Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.04.2003, Az.: 1 B 4791/02
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 30.04.2003
- Aktenzeichen
- 1 B 4791/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 40765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0430.1B4791.02.0A
Amtlicher Leitsatz
Zu Verfahrensfehlern, der Rechtzeitigkeit erhobener Einwendungen und Prüfung von Alternativen
Entscheidungsgründe
Der gem. §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 25. Juli 2002 - 1 A 3704/02 - wiederherzustellen, ist zulässig. Das Gericht kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die Behörde - wie hier durch den Bescheid vom 1. Oktober 2002- auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; sie ist insbesondere gem. § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Sie begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.
Maßgeblich ist insoweit, ob das Interesse der Beigeladenen (auf deren Antrag der Sofortvollzug angeordnet wurde), bereits vor der Unanfechtbarkeit des zu ihren Gunsten ergangenen Planfeststellungsbeschlusses mit dem Abbau zu beginnen, das Interesse der Antragsteller daran, dass die Genehmigung bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht ausgenutzt wird, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer erfolgversprechenden Klage würde das Suspensivinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse überwiegen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn ein Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klage der Antragsteller erfolglos bleiben wird, weil der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 25. Juli 2002 aller Voraussicht nach jedenfalls nicht an solchen Mängeln leidet, die die Antragsteller mit Erfolg rügen können. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist nämlich danach zu unterscheiden, ob ein Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluss mit sogenannter enteignungsrechtlicher Vorwirkung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG betroffen ist oder nur mittelbar in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt wird. Ist eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gegeben, kann der betroffene Grundeigentümer im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften, auch wenn sie nur dem Interesse der Allgemeinheit dienen, verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95 - UPR 1996, 228; Beschluss vom 23. Februar 1994 - 4 B 35/94 - DVBl. 1994, 763). Ist dies dagegen nicht der Fall, ist eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte nur denkbar, wenn die insoweit maßgeblichen Rechtsnormen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern gerade (auch) dem Schutz des mittelbar belasteten Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167/96 - UPR 1998, 24; Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157/79 - BVerwGE 65, 167, 171). Vorliegend wird das Grundeigentum der Antragsteller durch das geplante Abbauvorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen, sondern nur mittelbar beeinträchtigt, weil es in der Nachbarschaft belegen ist, so dass diese sich nur auf die Verletzung drittschützender Normen berufen können.
Der Planfeststellungsbeschluss weist aller Voraussicht nach keine formellen Mängel auf.
Soweit die Antragsteller rügen, der Antragsgegner habe die Erörterung der alternativen Abfuhrstrecken abgelehnt, und damit einen Verfahrensfehler geltend machen, greift ihr Einwand nicht durch. Gem. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG hat die Anhörungsbehörde - hier der Antragsgegner - die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist u.a. mit den Einwendern zu erörtern. Gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Laut Bekanntmachung in der NWZ vom 22. Juni 2001 lagen die Planunterlagen vom 3. Juli bis 3. August 2001 öffentlich aus; die Einwendungsfrist endete damit am 17. August 2001. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Antragsteller Einwendungen bezüglich alternativer Abfuhrstrecken nicht erhoben. Die Schriftsätze der Wegegenossenschaft -weg - vom 9. August 2001, der Antragstellerin zu 4) (Frau K.) vom 8. August 2001 und des Antragstellers zu 3) (Herr H.) vom 17. August 2001 enthalten keine entsprechenden Hinweise. Auch andere Einwender - insbesondere der Ortsbürgerverein N. e.V. und seine Mitglieder - haben in diesem Zeitraum keine Alternativen vorgebracht. Konkrete Vorschläge in diesem Zusammenhang erfolgten erst in späteren Schreiben. Die im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgten Alternativstrecken mit Spülleitung zum Anlagengelände 2 und Abfuhr von dort auf einer neu anzulegenden Straße zur L 825 oder vom Anlagengelände 2 über den B.- Moorweg und Anlegung eines neuen Streckenstücks zur L 825 zur Umgehung eines Teiles der Ortschaft B. wurden erstmals in den anwaltlichen Schreiben vom 24. Januar und vom 15. Mai 2002 konkretisiert. Im Erörterungstermin wurde dann zwar nicht jede Erörterung von alternativen Abfuhrstrecken abgelehnt. So sind auf Seite 5 der Niederschrift über den Erörterungstermin die geäußerte Rüge, dass keine alternativen Transportwege in das Verfahren eingebracht worden seien und einige dahingehende Vorschläge sowie die auf die einzelnen Vorschläge eingehende Antwort des Antragsgegners, dass mehrere Transportalternativen geprüft wurden, protokolliert. Eine Auseinandersetzung insbesondere über die o.g. Vorschläge der Antragsteller wurde allerdings laut Niederschrift, Seite 9, abgelehnt.
Die Antragsteller würden (darüber hinaus) aber auch dann aller Voraussicht nach nicht mit ihrer Rüge durchdringen, wenn vom Vorliegen eines Verfahrensfehlers auszugehen sein sollte. Daher braucht auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 17.4.2003 über die Frage von Ergänzungen zu Einwendungen und dergleichen nicht eingegangen zu werden. Denn ein Verfahrensfehler führt dann nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG: Die danach zunächst erforderliche Kausalität wäre nur dann zu bejahen, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58/81 - BVerwGE 69, 256 (269) [BVerwG 30.05.1984 - BVerwG 4 C 58.81a] und derselbe, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50/97 - NVwZ-RR 99, 725 (726)). Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Beteiligung Dritter am Planfeststellungsverfahren Drittschutz grundsätzlich nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der dem Beteiligungsrecht zu Grunde liegenden materiell-rechtlichen Rechtspositionen gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1981 - 4 C 97/77 - BVerwGE 62, 243 (246); derselbe, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26/78 - BVerwGE 64, 325 (332); derselbe, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80/79 - BVerwGE 67, 74 (77)), müsste diese Möglichkeit zudem in Bezug auf nicht präkludierte materiell-rechtliche Rechtspositionen der Antragsteller stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, aaO, Seite 270; derselbe vom 21. April 1999, aaO, Seite 726). Dies wäre vorliegend nur dann der Fall, wenn davon ausgegangen werden muss, dass bei Erörterung der vorgebrachten alternativen Abfuhrstrecken im Rahmen der Abwägung zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass diese bzw. eine von ihnen als alleiniger Transportweg bestimmt worden wäre. Dies ist jedoch aller Voraussicht nach zu verneinen. Die in den anwaltlichen Schreiben vom 24. Januar und 15. Mai 2002 und im vorliegenden Verfahren konkretisierten Abfuhrstrecken sehen - wie bereits erwähnt - vor, den abgebauten bzw. abgesaugten Sand durch eine zum Teil schwimmende Spülleitung auf das sog. Anlagengelände 2, d.h. auf die Ostseite des nördlichen Teils des vorhandenen Baggersees zu spülen und diesen sodann entweder über eine neu anzulegende Straße unter Kreuzung der BAB 29 zur L 825 oder über den B.- Moorweg bis kurz vor die Ortschaft B. und sodann über einen neu anzulegenden Abstecher unter Umgehung der Wohnbebauung am B.- Moorweg zur L 825 zu transportieren. Zwar wird im Planfeststellungsbeschluss die Anlegung einer neuen Straße vom Anlagengelände 2 bis zur L 825 für sich nicht unter einem gesonderten Punkt angesprochen. Dies gilt ebenso für die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren dargelegte zweite Alternative mit Abstechern vom B.- Moorweg kurz vor B. zur L 825 bzw. auf den B.- Esch. Genannt und abgewogen sind jedoch die für diese Variante genau so oder in fast gleichem Maße auftretenden Probleme im Rahmen von sich mit diesen Varianten überschneidenden Alternativen. So ist unter Buchstabe F. Ziffer II.8. (Seite 16) ausgeführt, dass das Spülen des Sandes aus der Erweiterungsfläche zum Anlagengelände 2 zwar technisch möglich sei, jedoch eine Druckerhöhungsstation mit entsprechendem finanziellen Aufwand sowie die notwendige künftige Kontrolle und Wartung erforderlich mache. Weiter ist ausgeführt, dass der B.- Moorweg, der ja in wesentlichen Teilen auch Gegenstand einer der geltend gemachten Alternativen ist, für die komplette Abfuhr mit 120 Fahrten täglich nicht ausreichend bemessen sei, er verfüge über keinen Rad- oder Fußweg und weise keine Straßenbeleuchtung auf.
Ein Ausbau scheitere an den geringen Grundstücksabständen. Ebenfalls unter Buchstabe F. Ziffer II.8. ist dargelegt (Seite 17), dass eine von der Autobahnbrücke des B.- Moorweges geradeaus führende Straße direkt zur L 825 neben dem vollständigen Neubau der Straße auch Grunderwerb in erheblichem Umfange notwendig mache und die direkte Anbindung an bereits vorhandener Wohnbebauung vorbeiführen müsse, so dass der positive Ausgang von Grunderwerbsverhandlungen mit den an der neuen Trasse wohnenden Grundstückseigentümern durchaus fraglich sei. Beide Problembereiche gelten ebenso für die von den Antragstellern genannten Alternativen. Eine neu anzulegende Straße vom Anlagengelände 2 zur L 825 würde noch höhere Kosten verursachen und noch mehr Grunderwerb erforderlich machen. Sowohl diese als auch der genannte Abstecher A würden an Wohnbebauung vorbeiführen, da größere Baulücken an der L 825 zwischen dem B.- Moorweg und der B.- Esch im vorgeschlagenen Einmündungsbereich nicht vorhanden sind. Im Planfeststellungsbeschluss ist schließlich unter Buchstabe F. Ziffer II.8. (Seite 16) ausgeführt, die Gemeindestraße B.- Esch sei ab der Autobahnbrücke geklinkert und weise von dort bis zur -Straße (L 825) eine Fahrbahnbreite von 3,8 m auf. Die Straße sei mit 5 t Gewichtsbeschränkung daher nicht einmal in der Lage, unbeladene Lastzüge aufzunehmen. Auf Grund des Ausbauzustandes sei ein Begegnungsverkehr Lkw-Lkw nicht möglich. Der Einmündungsbereich in die L 825 sei auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse nicht für die Erschließung geeignet. Am B.- Esch wohnten derzeit 6 Fahrschüler, die zur Bushaltestelle an der L 825 gelangen müssten. Es seien weder ein Rad- oder ein Fußweg noch Straßenbeleuchtung vorhanden. Der B.- Esch sei somit aus verkehrlicher Sicht und aus Gründen der Schülerbeförderung für den Abtransport der genannten Sandmenge nicht geeignet. Diese Bedenken betreffen gleichermaßen die von den Antragstellern vorgeschlagene Abfuhrtrasse über den B.- Moorweg mit Abstecher zum B.- Esch kurz vor deren Einmündung in die L 825 (Variante B). Der Planfeststellungsbeschluss verweist bei Abhandlung der Einwendungen der Antragsteller bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten (Buchstabe F. Ziffer III.15. und 27.) auch auf die o.g. Ausführungen (Buchstabe F. Ziffer II.7., gemeint wohl 8.). Deshalb und wegen der o.g. Überschneidungen der Alternativen ist auch offensichtlich, dass der Antragsgegner selbst bei ausdrücklicher Erörterung der geltend gemachten Alternativen keine andere Entscheidung gefällt hätte.
Der Planfeststellungsbeschluss leidet aller Voraussicht nach auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln, die die Antragsteller in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen.
Der Planfeststellungsbeschluss findet seine rechtliche Grundlage in §§ 119 ff. Niedersächsisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (Nieders. GVBl. 1998, Seite 347 ff.), für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Nieders. GVBl. 2001, Seite 806) - NWG. Gem. § 119 Abs. 1 Satz 1 NWG bedarf u.a. die Herstellung eines Gewässers der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Handelt es sich - wie vorliegend - um ein Vorhaben privatnütziger Art, hat die Prüfung seiner Zulässigkeit in zwei Schritten zu erfolgen. Zunächst ist zu untersuchen, ob der Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses von vornherein zwingende Versagungsgründe gem. § 123 NWG entgegenstehen. Ist diese Frage zu verneinen - und nur dann - hat eine gerechte planerische Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Belange zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 7 C 3/90 - NVwZ 1991, 362; Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25/75 - BVerwGE 55, 220, 227 ff.). Gem. § 123 Satz 1 NWG ist der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche oder dauerhafte, nicht ausgleichsfähige Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Antragsteller vortragen, der -weg sei für die Transportfahrzeuge nicht ausreichend tragfähig und die -straße jetzt schon ausreichend belastet und damit geltend machen, die Erschließung des Vorhabens bezüglich der Erweiterungsfläche sei nicht gesichert, hat ihr Antrag keinen Erfolg, denn die rechtliche Forderung der gesicherten Erschließung eines Vorhabens - hier im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 BauGB - enthält keinen drittschützenden Charakter.
Gem. § 123 Satz 2 NWG ist der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus zu versagen, wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird. Ein begründeter Widerspruch liegt vor, wenn nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Anderen oder ein Nachteil im Sinne des § 13 Abs. 2 NWG nicht durch Auflagen verhindert werden können (vgl. Haupt, Reffken, Rohde, aaO, § 123 Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978, aaO, 227; Nds. OVG, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 3 L 5593/92 - ZfW 1997, 116 ff.). Rechte eines Anderen sind dabei u.a. die absoluten Rechte, wie sie in § 823 Abs. 1 BGB genannt sind, also z.B. Eigentum und Gesundheit (vgl. Haupt, Reffken, Rohde, aaO, § 122 Rn. 7); nachteilige Wirkungen bezeichnen Veränderungen, die der Betroffene abzuwehren berechtigt ist, weil er die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes verlangen kann (OVG Münster, Urteil vom 10. März 1981 - 11 A 1879/79 - ZfW 1981, 317). Gegenüber Außenbereichsvorhaben - wie hier - ergeben sich Abwehrrechte zum einen aus § 22 BImSchG, soweit es um Immissionen geht, und zum anderen aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot, welches auch als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 BauGB angesehen wird. Während den Regelungen des § 22 BImSchG drittschützender Charakter zugesprochen wird, soweit sie der Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwendungsbereich der Anlage dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31/84 - BVerwGE 74, 315; Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 - DÖV 1997, 253 f.; Nds. OVG, Urteil vom 5. Juli 1978 - VII OVG A 13/76 - GewArch. 1979, 345), gilt dies für das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme - auch im Rahmen des § 35 BauGB -, soweit in dadurch qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Rücksicht zu nehmen ist. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn unabhängig von der besonderen Schutzwürdigkeit der Betroffenen ihr Betroffensein wegen der gegebenen Umstände so handgreiflich ist, dass dies die notwendige Qualifizierung, Individualisierung und Eingrenzung bewirkt, z.B. weil sie mit ihren Grundstücken bzw. Häusern sozusagen vor der Tür des Genehmigungsempfängers bzw. seines Vorhabens liegen und deshalb nicht ernstlich zweifelhaft sein kann, auf wen dieser (objektiv-rechtlich) Rücksicht zu nehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 - DVBl. 1977, 722, 726).
Soweit die Antragsteller geltend machen, sie würden durch vom Vorhaben und von dem Abtransport ausgehenden Staub- bzw. Sandflug und Lärm beeinträchtigt, steht ihnen zwar ein Rügerecht zu, weil insoweit die genannten drittschützenden Normen betroffen sind. Das Gericht hält die Einwendungen jedoch im Ergebnis für nicht durchgreifend.
Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbelästigungen, die als Immissionen im Sinne des § 22 BImSchG zu qualifizieren sind. Die Kammer folgt insbesondere nicht der Auffassung der Antragsteller, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung nicht ausreichen, um unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen für die Antragsteller zu 1), 2), 5) und 7), die an der -straße wohnen, zu vermeiden. Gem. Ziffer 7.4. 2. Absatz der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, Seite 503 ff.) ist der durch die an- und abfahrenden Lkw verursachte Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu einem Abstand von 500 m zu berücksichtigen, wenn dieser 1. den Beurteilungspegel von Straßenverkehrslärm um mindestens 3 dB(A) erhöht, 2. keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt und er 3. die Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I, Seite 1036) - hier 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete - erstmals oder weitgehend überschreitet. Diese Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind hier nicht erfüllt. Eine Überschreitung des Grenzwertes der Verkehrslärmschutzverordnung liegt nicht vor. Unabhängig davon, dass die Häuser der Antragsteller zu 1) und 2) sowie zu 5) und 7) mehr als 500 m von dem Vorhaben entfernt liegen, wurde für das Haus der Antragsteller zu 5) und 7) eine Messung durchgeführt. Der angegebene Grenzwert wird dabei laut dem vom Antragsgegner eingeholten schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros B. vom 20. März 2002 aller Voraussicht nach eingehalten werden. Hierin wurde zunächst für die -straße bei einer geschätzten Vorbelastung von 500 Pkw-Fahrten tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ein Ausgangspegel (= Pegel in 25 m Entfernung zur Geräuschquelle bei freier Schallausbreitung) für die Vorbelastung in Höhe von 46,5 dB(A) und ein Ausgangspegel für die Zusatzbelastung durch den Transportverkehr des Sandabbaus in Höhe von 53,1 dB(A) ermittelt (Seiten 14 und 15 des Gutachtens, Tabelle 1 und 2), welche einen Ausgangspegel für die Gesamtsituation in Höhe von 54, dB(A) ergaben (Seite 15, Tabelle 3 des Gutachtens). Da es sich um eine geschätzte Vorbelastung handelt, erfolgte der Zusatz, dass erst die Verdoppelung bzw. Halbierung der Fahrzeugzahlen zu einer Erhöhung bzw. Verminderung des Ausgangspegel für die Vorbelastung um 3 dB(A), d.h. auf 49,5 dB(A) führe (Seite 15 unten des Gutachtens). Dies würde laut Auskunft der Gutachterin, Frau P., vom 8. April 2003 einen Gesamtausgangspegel in Höhe von 54,7 dB(A) ergeben. Umgerechnet auf die tatsächlichen Verhältnisse (sog. Ausbreitungsberechnung) ergibt sich exemplarisch für das Haus der Antragsteller zu 5) und zu 7), -straße ..., ein Immissionspegel von 57,9 dB(A) (Seite 19 unten des Gutachtens); bei angenommener Verdoppelung der Vorbelastung um 3 dB(A) laut Auskunft der Gutachterin vom 8. April 2003 ein solcher von 58,6 dB(A). Die Kammer geht davon aus, dass für das Haus der Antragsteller zu 1) und 2) nichts anderes gilt, denn es liegt neben dem Haus -straße ....
Die Bezugnahme der Antragsteller auf Ziffer 6.1. der TA-Lärm (55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete tags) geht deshalb fehl, weil es sich hierbei um Richtwerte für Lärm handelt, der auf dem Anlagengelände und bei Ein- und Ausfahrt entsteht (vgl. Ziffer 7.4. 1. Absatz Satz 1 TA-Lärm).
Weiterhin folgt die Kammer den Antragstellern nicht, soweit diese eine ergänzende Prüfung im Sonderfall gem. Ziffer 3.2.2 der TA-Lärm für erforderlich halten, denn unabhängig vom Vorliegen der anderen Voraussetzungen ist hier kein in diesem Sinn relevanter besonderer Umstand in Gestalt eines besonderen Standortes gegeben. Die Antragsteller heben hierbei darauf ab, dass der Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde R. das Abbaugebiet als Naherholungsgebiet (Erholungsgebiet N.) ausgewiesen hatte. Der Plan vom 2. Mai 1972 wurde indessen bereits durch Satzung vom 19. Juni 2001 (bekannt gemacht in der NWZ, Ammerländer Nachrichten, vom ...) aufgehoben, so dass die Festsetzung schon aus diesem Grund bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keinerlei (Schutz-)Wirkung mehr entfalten konnte. Ob den Antragstellern in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden ist, dass ein weiterer Sandabbau nicht genehmigt werden würde, kann offen bleiben, denn rechtlich verbindlich wäre eine solche Zusicherung nur, wenn sie in schriftlicher Form erteilt worden wäre, § 38 VwVfG, was unstreitig nicht der Fall ist.
Die Kammer hält vorliegend auch eine (indirekte) Orientierung an der TA-Lärm für unproblematisch und sachgerecht. Zwar sind die dort angegebenen Werte für sich genommen als Richtwerte zu verstehen und daher nicht in jedem Fall erschöpfend und abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1989 - 4 B 116/88 - NVwZ 1989, 666 f.); aus ihnen ergeben sich keine rechtlichen Bindungen und welche Folgen sich aus ihnen für den konkreten Fall ziehen lassen, bleibt - worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen - grundsätzlich der tatrichterlichen Bewertung vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 - UPR 99, 68 ff.). Für die Beurteilung von Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen verweist die TA-Lärm in Ziffer 7.4 2. Absatz jedoch auf die Verkehrslärmschutzverordnung, die als Verordnung verbindlichen Rechtscharakter hat, so dass sich das Problem der Bewertung, anders als im Rahmen der Prüfung der Lärmentwicklung auf dem Anlagengelände gem. Ziffer 6.1 TA-Lärm, hier nicht in diesem Maße stellt. Die in der Verkehrslärmschutzverordnung genannten Werte sind daher - anders als die Richtwerte der TA-Lärm - als verbindliche Grenzwerte aufzufassen, die hier - wie bereits ausgeführt - eingehalten sind.
Der Planfeststellungsbeschluss steht auch nicht im Widerspruch zu dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998, denn dort wird die Anwendbarkeit der Verkehrslärmschutzverordnung lediglich für den hier nicht vorliegenden Sonderfall eines Parkplatzes in unmittelbarer Nähe der Anlage verneint, der zwar der Öffentlichkeit zur Benutzung allgemein offen steht, mangels Widmung jedoch nicht die Qualität einer öffentlichen Verkehrsfläche hat.
Offen bleiben kann schließlich auch, ob sich aus dieser Entscheidung oder aus Ziffer 7.4 Abs. 2 TA-Lärm ergibt, dass die dort genannte 500-m-Grenze als strikte Vorgabe zu verstehen ist oder im Einzelfall darüber hinaus ein Schutzanspruch bestehen kann, denn eine trotzdem durchgeführte Messung in der -straße hat gerade die Einhaltung des maßgeblichen Grenzwertes ergeben.
Ebenso wenig werden die Antragsteller unzumutbare Nachteile durch Sandflug erleiden. Der Beigeladenen ist durch den Planfeststellungsbeschluss nämlich aufgegeben, den Betrieb auf dem Betriebsgelände und den Zufahrtswegen durch Maßnahmen so zu regeln, dass keine Sandabwehungen und Staubimmissionen erfolgen. Gem. Buchstabe C Ziffer 29 des Planfeststellungsbeschlusses sind im Bereich der Sandhalden und der offen liegenden Rohböden geeignete Wasserbedüsungsanlagen einsatzbereit vorzuhalten und bei auftretenden Abwehungen oder Aufwirbelungen in Betrieb zu nehmen. Für nicht zu Lagerzwecken vorgesehene und unbefestigte Grundstücksflächen gilt gem. Buchstabe C Ziffer 32 des Planfeststellungsbeschlusses ergänzend, dass diese durch Abdeckung mit Mutterboden oder als Grünfläche so herzurichten sind, dass Staubabwehungen von ihnen nicht ausgehen können. Gem. Buchstabe C Ziffer 30 des Planfeststellungsbeschlusses ist zur Vermeidung von transportbedingten Staubimmissionen der transportierte Sand während und nach der Beladung ggf. ausreichend zu befeuchten. Gem. Buchstabe C Ziffer 31 des Planfeststellungsbeschlusses sind darüber hinaus Verschmutzungen der Fahrwege zu beseitigen. Dies erscheint der Kammer ausreichend.
Das Gericht ist schließlich auch nicht der Auffassung, dass vorliegend rechtsfehlerhaft auf die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten verzichtet wurde. Zum einen bedurfte es hier einer solchen Bestellung nicht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, und zum anderen führte die Nichtbestellung auch nicht zu der von den Antragstellern befürchteten Rechtsverkürzung. Gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 BImSchG haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen. Gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist durch Rechtsverordnung zu bestimmen, für welche genehmigungsbedürftigen Anlagen Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen sind. Dieser Forderung wurde durch Erlass der 5. und der 13. Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz Rechnung getragen. Das Vorhaben der Beigeladenen fällt eindeutig weder unter die im Anhang I der 5. Durchführungsverordnung genannten genehmigungsbedürftigen Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist, noch unter die 13. Durchführungsverordnung - Verordnung über Großfeuerungsanlagen. Im Übrigen soll zwar die Beachtung materieller Immissionsvorschriften (auch im Bereich der Vorsorge sowie der sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Beeinträchtigungen) verbessert werden (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 4. Auflage, § 53 Rn. 1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Anlage, für die nicht das Erfordernis der Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten besteht, nicht an den einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzes messen lassen müsste, wie in der vorangegangenen Prüfung bereits ausgeführt - für Nachbarn bzw. Dritte allerdings mit der einschränkenden Maßgabe, dass diesen nur bezüglich drittschützender Vorschriften ein Rügerecht zusteht.
Die Kammer folgt den Antragstellern daher nicht, soweit sie Beeinträchtigungen durch Staub bzw. Sandflug und Lärm oder eine Rechtsverletzung dadurch befürchten, dass kein Immissionsschutzbeauftragter für das Vorhaben der Beigeladenen bestellt wurde.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, soweit es im Rahmen des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB drittschützende Wirkung entfaltet, liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Weder haben die Antragsteller im Rahmen des gerichtlichen Antrages insoweit Beeinträchtigungen vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich.
Die Antragsteller können schließlich aller Voraussicht nach auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Planfeststellungsbeschluss leide an einem Abwägungsmangel, denn die von ihnen dargelegten alternativen Abfuhrstrecken seien nicht ausreichend mit in die Abwägung einbezogen worden. Offen bleiben kann dabei hier, ob eine gerichtliche Überprüfung der objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Behörde, im Rahmen ihrer Abwägung für ein bestimmtes Vorhaben auch Überlegungen zu Planungsalternativen anzustellen, von einem nicht enteignungsrechtlich, sondern nur mittelbar Betroffenen - wie es hier die Antragsteller sind - verlangt werden kann. Erhebliche Zweifel daran bestehen, weil fraglich ist, ob er sich insoweit auf eine drittschützende Norm berufen kann (verneinend: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 30/97 - NVwZ 99, 70 f.). Es bestünde verneinendenfalls nur ein Recht auf eine Missbrauchskontrolle (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 26. Juli 2001 - 1 B 685/01 - und vom 20. Juni 2002 - 1 B 995/02 -), um dem Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG gerecht zu werden. Auch wenn man diese Frage bejaht (vgl. dahingehend: Nds. OVG, Beschluss vom 29. August 2002 - 7 ME 150/02 -), verhilft dies dem Antrag der Antragsteller nicht zum Erfolg. Nimmt man im Fall der Beeinträchtigung erheblicher privater Belange einen drittschützenden Charakter des Abwägungsgebotes an, verlangt dies, dass - 1. - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - 2. - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und dass - 3. - weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Ergebnis der Interessenabwägung ist der gerichtlichen Kontrolle auch damit nur begrenzt zugänglich. Ein Rechtsverstoß kann nicht darin liegen, dass sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen den verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit zwangsläufig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995 - 11 VR 2/95 - NVwZ 95, 905 und Nds. OVG, Beschluss vom 29. August 2002, aaO). Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner - wie bereits oben ausgeführt - inhaltlich mit den von den Antragstellern vorgebrachten Alternativen, wenn auch ausdrücklich im Planfeststellungsbeschluss nur im Rahmen anderer sich weitgehend mit diesen überschneidenden Varianten, beschäftigt. Dass er dabei die konkreten Einwendungen der Antragsteller im Blick hatte, ergibt sich aus den entsprechenden Verweisungen im Planfeststellungsbeschluss (in Buchstabe F Ziffer III.15. und III.27. auf Ziffer II.7., gemeint wohl 8.), sowie schon aus einem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 3. Juni 2002, in dem auf die Einbeziehung der Einwendungen in die Gesamtabwägung trotz Außerachtlassung im Erörterungstermin hingewiesen wird. Damit hat der Antragsgegner die genannten Belange in die vorgenommene Abwägung eingestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er bei dieser Abwägung die Bedeutung der Belange der Antragsteller verkannt hätte oder eine Abwägung vorgenommen hätte, die zur objektiven Gerechtigkeit außer Verhältnis steht, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht im einzelnen benannt. Für eine angemessene Abwägung spricht vielmehr, dass der Antragsgegner selbst alternative Abfuhrstrecken in umfangreichem
Ausmaß erwogen und schon im Vorfeld der Abwägung hat überprüfen lassen, wie die Untersuchung des Ingenieurbüros T. vom 10. Oktober 2001 zeigt, und im Rahmen der Abwägung auch Alternativen, die sich weitgehend mit den von den Antragstellern vorgeschlagenen decken, im einzelnen abgewogen hat. Im Rahmen dieser Abwägung hat zudem eine Auseinandersetzung mit der von den Antragstellern eingeholten Stellungnahme des Ingenieurbüros P. vom April 2002 zu einem Teil der von ihnen vorgeschlagenen Alternativen stattgefunden. Seine Entscheidung gegen eine der vorgeschlagenen Alternativen hat der Antragsgegner schließlich nachvollziehbar mit erheblichen Zusatzkosten, mit der Unsicherheit der Erwerbsmöglichkeiten weiterer notwendiger Flächen, mit dem unzureichenden Ausbauzustand des B.- Moorweges, sowie mit der Belastung anderer Anwohner begründet. Dies ist nach den o.g. Maßstäben nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind Mängel bei der Abwägung der von den Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gem. § 127 Abs. 1 NWG iVm § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Solche offensichtlichen Abwägungsmängel sind aus den genannten Gründen nicht zu erkennen.
Soweit die Antragsteller rügen, der eingesetzte Saugbagger entspreche nicht - wie im Planfeststellungsbeschluss gefordert - dem Stand der Technik und Lkws führen entgegen den Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss über den Hof des Antragstellers zu 6) (Herrn S.), handelt es sich um Einwände bezüglich der Einhaltung des Planfeststellungsbeschlusses und nicht um solche, die die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffen. Für diese oder Einwände gleicher Art stehen den Antragstellern weitere Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung, wenn die Beigeladene den Abbau tatsächlich unter Verletzung von Auflagen und Bedingungen vornehmen sollte, die auch ihrem Schutz dienen. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass sie sich bereits erfolglos an den Antragsgegner gewendet haben. Hierfür und dafür, dass die Antragsteller schon jetzt einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 123 VwGO bei Gericht haben stellen wollen, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Das gleiche gilt, soweit die Antragsteller vortragen, in der durch den Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Zeit sei der Abbau der angestrebten Sandmenge gar nicht durchführbar; der Abbau werde daher über einen längeren Zeitraum erfolgen als genehmigt. Wegen der weit in der Zukunft liegenden Auswirkung würde es hier zusätzlich an einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) fehlen. Soweit sie mit dem Einwand keinen regelwidrigen Abbau, wohl aber die Genehmigung einer Verlängerung der Abbauzeit befürchten, stehen ihnen Rechtschutzmöglichkeiten zu, wenn entsprechende Planungen ein rechtsschutzfähiges Stadium erreicht haben.