Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.04.2003, Az.: 1 A 2537/00

Badegewässeruntersuchung; Badegewässerverordnung; Kosten

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.04.2003
Aktenzeichen
1 A 2537/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 17.02.2004 - AZ: 11 LC 200/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kostenpflichtig für Badegewässeruntersuchungen sind die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet das zu untersuchende Badegewässer liegt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.100,00 DM entsprechend 1.074,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

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Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten für eine Wasserqualitätsuntersuchung gegen sie.

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In der Zeit vom 27. April bis 7. September 1999 hat das Gesundheitsamt des Beklagten im Bereich B. die Qualität des -wassers überwacht. Es wurden dazu an zehn Terminen jeweils drei Proben entnommen, die vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt - Außenstelle Aurich - bakteriologisch untersucht wurden. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 hat der Beklagte gegen die Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 2.100,00 DM festgesetzt, die sich aus 750,00 DM für die eigene Besichtigung, Kontrolle und Überwachung und aus 1.350,00 DM für die ihm als Auslagen entstandenen Kosten des Landesgesundheitsamtes für die bakteriologische Untersuchung zusammensetzen. Mit Schreiben vom 12. November 1999 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, für die Kostenerhebung in dem Bescheid fehle es an einer Kostengrundentscheidung, für die es an einer Rechtsgrundlage mangele. Aus den §§ 1, 3, 9, 13 NVerwKostG ergebe sich nicht, aus welchem Rechtsgrund sie in Anspruch genommen werde. An dem -strand in B. befinde sich keine Badeanstalt oder eine dieser vergleichbare Einrichtung, die von ihr unterhalten oder betrieben werde. Nr. 1 der Gebührenordnung der Gesundheitsämter sei damit als Ermächtigungsgrundlage zur Auferlegung der Untersuchungskosten nicht einschlägig. Bei der W. handele es sich um eine Bundeswasserstraße, an deren Strand ohne ausdrückliche Erlaubnis der Klägerin tatsächlich gebadet werde. Aus der Eigenschaft der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundeswasserstraße W. und ihrer Duldung des Badens in ihrem Gewässer ergebe sich für diese die Verpflichtung, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für die von ihr geduldete Nutzung ihres Gewässers einzustehen und die Kosten der erforderlichen Untersuchungen der Badegewässerqualität zu übernehmen. Im Übrigen sei die Höhe der Kosten nicht nachvollziehbar. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2000 zurück. Zur Begründung ist darin im Wesentlichen ausgeführt, eine gesonderte Kostengrundentscheidung sei hier nicht erforderlich gewesen, da sich aus dem Bescheid des Beklagten erkennen lasse, dass die Klägerin die Kosten für die Überwachung des -strandes habe tragen sollen. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen für die Gewässeruntersuchung seien §§ 1, 3, 9, 13 NVerwKostG iVm § 1 der Gebührenordnung für die Gesundheitsämter iVm Nr. 1 des Gebührentarifs. Die Untersuchung des Badegewässers -strand B. durch den Beklagten stelle eine Amtshandlung gem. § 1 Abs. 1 NVerwKostG dar. Die Amtshandlung beruhe auf § 2 Abs. 1 der Badegewässerverordnung, wonach Badegewässer durch Untersuchung von Wasserproben zu überwachen seien. Die Voraussetzungen für diese Amtshandlung seien auch gegeben. Der -strand B. sei ein Badegewässer im Sinne der Badegewässerverordnung. Es handele sich gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Badegewässerverordnung um ein fließendes Gewässer, in dem das Baden nicht untersagt sei und in dem üblicherweise eine große Anzahl von Personen bade. Des weiteren habe die Klägerin gem. § 1 NVerwKostG als Beteiligte Anlass zu dieser Amtshandlung gegeben, da sie den -strand B. als Betreiberin im Sinne der Badegewässerverordnung unterhalte. Die Badetätigkeit während der Badesaison am -strand sei ihr bekannt und werde von ihr fremdenverkehrsmäßig vermarktet. In ihrem Schreiben vom 11. Mai 1993 an den Beklagten bezüglich der Aufgabe des -Strandes als Badegewässer erkläre sie ausdrücklich, dass der K. Strand als Badegewässer zu untersuchen sei. Dies zeige, dass sie sich die Badetätigkeit an dem betreffenden Strand zurechne. Die Unterhaltungspflichtigkeit der W. durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sei dabei insoweit irrelevant, als gem. §§ 97 ff. NWG zur Unterhaltungspflichtigkeit nicht die Reinhaltung zum Schutz der Badenden gehöre. Weiterhin sei auch der Gebührentatbestand gem. § 1 der Gebührenverordnung für die Gesundheitsämter iVm Nr. 1 des Gebührentarifes gegeben. Nach Nr. 1 werde eine Gebühr erhoben für Besichtigung, Kontrolle und Überwachung von Badeanstalten oder sonstigen Betrieben und Einrichtungen. Dem Wortlaut nach könne ein Strandbad zwar nicht als Badeanstalt gewertet werden, jedoch seien freie Gewässer in diesem Zusammenhang als sonstige, zum Baden geeignete Einrichtungen zu erfassen. Bei der Bemessung des Gebührenrahmens gem. Nr. 1 des Gebührentarifs der Gebührenordnung für die Gesundheitsämter sei vom Zeitaufwand ausgegangen worden. Die Höhe der Auslagen des Beklagten für Leistungen des Landesgesundheitsamtes für die bakteriologisch/chemische Badewasseruntersuchung begegneten keinen Bedenken. Sie stellten Gebühren des Landesgesundheitsamtes gem. Nr. 97.5 des Kostentarifes zur AllGO dar.

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Am 11. Juli 2000 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie wiederholend vor, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 des NVerwKostG sei zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen worden sei. Nach § 1 der Gebührenordnung für die Gesundheitsämter iVm Nr. 1 des Gebührentarifs würden Gebühren für die Kontrolle und Überwachung von Badeanstalten oder sonstigen Betrieben und Einrichtungen erhoben. In B. werde von ihr keine Badeanstalt oder ein sonstiger Badebetrieb unterhalten. Auch § 1 der AllGO iVm Nr. 97.5 der Anlage zur AllGO scheide als Rechtsgrundlage aus. Danach könnten Gebühren für die Untersuchung von Badegewässern gem. Art. 6 Abs. 1 der Badegewässerrichtlinie vom 8. Dezember 1975 erhoben werden. Ein solches Badegewässer gem. § 1 Abs. 2 der Badegewässerverordnung vom 25. Januar 1999, welche die genannte Richtlinie umsetze, liege hier aber nicht vor. Am -strand in B. gestatte noch untersage sie das Baden. Sie unternehme keine den Badebetrieb fördernden Handlungen, die eine Zurechnung rechtfertigten. Der Strand sei nur über Privatgrundstücke zu erreichen, d.h. es bestehe keine öffentliche Zuwegung. Sie habe lediglich auf Anliegerbeschwerden hin zwei Miettoiletten aufgestellt. Sie vermarkte den -strand an dieser Stelle auch nicht touristisch. Es bestehe insoweit kein Interesse, um keine Konkurrenz zum Freibad zu schaffen. Geworben werde nur mit der Badestelle auf H.. Zwar gebe es Überlegungen zu einer Überplanung als Naherholungsgebiet. Diesbezüglich sei jedoch noch nichts umgesetzt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 14. Juni 2000 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und trägt zur Begründung vor, die Überwachung erfolge gem. der Badegewässerverordnung. Der Weserstrand in B. sei ein Badegewässer im Sinne der Verordnung, weil dort das Baden nicht untersagt sei und eine große Anzahl von Personen dort bade. Dies sei der Klägerin auch bekannt; sie vermarkte zudem den Strand touristisch. In ihrem Schreiben vom 11. Mai 1993 an ihn bezeichne sie den streitbefangenen Abschnitt zudem als Badegewässer und setze dessen Untersuchungsnotwendigkeit voraus. Sie strebe laut Presse (NWZ vom 22. Februar 2000 und 18. März 2000) eine offizielle Freigabe an und engagiere sich auch sonst für den Strandabschnitt (NWZ vom 25. August 2000, 17. August 2000, 5. Mai 2001 z.B. bezüglich einer Zuwegung). Die in der Vergangenheit übernommene Verantwortung und die Planungsabsichten deuteten auf ein entsprechendes Nutzungskonzept bzw. ein badebetriebliches Engagement im Sinne einer Betreibereigenschaft gem. der Badegewässerverordnung hin. Zudem sei der -strand als Badegewässer in die Liste des Landes Niedersachsen aufgenommen und als EU-Badegebiet gemeldet worden. Es könne daher eine dahingehende stillschweigende Widmung unterstellt werden. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sei § 2 Abs. 1 Badegewässerverordnung iVm § 69 der 3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl. I, Seite 327) und die Gebührenordnung für die Gesundheitsämter iVm dem NVerwKostG. Danach seien Gebühren auch für „sonstige Einrichtungen“ - wie hier - zu erheben. Die Überwachung sei gebührenpflichtig, weil notwendige Maßnahmen Gebühren auslösen würden. Die Amtshandlung, Besichtigung und Kontrolle, Überwachung sei hier durch das objektive Vorhalten eines Badebetriebes ausgelöst worden. Die Höhe der Gebühren ergebe sich aus dem Zeitaufwand, den Fahrtkosten und den Leistungsgebühren des Landesgesundheitsamtes, die diesem erstattet werden müssten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 14. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die vom Beklagten in dem angegriffenen Bescheid erhobene Gebühr in Höhe von 750,00 DM sind die §§ 1, 3, 5, 9 NVerwKostG. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 NVerwKostG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Vorliegend hat der Beklagte - das Gesundheitsamt - eine Überwachung des -wassers in B. vorgenommen. Diese Überwachung ist u.a. deshalb als Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 NVerwKostG zu qualifizieren, weil sie entsprechend der rechtlichen Pflicht des Beklagten gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Qualität der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 25. Januar 1999 (Nieders. GVBl. Seite 19) erfolgte. Danach überwacht die zuständige Behörde die Hygiene der Badegewässer und Badegebiete durch regelmäßige Ortsbesichtigungen und Wasserproben. Bei dem -wasser am -strand in B. handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein Badegewässer im Sinne der Badegewässerverordnung. Gem. § 1 Abs. 2 der Badegewässerverordnung sind Badegewässer die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser (Küstengewässer und Flussmündungsbereiche), in denen das Baden 1. gestattet ist oder 2. nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet. Diese Definition entspricht der Definition von Badegewässern in der Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG), deren Umsetzung die Badegewässerverordnung dient. Die W. ist unstreitig ein Gewässer im Sinne der genannten Richtlinie bzw. Verordnung und ebenfalls baden am -strand in B. im Sommer unstreitig üblicherweise eine große Anzahl von Personen. Dieses Baden wird von der Klägerin auch nicht untersagt. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 iVm 2 Abs. 1 der Badegewässerverordnung erfüllt. Nicht maßgeblich ist deshalb, worüber die Beteiligten streiten, ob die Klägerin sich darüber hinaus engagiert oder engagiert hat, etwa weil sie sich um Zugänge zum Strand bemüht, oder eine entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzung erwägt.

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Die Klägerin hat auch zu der Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 NVerwKostG Anlass gegeben. Insoweit reicht es aus, wenn objektiv ein Tatbestand gesetzt wird, an den das Gesetz eine Ermächtigung oder Pflicht für die Behörden zum Eingreifen (und damit eine Kostenpflicht) knüpft (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. April 1970 - IV OVG A 151/69 - OVGE 26, 447 (448); derselbe, Urteil vom 20. Februar 1984 - 6 OVG A 76/83 - OVGE 37, 464 (466)). Entscheidend für die Kostentragungspflicht ist, ob die behördliche Leistung der Rechtsphäre des Betroffenen rechtlich zurechenbar ist (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar, Band E 3, Kommentator: R. Loeser, § 1 Nr. 5 a (2) (b)). Dies ist hier zu bejahen. Der -strand in B. gehört zum Gemeindegebiet der Klägerin und sie hat das Baden dort, obwohl (auch) ihr dies rechtlich möglich ist, nicht untersagt. Auch hier kommt es mithin nicht darauf an, ob die Klägerin darüber hinaus diesen Strand touristisch vermarktet oder sich in sonstiger Weise in Richtung auf eine Ermöglichung oder Verbesserung der Badesituation engagiert hat, denn ein irgendwie geartetes positives Betreiben einer Badestelle oder ein durch positives Engagement objektives Vorhalten eines Badebetriebes ist nicht erforderlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der Bundeswasserstraße W. ist. Die daran anknüpfende Unterhaltungspflicht gem. §§ 97 ff. NWG erfasst nämlich nicht die Reinhaltung des Wassers zum Schutz Badender. Ziel dieser Pflichten ist es, einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten, nicht die Reinhaltung des Wassers selbst (vgl. Haupt/Reffken/Rohde, NWG, Kommentar, § 98 Rn. 8; dahingehend auch: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 C 4/80 - NVwZ 1983, 474).

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Die erhobene Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden und nachvollziehbar. Die Abrechnung erfolgte nach der Gebührenordnung für die Gesundheitsämter vom 27. März 1995 (Nieders. GVBl. Seite 83) iVm der Anlage hierzu, dem Gebührentarif, Nr. 1. Dort sind für die Besichtigung, Kontrolle und Überwachung (einschließlich der Niederschrift) von Badeanstalten etc. und sonstigen Einrichtungen je angefangene halbe Stunde je nach Dienstgruppe zwischen 30,00 DM und 55,00 DM anzusetzen. Vorliegend wurden an zehn Terminen eine Kontrolle durchgeführt. Die geltend gemachte Gebühr von 750,00 DM liegt damit im Rahmen des einschlägigen Tarifs. Zudem hat der Beklagte angegeben, entsprechend nach Zeitaufwand zuzüglich der Fahrtkosten abgerechnet zu haben und über die Höhe (Überwachungsgebühr = 50,00 DM und Fahrtkostenpauschale = 25,00 DM) die Klägerin mit Schreiben vom 23. April 1993 informiert.

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Rechtsgrundlage für die vom Beklagten geltend gemachten Auslagen in Höhe von 1.350,00 DM gegenüber dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt - Außenstelle Aurich - sind die §§ 1, 5 und 13 NVerwKostG. Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 NVerwKostG hat der Kostenschuldner u.a. die bei Vornahme einer Amtshandlung - diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - notwendig gewordenen Auslagen zu erstatten, und zwar auch dann, wenn sie bei einer anderen Behörde entstanden sind, § 13 Abs. 1 Satz 2 NVerwKostG. Als Auslagen werden insbesondere erhoben die Beträge, die anderen Behörden für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, § 13 Abs. 2 f NVerwKostG. Die vorgenommenen bakteriologischen Untersuchungen durch eine andere Behörde sind im vorliegenden Fall sogar rechtlich vorgegeben. Gem. § 2 Abs. 2 Badegewässerverordnung iVm der Anlage Tabelle I und Nr. 3.1, 2. Absatz der Ausführungsbestimmung vom 27. April 1990 zur Richtlinie 76/160/EWG haben notwendige Untersuchungen, die nicht von der zuständigen Behörde durchgeführt werden können, auf deren Veranlassung durch besondere Behörden zu erfolgen. Auch diese sind ihrem Umfang nach nicht zu beanstanden. Laut Rechnung des Landesgesundheitsamtes - Außenstelle Aurich - vom 12. Oktober 1999 und den Entnahmeprotokollen sind an zehn Terminen jeweils drei Proben (Nord, Mitte, Süd) entnommen und mit jeweils 45,00 DM in Rechnung gestellt worden. Die einzelne Gebühr hält sich dabei im Rahmen der einschlägigen Ziffer 97.5 des Kostentarifs zur AllGO vom 5. Juni 1997 (Nieders. GVBl. 1997, 171; 1998, 501), für den maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Verordnung vom 4. April 2000 (Nieders. GVBl. Seite 86), wonach für mikrobiologische und hygienisch-chemische Untersuchungen von u.a. Badegewässern eine Gebühr für die einzelne Untersuchung im Rahmen von 10,00 DM bis 300,00 DM anzusetzen ist.

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Da der Bescheid schließlich erkennbar nicht nur die Höhe der geforderten Kosten festsetzt, sondern sich zusätzlich auf den Rechtsgrund - Badegewässeruntersuchung iVm den einschlägigen Rechtsgrundlagen - stützt, ist er auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11 ZPO.

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Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgrund der in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten weitreichenden Bedeutung der Kostentragungspflicht von Gemeinden in Fällen wie dem vorliegenden zuzulassen.

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Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in § 13 Abs. 2 GKG.