Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 BadegewVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Überwachung der Qualität von Badegewässern und die Einstufung von Badegewässern nach ihrer Qualität,

  2. 2.

    die Bewirtschaftung von Badegewässern und

  3. 3.

    die Information der Öffentlichkeit über die Qualität von Badegewässern.

(2) 1Diese Verordnung gilt für Badegewässer. 2Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie nach § 5 Abs. 4 weder ein dauerhaftes Badeverbot angeordnet hat noch auf Dauer vom Baden abrät. 3Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    Schwimm- und Kurbecken,

  2. 2.

    abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,

  3. 3.

    künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.