Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 10.04.2003, Az.: 5 A 1096/01
Abfallbesitz; Erstattungsanspruch; frei zugängliche Landschaft
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 10.04.2003
- Aktenzeichen
- 5 A 1096/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 47976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 AbfG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist für die Beseitigung von Abfällen zuständig, die auf einem kraft gesetzlicher Bestimmung frei zugänglichen Abschnitt des Strandes der Insel Spiekeroog angelandet sind.
Tenor:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 5. September 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001 verurteilt, die dem Kläger entstandenen Kosten für die Untersuchung und Beseitigung von zwei Ende Februar 1999 auf der Insel S. angeschwemmten Fässern in Höhe von 186,50 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm durch die Bergung und Entsorgung von drei auf der Insel S. angeschwemmten Fässern unbekannten Inhalts entstanden sind.
Ende Februar 1999 wurden im Strandbereich der Insel S. oberhalb der MTHW-Linie zwei Fässer unbekannten Inhaltes angespült. Auf Anordnung des Beklagten stellte der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz (NLWK) die Fässer sicher und lagerte sie auf seinem Betriebsgelände. Anfang März 1999 wurde ein weiteres Fass unbekannten Inhaltes an den Strand der Gemeinde S. angespült. Nachdem sich der Kläger gegenüber dem Beklagten geweigert hatte, das dritte Fass zu bergen, beauftragte der Beklagte die Gemeinde S., das Fass im Rahmen der Gefahrenabwehr zu bergen und auf der Müllumschlagsstation zwischen zu lagern.
Ausweislich zweier Vermerke des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten vom 11. März 1999 sowie vom 16. März 1999 wurde der Kläger am 11. März 1999 fernmündlich aufgefordert, die ordnungsgemäße Entsorgung der Fässer zu veranlassen, was der Kläger jedoch ablehnte.
Mit Verfügung vom 15. April 1999 gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die drei auf der Insel S. angeschwemmten Fässer binnen 14 Tagen nach Erhalt der Verfügung beproben und analysieren zu lassen und das Ergebnis der Beprobungen unverzüglich zum Zwecke der Festlegung des weiteren Entsorgungsnachweises mitzuteilen. Zudem wurden dem Kläger die Kosten für die von der Gemeinde S. vorgenommene Bergung des dritten Fasses auferlegt. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall der Nichtbeachtung der Verfügung das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei als Grundstückseigentümer der Flächen, auf denen die Fässer angespült worden seien, für die ordnungsgemäße Beseitigung der Fässer verantwortlich und müsse daher alle diesbezüglich anfallenden Kosten tragen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger unter dem 22. April 1999 Widerspruch und gab zur Begründung an, dass nicht er, sondern der Beklagte selbst als beseitigungs- und entsorgungspflichtige Körperschaft für die Beseitigung bzw. Entsorgung der Fässer zuständig gewesen wäre. Dies folge daraus, dass die Fässer an den Strand gespült und somit „in der freien Landschaft“ aufgefunden und geborgen worden seien. In derartigen Fällen sei nämlich eine Entsorgungspflicht des Grundstückseigentümers nach den Bestimmungen des Nds. Abfallgesetzes nicht gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2000 gab die Bezirksregierung Weser-Ems dem Widerspruch des Klägers unter Bestätigung der von diesem dargelegten Rechtsauffassung statt und hob den Bescheid des Beklagten vom 15. April 1999 auf.
Mit Schreiben vom 17. August 2000 forderte der Kläger den Beklagten auf, die ihm aufgrund der Befolgung der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung des Beklagten vom 15. April 1999 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 547,13 DM (= 279,74 €) für die Beprobung und Entsorgung, mit der er die Firma Gesellschaft für Materialkreislauf- und Abfallwirtschaft mbH & Co. KG, Schortens (im Folgenden Firma GMA) beauftragt hatte, sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 761,44 DM, der ihm von dem NLWK für die Bergung der Fässer in Rechnung gestellt worden sei, zu erstatten.
Mit Bescheid vom 5. September 2000 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Bergungskosten in Höhe von 761,44 DM sowie auf Erstattung der Entsorgungskosten in Höhe von 547,13 DM für die drei auf der Insel S. im Frühjahr 1999 angeschwemmten Fässer ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Abfallbesitzer und damit Verantwortlicher für die Verwertung bzw. ordnungsgemäße Beseitigung der Fässer sei das Land Niedersachsen als Grundstückseigentümer. Daher müsse das Land auch sämtliche im vorliegenden Zusammenhang anfallenden bzw. bereits angefallenen Kosten tragen. Die von der Bezirksregierung Weser-Ems in ihrem Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtsauffassung, wonach sich die Frage der Entsorgungspflicht ausschließlich nach der freien Zugänglichkeit eines Grundstückes richte, teile er nicht. Vielmehr sei es für an Gewässer grenzende Grundstücke durchaus typisch, dass hier Abfälle und anderes Schwemmgut angetrieben werde. Diese lagebedingte Situation begründe daher auch die tatsächliche Gewalt des Grundstückseigentümers über die angeschwemmten Gegenstände. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Eigentümer von aufgrund von Betretungsrechten frei zugänglichen Grundstücken nicht verpflichtet seien, die dort gegen ihren Willen verbotswidrig abgelagerten Abfälle einzusammeln. Dies gelte nach anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen jedoch nicht für den Fall der Ablagerung von Schwemmgut durch höhere Gewalt. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten des NLWK komme hinzu, dass dieser bereits im Rahmen ihrer Unterhaltungspflicht als Deichverband vorrangig verpflichtet sei, Treibsel einzusammeln und zu entsorgen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger unter dem 14. September 2000 Widerspruch und trug zu dessen Begründung vor: Die zuständige Widerspruchsbehörde habe bereits mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2000 (betreffend die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 15. April 1999) bestandskräftig festgestellt, dass er - der Kläger - nicht Abfallbesitzer gewesen sei, da öffentliche Strände im Gegensatz zu Privatgrundstücken für jedermann frei zugänglich seien mit der Folge, dass es dem Grundstückseigentümer bereits an einem Mindestmaß an Sachherrschaft fehle. Auch der Hinweis auf die Bestimmungen des Nds. Deichgesetzes gehe fehl, weil die Fässer an einem Strand angespült worden seien, und dieser weder zum Hauptdeich noch zum Deichvorland zähle. Vor diesem Hintergrund ergebe sich, dass er durch den Beklagten - wie ein Privater - in rechtswidriger Weise auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr in Anspruch genommen worden sei mit der Folge, dass der Beklagte verpflichtet sei, die ihm durch diese rechtswidrige Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung gab er an, er sei als die nach Abfallrecht entsorgungspflichtige Körperschaft für die Entsorgung von verbotswidrig lagernden Abfällen zuständig. Wenn sich dabei ergebe, dass ein anderer vorrangig für die Benutzung oder Entsorgung von Abfällen verantwortlich sei, so handele es sich dennoch weiterhin um eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Die Entsorgungspflicht regele sich nach den satzungsrechtlichen Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Im Übrigen erstrecke sich die Unterhaltungspflicht des nach Nds. Deichrechts zuständigen Landes entgegen der Auffassung des Klägers auch auf Schutzdünen und vorgelagerte Strandbereiche, so dass dessen vorrangige Entsorgungspflicht gegeben sei.
Mit der am 9. April 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter. Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung abweichend von seiner bisherigen Darstellung vorgetragen, dass das dritte, Anfang März 1999 angespülte Fass in einem Bereich angelandet sei, welcher nach der seinerzeit geltenden Verordnung über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ vom 21. Dezember 1985 (Nds. GBVl. S 533) dem Zutritt durch die Allgemeinheit entzogen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. September 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001 zu verurteilen, die ihm entstandenen Kosten für die Untersuchung und Entsorgung der drei auf der Insel S. angeschwemmten Fässer in Höhe von 279,74 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist insbesondere auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch in Höhe der geltend gemachten Untersuchungs- und Entsorgungskosten in Höhe von 186,50 € zu, soweit es um die zwei Ende Februar 1999 angespülten Fässer geht. Die Klage hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich auf das dritte, Anfang März angespülte Fass bezieht.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, soweit sie die Aufhebung des den Erstattungsanspruch ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 5. September 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001 betrifft; sie ist als Leistungsklage zulässig, soweit der Kläger die Erstattung der ihm entstandenen Aufwendungen begehrt.
Die Klage ist zum Teil auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. September 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Darüber hinaus steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches in Höhe von 186,50 € zu.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 10 Abs. 1 des Nds. Abfallgesetzes vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467 <zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2001 - Nds. GVBl. S. 701 ->) - NAbfG -. Danach sind Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen, keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 1983 (- 7 C 45.80 - NVwZ 1984 S. 40 ff.) gezogen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Besitzer bzw. Eigentümer von Grundstücken, die etwa aufgrund von naturschutzrechtlichen Betretungsrechten (auch nach der Verkehrsauffassung) frei zugänglich sind, nicht verpflichtet sein können, die dort gegen ihren Willen von Dritten verbotswidrig abgelagerten Abfälle einzusammeln. Der Grund hierfür ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes darin zu sehen, dass es diesen Eigentümern anders als anderen Grundstückseigentümern nicht möglich ist, ihre Grundstücke in einer Weise dem Zugriff oder Zutritt Dritter zu entziehen, die es rechtfertigen würde, sie als Abfallbesitzer im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbfG (a.F.) anzusehen. Ihnen fehlt das für den Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes kennzeichnende Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers bezüglich der zwei Ende Februar 1999 angespülten Fässer erfüllt. Diese Fässer unbekannten Inhaltes sind Ende Februar 1999 auf der Seeseite der Insel S. oberhalb der Wasserstandslinie des mittleren Tidehochwassers aufgefunden worden. Bei diesem Strandabschnitt handelt es sich um eine freie Landschaft im Sinne der §§ 1 und 2 des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112). Gemäß § 23 NWaldLG hat jeder Mensch das Recht, die freie Landschaft zu betreten und sich dort zu erholen. Nach diesen Bestimmungen handelt es sich bei dem Strandabschnitt, an dem die Fässer angespült worden sind, um eine „freie Landschaft“ im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Folge, dass der Kläger als Grundstückseigentümer des Strandes keine dem üblichen Maß entsprechende tatsächliche Sachherrschaft über die angelandeten zwei Fässer hatte.
Das Gericht vermag insoweit nicht der Argumentation des Beklagten zu folgen, wonach es sich bei dem Risiko, das Grundstück durch Überschwemmungen, Stürme oder ähnliche Naturereignisse mit Reststoffen oder Abfällen belastet werden, um ein allgemeines Risiko handele, dass sich nicht nur auf Grundstücke in der freien Landschaft beschränke, sondern ebenso bei Grundstücken im Innenbereich gegeben sei. Es sei sachfremd, bei demselben Risiko den Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstückes von einer Entsorgungspflicht freizustellen, den Eigentümer eines nicht frei zugänglichen Grundstückes hingegen aber nicht. Dies ergebe sich daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 1983 lediglich die aus der freien Zugänglichkeit folgenden Nachteile für den Grundstückseigentümer gemindert werden sollten, andere lagebedingte Nachteile eines Grundstückes, die mit der freien Zugänglichkeit nicht zu tun hätten, jedoch nicht.
Der Beklagte verkennt dabei, dass es nicht darauf ankommt, in welcher Weise die verbotswidrigen Abfälle auf die entsprechenden Grundstücksflächen gelangen. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in dem eingangs zitierten Urteil allein, dass das betreffende Grundstück aufgrund naturschutz-, waldrechtlicher oder anderer gesetzlicher Betretungsrechte rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist und der Grundstückseigentümer sein Grundstück dem Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann mit der Folge, dass er nicht mehr über das dem Besitzrecht innewohnende erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft verfügt. Maßgeblich ist dabei, dass diese Einschränkung der Sachherrschaft im Interesse der Allgemeinheit, nämlich hier im Interesse der freien Zugänglichkeit des Strandes für die Erholung der Bevölkerung erfolgt. Kehrseite hiervon ist, dass die Beseitigung und Entsorgung von Abfällen, die auf solchen Grundstücken verbotswidrig anfallen, nicht dem Grundstückseigentümer, sondern der Allgemeinheit in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Trägers der Abfallentsorgung auferlegt ist. Demgemäß stellt auch die Regelung des § 10 Abs. 1 NAbfG allein auf die durch gesetzliche Vorschrift bestimmte „freie Zugänglichkeit“ der Grundstücke ab.
Entgegen der Auffassung des Beklagten greift zu seinen Gunsten auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 2 NAbfG ein, wonach gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten unberührt bleiben. Insbesondere kann sich der Beklagte diesbezüglich nicht darauf berufen, dass das NLWK als zuständiger Deichverband für die Einsammlung und Entsorgung von Treibsel zuständig gewesen wäre. Diese Ansicht geht nach Auffassung des Gerichtes bereits deshalb fehl, weil die streitgegenständlichen Fässer nicht im Bereich des Deichvorlandes im Sinne von § 21 Nds. Deichgesetz angespült worden sind. Die Fässer sind vielmehr auf der der See zugewandten Seite der Insel S. aufgefunden worden, wo jedoch kein Deich errichtet worden ist. Damit ist zugleich dargetan, dass die Fässer auch nicht auf einer Schutzdüne im Sinne von § 20 a Nds. Deichgesetz aufgefunden worden sind. Eine Unterhaltungspflicht im Bereich eines „Schutzdünenvorlandes“, wie es dem Beklagten offenbar vorschwebt, ist im Nds. Deichgesetz nicht vorgesehen.
Nach alledem ergibt sich, dass der Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 10 Abs. 1 NAbfG verpflichtet gewesen wäre, die zwei im Februar 1999 auf der Insel S. angeschwemmten Fässer selbst einzusammeln, zu beproben und ordnungsgemäß zu beseitigen.
Der Beklagte ist daher verpflichtet, die dem Kläger insoweit aufgrund der Inanspruchnahme durch den Beklagten entstandenen, der Höhe nach angemessenen Kosten für die Untersuchung und Beseitigung der angeschwemmten Fässer zu erstatten. Rechtsgrund für die dem Kläger entstandenen Aufwendungen war zunächst die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 15. April 1999. Dieser Rechtsgrund ist jedoch entfallen, nachdem die Bezirksregierung Weser-Ems diese Verfügung auf den Widerspruch des Klägers hin aufgehoben hat. Da der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen verpflichtet gewesen wäre, die erforderlichen Kosten für die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle selbst zu tragen, richtet sich der Erstattungsanspruch des Klägers in zutreffender Weise gegen den Beklagten.
Demgegenüber hat die Klage keinen Erfolg, soweit sie sich auch auf die Beseitigung und Entsorgung des dritten, Anfang März 1999 angeschwemmten Fasses bezieht. Dieses Fass ist nämlich - wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt hat - in einem Bereich angelandet, welcher dem Zutritt durch die Allgemeinheit aufgrund der Verordnung über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ vom 21. Dezember 1985 (GVBl. S 533) entzogen war. Hieraus folgt unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, dass die Regelung in § 10 Abs. 1 NAbfG nicht eingreift, der Kläger mithin insoweit Abfallbesitzer geworden ist und somit verpflichtet war, die Entsorgungs- und Beseitigungskosten bzgl. des Inhaltes dieses Fasses selbst zu tragen.