Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 BadegewVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die Begriffe "Oberflächengewässer", "Grundwasser", "Binnengewässer", "Übergangsgewässer", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).

(2) 1Badesaison ist die Zeit vom 15. Mai bis 15. September. 2Die zuständige Behörde kann vor dem 15. Mai für einzelne Badegewässer eine kürzere Badesaison bestimmen, wenn sie nur in einem kürzeren Zeitraum mit einer großen Zahl von Badenden rechnet.

(3) 1Ein Badeverbot ist dauerhaft, wenn es mindestens für eine Badesaison angeordnet ist. 2Ein Abraten vom Baden auf Dauer liegt vor, wenn es für mindestens eine Badesaison gilt.

(4) Eine Verschmutzung liegt vor

  1. 1.

    bei einer mikrobiologischen Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, wenn dadurch die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und die Gesundheit der Badenden gefährdet ist,

  2. 2.

    beim Vorhandensein von Cyanobakterien, Makroalgen oder marinem Phytoplankton, wenn dadurch die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und die Gesundheit der Badenden im Sinne des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 1 gefährdet ist, oder

  3. 3.

    beim Vorhandensein von Abfällen wie teerhaltigen Rückständen, Glas, Plastik oder Gummi, wenn dadurch die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und die Gesundheit der Badenden gefährdet ist.

(5) Eine kurzzeitige Verschmutzung ist eine Verschmutzung im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1,

  1. 1.

    die eindeutig feststellbare Ursachen hat,

  2. 2.

    bei der nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität des Badegewässers länger als etwa 72 Stunden ab Beginn der Verunreinigung beeinträchtigt, und

  3. 3.

    für die die zuständige Behörde die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne der Anlage 2 getroffen hat.

(6) Eine Ausnahmesituation liegt vor bei einem Ereignis oder einer Kombination von Ereignissen, das oder die sich auf die Qualität des Badegewässers auswirkt und bei dem oder der nicht damit gerechnet wird, dass es oder sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt.

(7) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,

  2. 2.

    Erstellung eines Überwachungszeitplans,

  3. 3.

    Überwachung der Badegewässer,

  4. 4.

    Bewertung der Badegewässerqualität,

  5. 5.

    Einstufung der Badegewässer,

  6. 6.

    Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen,

  7. 7.

    Information der Öffentlichkeit über die Qualität von Badegewässern,

  8. 8.

    Maßnahmen zur Vermeidung einer Belastung der Badenden durch eine Verschmutzung,

  9. 9.

    Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

(8) Eine Massenvermehrung von Cyanobakterien ist das gehäufte Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

(9) Der Begriff "betroffene Öffentlichkeit" hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).