzung gelangt, die Antragstellerin habe ihre sehr gute dienstliche Beurteilung im Auswahlgespräch nicht festigen können. Diese Wertung habe der Antragsgegner schon deshalb seiner Auswahlentscheidung nicht zugrunde legen dürfen, weil sie aus den über das Auswahlgespräch gefertigten Unterlagen weder für die Antragstellerin noch für Dritte nachvollziehbar sei. Die Auswahlkommission habe diese Wertung nicht hinreichend erläutert. Allein der Hinweis auf die erreichte Punktzahl reiche dafür nicht aus, da auch deren Zustandekommen nicht nachvollziehbar sei. Das werde den Anforderungen an die Begründung eines Auswahlvorschlags nicht gerecht. Im übrigen sei schon im Ansatz nicht gerechtfertigt, das in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin zum Ausdruck kommende Leistungsvermögen durch den Eindruck eines Auswahlgespräches zu relativieren. Dem stehe schon entgegen, dass ein Auswahlgespräch allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers vermittele, während die dienstliche Beurteilung auf Erkenntnissen beruhe, die über einen längeren Zeitraum und durch eine intensivere Beobachtung gewonnen würden. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, eine Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Eindruck aus einem durchgeführten Auswahlgespräch zu stützen. Das könne aber nur in der Weise geschehen, dass der daraus abgeleitete Eignungsvorsprung eines Bewerbers positiv dargelegt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zudem zwingend erforderlich, dass diese Bewertung unter Benennung konkreter Anknüpfungstatsachen aus den Gesprächsinhalten vergleichend begründet werde. Erst wenn durch dienstliche Beurteilungen die grundsätzliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nachgewiesen sei, könne für diese oder diesen überhaupt die Teilnahme an einem Auswahlgespräch offen stehen. Mit einem solchen Gespräch könne es dann nur noch darum gehen, ob und in welchem Ausmaß eine Bewerberin oder ein Bewerber für die in den Gesprächen angesprochenen Problemstellungen angemessene Lösungsansätze und Ideen entwickele. Dabei zutage tretende qualitative Unterschiede könnten dann die Grundlage dafür bilden, einer Kandidatin oder einem Kandidaten einen Eignungsvorsprung zu attestieren. Die Unverwertbarkeit der Ergebnisse des Auswahlgesprächs schlage auf die Auswahlentscheidung durch. Angesichts der vorhandenen dienstlichen Beurteilung, die der Antragstellerin ausdrücklich bescheinige, „für die ausgeschriebene Stelle in besonderem Maße befähigt und auch geeignet“ zu sein, sowie angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin in einem mit einer anderen Auswahlkommission geführten früheren Auswahlgespräch 35 von 36 Punkten erreicht gehabt habe, erscheine es jedenfalls als möglich, dass sie unter Anwendung der zutreffenden Bewertungsmaßstäbe gegenüber dem Beigeladenen vorzuziehen sei.

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Gegen diesen ihm am 18. November 2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24. November 2004 Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Eignungsgespräch vom 5. Mai 2004 nicht um eine Prüfung gehandelt habe, deren Bewertung nachvollziehbar festgehalten werden müsse. Zweck der Gespräche sei es, dass sich die Auswahlkommission einen persönlichen Eindruck davon verschaffe, wie sich die Bewerberinnen und Bewerber in einzelnen - Führungskräften typischen - Problemsituationen verhalten. Es handele sich um situationsgebundene Ereignisse, die in dieser Form im Rahmen einer zu erstellenden Beurteilung nicht vorkämen. Dieser so gewonnene Eindruck mache eine Entscheidung über die Besetzung einer Stelle als Schulleiterin oder Schulleiter bei ansonsten gleich benoteter dienstlicher Beurteilung erst möglich und erweitere damit die Beurteilungsgrundlage. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass dieser Eindruck von der Auswahlkommission in Form von Punkten und in anonymisierter Form festgehalten werde, da es sich nicht um eine Benotung handele. Im Gegensatz zu einem benoteten Fachwissen könnten die genannten Kompetenzen nicht erlernt werden. Sie könnten lediglich mehr oder weniger ausgeprägt vorhanden sein. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Verfahrens könne im Rahmen des zustehenden Beurteilungsspielraums nur auf mögliche Ermessensfehler überprüft werden, die nicht vorlägen. Aufgrund der Formulierung in dem Auswahlvermerk vom 13. Mai 2004, die Antragstellerin habe ihre sehr gute dienstliche Beurteilung im Auswahlgespräch nicht festigen können, sei möglicherweise der Eindruck vermittelt worden, dass die Auswahlkommission ihre Entscheidung überwiegend nach dem Eindruck des Auswahlgesprächs getroffen habe. Diese Annahme sei jedoch nicht gerechtfertigt. Denn es heiße in diesem Vermerk außerdem: „Nach eingehender Erörterung unter besonderer Berücksichtigung der im Auswahlgespräch gezeigten Leistungen, des Anforderungsprofils eines Leiters/einer Leiterin einer Berufsbildenden Schule, den dienstlichen Beurteilungen und unter Beachtung des § 45 Abs. 5 NSchG wird Herr ... für die Besetzung der Schulleiterstelle an der H. -Schule der Region C. vorgeschlagen.“ Die Auswahlkommission sei auch zutreffend besetzt gewesen. Gremien, die - wie die in diesem Verfahren tätig gewordene Auswahlkommission - nicht mehr als einmal einberufen werden, würden von § 12 Abs. 1 NGG nicht erfasst. Das ergebe sich aus den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Zur Begründung verteidigt sie den angefochtenen Beschluss und macht darüber hinaus geltend: Ihre tatsächliche Bewährung in Leitungsfunktionen und deren Beurteilung hätten berücksichtigt werden müssen und nicht durch die in dem Auswahlgespräch gewonnenen Erkenntnisse verdrängt werden dürfen. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung hätte es der Durchführung des Auswahlgesprächs nicht bedurft. Nicht zutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Verletzung des § 12 NGG könne nicht mehr gerügt werden.

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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie die Personalakten und die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A - F) Bezug genommen.

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II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Die von dem Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist nicht gerechtfertigt, weil die Antragstellerin die nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorausgesetzte Verletzung ihres Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht hat.

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Die der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens vorangehende Auswahlentscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer Kontrolle unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschrift) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.04 -, IÖD 2003, 170; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, DVBl. 2004, 317; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.8.2004 - 5 ME 290/04 -, jeweils m.w.Nachw.).

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Die im Rahmen der der Auswahlentscheidung zugrundezulegenden Bestimmungen des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 8 NBG zu beantwortende Frage, welcher der Bewerber der am besten geeignete und befähigte und am leistungsstärksten ist, ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu beantworten. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den letzten dienstlichen Beurteilungen übereinstimmend mit der Gesamtnote „sehr gut“ und den Eignungsaussagen „in besonderem Maße befähigt und in gleicher Weise geeignet“ (Antragstellerin) sowie „besonders gut geeignet und uneingeschränkt befähigt“ (Beigeladener) beurteilt worden. Abgesehen von den möglicherweise aus den Eignungsaussagen ableitbaren Nuancen zugunsten der Antragstellerin („in besonderem Maße befähigt“ -„uneingeschränkt befähigt“) ist aufgrund dieser Beurteilungen angesichts der gleichen Gesamtnote von einer im wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen. In einem solchen Fall steht dem Antragsgegner bei der Auswahl ein weiter Ermessensspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170; BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, DVBl. 2004, 317; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.08.2004 - 5 ME 92/04 -). Im Rahmen dieses auch die Gestaltung des Auswahlverfahrens betreffenden Ermessens kann bei gleicher dienstlicher Beurteilung einem Auswahlgespräch ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Der Berücksichtigung des Ergebnisses eines Auswahlgespräches steht nicht entgegen, das zuvor nicht alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen, zu denen auch die Leistungsentwicklung und die Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe gehören, ausgeschöpft sind (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 27.02.2003, a.a.O. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.08.2004 - 5 ME 92/04 -). Denn auch bei einem Auswahlgespräch handelt es sich ebenso wie bei der Leistungsentwicklung und der Binnendifferenzierung innerhalb einer Notenstufe um unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen. Auch ein Auswahlgespräch, das orientiert an dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens geführt wird, dient der Gewinnung von Erkenntnissen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber. Eine dem Leistungsgrundsatz entsprechende Entscheidung über die Auswahl eines Bewerbers erfordert, dass sich die für die Auswahl verantwortliche Behörde ein möglichst klares objektives, auf die zu stellenden Anforderungen abgestelltes Bild über die Bewerber in bezug auf deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung verschafft (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2000 - 5 M 3833/99 -). Dem entspricht es, wenn zur Vorbereitung einer Auswahlentscheidung ein Vorstellungsgespräch mit den Bewerbern durchgeführt wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.10.1997 - 5 M 4037/97 -, DRiZ 1998, 191). Ein solches Gespräch kann auch - wie es hier geschehen ist - durch eine Kommission, die auf der Grundlage des Erlasses vom 4. Juni 1998 (SVBl. 1998, S. 171) gebildet worden ist, geführt werden (OVG Lüneburg, Beschl. v.16.02.2000 - 5 M 4654/99 -).

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Den sich aus diesen Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ergebenden Voraussetzungen entspricht die hier umstrittene Auswahlentscheidung vom 6. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004.

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Entgegen der von der Antragstellerin und dem Verwaltungsgericht offenbar vertretenen Auffassung kann eine Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht mit der Begründung angenommen werden, die Auswahlkommission sei unter Verletzung des § 12 Abs. 1 NGG gebildet worden. Denn die Zusammensetzung der hier tätig gewordenen Auswahlkommission widerspricht nicht der Regelung des § 12 Abs. 1 NGG.

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Nach dieser Vorschrift sollen unter anderem Personalauswahlgremien, die durch Beschäftigte beschickt werden, zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Um ein solches Gremium handelt es sich bei der hier gebildeten Auswahlkommission nicht.

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Aufgabe der Kommission ist es nicht, eine Auswahlentscheidung zu treffen; sie legt dem Kultusministerium einen Auswahlvorschlag vor (Nr. 2 Satz 2 des Erlasses v. 04.06.1998, SVBl. 1998, 171). Gebildet wird die Auswahlkommission durch die zuständige Referatsleiterin oder den zuständigen Referatsleiter des Kultusministeriums, die Leiterin oder den Leiter der Schulabteilung der Bezirksregierung und eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers (Nr. 2 Satz 3 des Erlasses v. 04.06.1998). Dadurch soll gewährleistet werden, dass der mit der Wahrnehmung dieser Ämter verbundene Sachverstand und die gewonnene Erfahrung im Rahmen der Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden, der Umstand der Beschäftigung bei der Behörde ist ebenso ohne Bedeutung für die Zusammensetzung des Gremiums wie das Geschlecht der Amtsinhaber, maßgeblich ist allein die mit der Amtsinhaberschaft verbundene fachliche Kompetenz.

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Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kann eine Rechtswidrigkeit der hier umstrittenen Auswahlentscheidung wegen Verletzung der eingangs näher dargestellten Grundsätze auch nicht mit der Begründung angenommen werden, die Ergebnisse der Auswahlgespräche seien nicht verwertbar, weil die Auswahlkommission den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Begründung ihres Auswahlvorschlages zugunsten des Beigeladenen überschritten habe, indem sie bei der Auswertung der Auswahlgespräche ausweislich des darüber gefertigten Vermerkes zu der Einschätzung gelangte, die Antragstellerin habe ihre sehr gute dienstliche Beurteilung im Auswahlgespräch nicht festigen können. Das Verwaltungsgericht verkennt, dass der Vorschlag der Auswahlkommission, der bei der hier umstrittenen Auswahlentscheidung Berücksichtigung gefunden hat, nicht allein auf dieser wegen des Bezugs auf die dienstliche Beurteilung etwas unglücklichen Formulierung beruht. Aus dem Auswahlvermerk vom 13. Mai 2004 und den Verwaltungsvorgängen ergibt sich ohne Zweifel, dass dem Vorschlag der Auswahlkommission neben der Auswertung des Auswahlgesprächs, die den Bewerbern erteilten dienstlichen Beurteilungen, die Personalakten und der sich aus ihnen ergebende berufliche Werdegang zugrunde lag, insbesondere ist auch die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin mit der Gesamtnote „sehr gut“ ohne jede Einschränkung der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden. Die bereits erwähnte Formulierung in dem Auswahlvermerk vom 13. Mai 2004, die Antragstellerin habe ihre sehr gute dienstliche Beurteilung im Auswahlgespräch nicht festigen können, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die ihr erteilte dienstliche Beurteilung mit Einschränkungen berücksichtigt wurde. Dieser Satz beschreibt - etwas ungeschickt - lediglich das Ergebnis des Auswahlgespräches, in dem eine nicht so gute Bewertung wie in der dienstlichen Beurteilung erzielt wurde.

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Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kann die hier umstrittene Auswahlentscheidung auch nicht mit der Begründung als ermessensfehlerhaft angesehen werden, sie sei nicht nachvollziehbar, weil das Ergebnis des Auswahlgespräches nicht nachvollziehbar dokumentiert sei. Ebenso wie bei einer dienstlichen Beurteilung (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, DÖD 1993, 179, m.w.N.) ist es für eine Auswahlentscheidung nach der Rechtsprechung so, dass die zugrundeliegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung bedürfen, als der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der Auswahlentscheidung erwähnt oder die Auswahlentscheidung oder einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtsachverhalt herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt. Dagegen ist hinsichtlich der in einer Auswahlentscheidung enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnissen, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich. Solche Werturteile sind lediglich so weit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der eingangs genannten, für Akte wertender Erkenntnis geltenden Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, 248; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 M 4654/99 -). Wie bereits ausgeführt, beruht die Auswahlentscheidung in erster Linie auf den den Bewerbern zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilungen, auf dem beruflichen Werdegang und auf dem am 5. Mai 2004 geführten Auswahlgespräch. Bei diesem Auswahlgespräch handelt es sich also lediglich um einen von mehreren Gesichtspunkten, die maßgeblich waren für die umstrittene Auswahl.

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Die in diesem Zusammenhang im Rahmen des Auswahlgesprächs gewonnenen Ergebnisse sind den unmittelbar nach Durchführung des Auswahlgesprächs mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen am 5. Mai 2004 von der Auswahlkommission erstellten Bewertungsformularen und dem Besetzungsvorschlag für den Antragsgegner vom 13. Mai 2004 in noch nachvollziehbarer Weise zu entnehmen. In den Bewertungsformularen hat jedes der drei Mitglieder der Auswahlkommission den Bewerbern für den jeweiligen Kompetenzbereich Punkte zwischen Null (Kompetenz nicht oder kaum vorhanden - nicht geeignet -) und drei Punkten (Kompetenz überdurchschnittlich vorhanden - gut und besser geeignet -) vergeben. Die Punktvergabe erfolgte aufgrund der Äußerungen der Bewerber zu identischen, die jeweiligen Kompetenzbereiche betreffenden Falldarstellungen. Der Umstand, dass die Antragstellerin in dem Kompetenzbereich Leitungs-/Führungskompetenz insgesamt zwei Punkte und der Beigeladene sieben Punkte erhielt und die Punktdifferenz im Kompetenzbereich Management-/Organisationskompetenz 6 zu Gunsten des Beigeladenen betrug und insgesamt die Antragstellerin 16 und der Beigeladene 26 Punkte erzielte, macht deutlich, dass die Mitglieder der Kommission Werturteile über die Leistungen der beiden Bewerber abgegeben haben, die einen deutlichen Vorsprung des Beigeladenen ergeben. Um dem aus dem Gebot, der Auswahlentscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, hergeleiteten Erfordernis der Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung besser gerecht zu werden, wäre es wünschenswert gewesen, diese Punktbewertung auch inhaltlich ausführlicher zu erläutern, wie es offenbar Praxis anderer von dem Antragsgegner eingesetzter Auswahlkommissionen war (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 M 4654/99 -). Wie sich aus der bereits zitierten beurteilungsrechtlichen Rechtsprechung ergibt, besteht eine Verpflichtung hierzu jedoch nur, wenn die Bewertung durch die einzelnen Kommissionsmitglieder von dem Gesprächsteilnehmer, dessen Leistungen bewertet wurden, substantiiert in Frage gestellt wird. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Aus dem Hinweis der Antragstellerin, auf das im Rahmen des am 22. Oktober 2002 anlässlich einer anderen Bewerbung der Antragstellerin geführten Auswahlgesprächs erzielte, sehr viel bessere Ergebnis lässt sich möglicherweise herleiten, dass die allgemeinen Erkenntnismöglichkeiten, die mit der Durchführung eines solchen Auswahlgesprächs verbunden sind, kritisiert werden; der Hinweis enthält aber nicht eine substantiierte, weitere Erläuterungen erfordernde Kritik der Bewertung der von der Antragstellerin am 5. Mai 2004 gezeigten Leistungen.

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Selbst wenn über die vorstehend erörterten Anforderungen hinausgehend aus den eingangs genannten Grundsätzen herleitbar sein sollte, dass auch die Frage, welcher der hier in Betracht kommenden leistungsbezogenen Auswahlkriterien (Auswahlgespräch, Leistungsentwicklung, Binnendifferenzierung) ausschlaggebend zu berücksichtigen ist, einer gerichtlichen Ermessenskontrolle unterliegt, wäre die Annahme einer rechtsfehlerhaften Ausübung dieses Ermessens nicht gerechtfertigt.

24

Die Dokumentation einer Leistungsentwicklung, wie sie bei einer regelmäßigen Erteilung von Regelbeurteilungen im Rahmen eines beruflichen Werdeganges ablesbar ist, besteht für die Antragstellerin und den Beigeladenen nicht, weil beide jeweils nur aus Anlässen beurteilt worden sind, die Antragstellerin 1999 mit dem Gesamturteil „gut“ und dann anlässlich von drei Bewerbungen in den Jahren 2001, 2002 und 2004 mit dem Gesamturteil „sehr gut“, der Beigeladene 1990 und 1994 mit dem Gesamturteil „gut und besser“ und dann anlässlich dieses Verfahrens im Jahre 2004 mit dem Gesamturteil „sehr gut“. Daraus lassen sich Qualifikationsunterschiede hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die die ausschlaggebende Berücksichtigung der im Rahmen des Auswahlgespräches festgestellten Qualifikationsunterschiede als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, nicht herleiten.

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Gleiches gilt für die der Antragstellerin und dem Beigeladenen aus Anlass ihrer Bewerbung erteilten dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil „sehr gut“. Aus der bereits angesprochenen Nuance im Rahmen der Eignungsaussage (für die Antragstellerin: „in besonderem Maße befähigt“ und für den Beigeladenen „uneingeschränkt befähigt“) und den möglicherweise aus der Bewertung des Beratungsgespräches und der Leitung einer Gesamtkonferenz ableitbaren geringen Bewertungsunterschieden brauchte der Antragsgegner nicht einen Qualifikationsunterschied herzuleiten; die ausschlaggebende Berücksichtigung des Auswahlgesprächs vom 5. Mai 2004 erweist sich deshalb nicht als ermessensfehlerhaft.

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Die Kosten des aus diesen Gründen erfolglosen Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin als unterliegende Beteiligte zu tragen. Die Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.

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Der Festsetzung des Streitwertes liegt § 52 Abs. 5 Sätze 2 und 1 GKG n. F. zugrunde.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).