Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.04.2003, Az.: 1 B 1146/03

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
30.04.2003
Aktenzeichen
1 B 1146/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0430.1B1146.03.0A

Amtlicher Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Bodenabbaugenehmigung u.a. wegen Lärm- und Staubimmissionen.

Die Regelungen über die Notwendigkeit von Raumordnungsverfahren und einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend.

Tenor:

  1. ...

Tatbestand:

1

...

Gründe

2

Der gem. §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Bodenabbaugenehmigung des Antragsgegners vom 11. Juni 2002 wiederherzustellen, ist zulässig. Zweifel an der Einhaltung der Widerspruchsfrist bestehen nicht. Die Genehmigung wurde den Antragstellern zunächst nicht bekannt gemacht. Sie erlangten nach ihren nachvollziehbaren und unbestrittenen Angaben erst Anfang 2003 durch erste Bauarbeiten von der Genehmigung Kenntnis und erhoben, nach Akteneinsicht am 28. Februar 2003, mit Schreiben vom 10. März 2003 rechtzeitig Widerspruch.

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Den Antragstellern steht die gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis zu. Bei Rechtsmitteln, die von Dritten eingelegt werden, die also nicht selbst Adressaten des angefochtenen Verwaltungsaktes sind, kommt es insoweit auf die Möglichkeit einer Verletzung von drittschützenden Normen an (vgl. Schoch/Schmidt-Assmann/Pietz- ner, Kommentar zur VwGO, Stand: Januar 2003, § 42 Abs. 2 VwGO, RdNr. 12, 150). Eine solche Möglichkeit ist hier zu bejahen. Die von den Antragstellern angegriffene Bodenabbaugenehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 17, 19 NNatSchG. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichem Recht vereinbar ist. Durch den Bezug auf das öffentliche Baurecht und das sonstige öffentliche Recht und damit auch auf das Bundesimmissionsschutzgesetz kommt für ein Außenbereichsvorhaben, wie das vorliegende, der aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot abgeleitete Drittschutz im Rahmen des § 35 Abs. 1, 3 BauGB und § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG in Betracht. Das Gebot der Rücksichtnahme hat, soweit es um Umweltbeeinträchtigungen geht, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seinen Niederschlag gefunden (vgl. Schrödter, BauGB, Kommentar, 6. Auflage 1998, § 35 RdNr. 168 f). Dem grundsätzlich nur objektiv-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich in individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgetrennten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, IV C 22/75, BVerwGE 52, 122). Dabei kann sich der Kreis der Schutzbedürftigen unter anderem aus der örtlichen Lage ergeben (Schrödter, BauGB, a.a.O.). Gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Der drittschützende Charakter dieser Normen wird bejaht, soweit sie der Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlage dienen (vgl. BVerwG, Urteil v. 04. Juli 1986, 4 C 31/84, BVerwGE 74, 315; BVerwG, Urteil v. 07. Mai 1996, 1 C 10/95, DÖV 1997, 253 f; Nds. OVG, Urteil v. 05. Juli 1978, VII OVG A 13/76, Gewerbearchiv 1979, 345). Die Antragsteller haben mit den angeführten Beeinträchtigungen - Sandflug, Lärm, Grundwasserveränderung - Einwirkungen geltend gemacht, die im vorliegenden Fall dem Regelungsbereich der genannten drittschützenden Normen unterfallen. Sie haben damit auch eine Situation geschildert, die es als möglich erscheinen lässt, dass sie dem Schutzzweck dieser Normen unterfallen und damit in eigenen Rechten verletzt werden. Ihr Grundstück grenzt zwar nicht unmittelbar an die Abbaufläche, befindet sich aber mit einem Abstand von 158 Metern so nahe daran, dass ihre Belange ohne Zweifel in die Beurteilung der zulässigen Immissionen des Abbaubetriebes mit einzubeziehen sind.

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Die mit dem Widerspruch der Antragsteller zunächst verbundene aufschiebende Wirkung ist entfallen, nachdem der Antragsgegner am 19. März 2003 auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Bodenabbaugenehmigung angeordnet hat. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besteht insofern lediglich eine formelle Begründungspflicht. Eine inhaltliche Überprüfung der entsprechenden Ausführungen durch das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand: Januar 2003, § 80 Rn. 177 m.w.N.). Entscheidend ist mithin, ob eine schlüssige Darlegung des besonderen öffentlichen bzw. - hier - des überwiegenden privaten Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung erfolgt ist. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Schreiben vom 19. März 2003 eigenständig unter Nennung der maßgeblichen Interessenaspekte der Beigeladenen und sonstiger Betroffener begründet. Der Antragsgegner war entgegen der Ansicht der Antragsteller für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch zuständig. Eine Vollziehungsanordnung kann vom Erlass des Verwaltungsakts bis zu seiner Unanfechtbarkeit von der Ausgangsbehörde verfügt werden; die Einlegung eines Widerspruchs ändert hieran nichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2003, § 80 Rn. 81 m.w.N.).

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bodenabbaugenehmigung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.

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Maßgeblich ist insoweit, ob das Interesse der Beigeladenen, bereits vor der Unanfechtbarkeit der zu ihren Gunsten ergangenen Abbaugenehmigung mit dem Abbau zu beginnen, das Interesse der Antragsteller daran, dass die Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht ausgenutzt wird, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer erfolgversprechenden Klage würde das Suspensivinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse überwiegen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn ein Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

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Die Kammer ist der Auffassung, dass der Widerspruch und eine evtl. folgende Klage der Antragsteller erfolglos bleiben werden, weil die angegriffene Bodenabbaugenehmigung vom 11. Juni 2002 aller Voraussicht nach nicht an Mängeln leidet, welche die Antragsteller mit Erfolg rügen können. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist zu beachten, dass das Grundeigentum der Antragsteller durch das geplante Abbauvorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen, sondern nur mittelbar beeinträchtigt wird, weil es in der Nachbarschaft belegen ist. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Antragsteller ist folglich nur denkbar, wenn die maßgeblichen Rechtsnormen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern gerade (auch) ihrem Schutz als mittelbar belasteten Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167/96 - UPR 1998, 24; Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157/79 - BVerwGE 65, 167, 171).

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Das Vorbringen der Antragsteller, ein Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft unterblieben, ist nicht geeignet, eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung darzutun (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 4. November1999 - 7 B 1339/99 -; zitiert nach Juris). Denn allein objektiv-rechtlich (ggf.) bestehende Verpflichtungen, ein Raumordnungsprogramm oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, begründen für einen davon betroffenen privaten Dritten regelmäßig keine verfahrensrechtlich geschützte und ggf. durchsetzbare Rechtsposition dahingehend, dass diese Vorschriften im konkreten Einzelfall beachtet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der gerügte Verfahrensfehler gleichzeitig auf die materiell-rechtliche Position des Betroffenen auswirkt, d.h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften über die Raumplanung oder Umweltverträglichkeitsprüfung die Entscheidung in der Sache anders (nämlich für den Betroffenen günstiger) ausgefallen wäre (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, NVwZ 1996, 381; Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1996, 788, jew. m.w.N.); Letzteres ist hier jedoch aller Voraussicht nach nicht der Fall. Zudem unterliegt das vom Antragsgegner gewählte Verfahren nach § 15 Abs. 2 ROG keinen rechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Antragsteller hierzu reduziert sich darauf, den Standpunkt des Antragsgegners als falsch zu bezeichnen, ohne die überzeugenden Gründe für diesen Standpunkt, nämlich die Ausweisungen eines Teils der betreffenden Fläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung und der gesamten Fläche im Flächennutzungsplan als Fläche für Abgrabungen (Bodenabbau), in Frage zu stellen. Zu Recht verweist der Antragsgegner auch darauf, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz (Nds. GVBl. 2002; S. 378) deshalb nicht erforderlich war, weil dieses Gesetz erst nach Erlass der angefochtenen Bodenabbaugenehmigung vom 6. Juni 2002 am 21. September 2002 in Kraft getreten ist.

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Soweit die Antragsteller geltend machen, ihre Rechte als Nachbarn würden dadurch unzumutbar beeinträchtigt, dass von dem Abbau-Betrieb der Beigeladenen ausgehende Lärm- und Staubbelästigungen unzumutbar und deshalb von ihnen nicht hinzunehmen seien, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Die berechtigten Interessen der Nachbarn, von derartigen unzumutbaren Einwirkungen durch den Bodenabbau verschont zu bleiben, werden in der erteilten Genehmigung hinreichend berücksichtigt.

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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner für die Konkretisierung der Schädlichkeitsgrenze der Lärm-Immissionen an der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998 S. 503) orientiert hat. Denn die Vorschriften der TA-Lärm sind für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf öffentlich-rechtliche Zulassungen nach anderen Vorschriften zu beachten (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 b aa TA-Lärm). Nach der TA-Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für Mischgebiete tagsüber 60 dB(A). Die angefochtene Bodenabbaugenehmigung setzt diesen Grenzwert als Auflage fest und verpflichtet die Beigeladenen somit zur Einhaltung des für ein Mischgebiet tagsüber geltenden Beurteilungspegels. Eine Festsetzung für den Nachtbetrieb erfolgt nicht, sie ist auch entbehrlich, da die Genehmigung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr keine Bodenabbauarbeiten sowie Transport- oder Verladearbeiten auf dem Betriebsgelände zulässt. Die Einordnung des Gebiets als Mischgebiet ist augenfällig und wird von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Damit ist das Grundstück der Antragsteller rechtlich vor unzumutbaren Lärmimmissionen hinreichend geschützt.

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Zweifel, dass diese Auflage im Rahmen des tatsächlichen Abbaubetriebes eingehalten werden kann, bestehen nicht. Denn nach der vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 21. November 2001 ist an dem Immissionsort -weg - einem Grundstück, das in der selben Richtung noch etwas näher zur Abbaufläche liegt als das Grundstück der Antragsteller - lediglich ein Beurteilungspegel von 51 dB(A) bei der Errichtung des Schallschutzwalles und von 49 dB(A) beim Sandabbau zu erwarten. Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Immissionsprognose. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist anzunehmen, dass auch dieser Wert nach der Methode errechnet wurde, die in dem Anhang des Gutachtens für einen anderen Immissionsort exemplarisch dargelegt wird. Offensichtlich erfolgte die Immissionsprognose für den Abbau unter Berücksichtigung des Betriebes der Radlader "mit dem zugehörigen LKW-Verkehr und der Verladung" (S. 8 des Schalltechnischen Gutachtens). Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsteller, dass die Geräuscheinwirkungen durch den LKW-Verkehr mit den Tätigkeiten der Radlader nicht zusammengerechnet worden seien, sieht die Kammer deshalb nicht.

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Soweit die Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigungen durch Sandflug und damit einhergehende Staubimmissionen befürchten, werden sie durch die in der Genehmigung enthaltene Auflage Nr. 19 zum Sandabbau hinreichend geschützt. Danach sind zur Vermeidung von Sandabwehungen auf den Bereichen der offenliegenden Rohböden geeignete Einrichtungen zum Befeuchten der Oberfläche vorzusehen. Mit dieser Auflage soll der Sandflug verhindert, zumindest aber stark eingeschränkt werden. Aus der Formulierung: "Zur Vermeidung von Sandabwehungen ..." geht hinreichend deutlich hervor, dass jedwede Sandabwehung zu verhindern ist. Einer genauen Bestimmung, auf welcher Parzelle des Vorhabens im einzelnen und in welcher Form, insbesondere durch welches technische Gerät dies erfolgen soll, ist nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist eine unzumutbare Belastung der Antragsteller mit Sandstaub nicht ersichtlich, weil bereits die Entstehung derartiger Immissionen nach der genannten Auflage zu verhindern ist und durch das geforderte Befeuchten und Feuchthalten des Bodens auch tatsächlich verhindert werden kann. Besonderes Gewicht kommt dieser Auflage für die Zeit bis zum Herbst 2003 zu, in der ein zusätzlicher Schutz vor Staubbelastungen durch Anpflanzungen auf dem Lärmschutzwall noch nicht besteht. Die insofern geäußerten Bedenken im Schriftsatz der Antragsteller vom 30. April 2003 greifen deshalb ebenfalls nicht durch. Die weitere Rüge der Antragsteller, dass eine gutachterliche Aussage über Staubimmissionen fehle, die nach der geltenden TA Luft vorliegen müsse, kann bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil auch diese Regelung erst zum 1. Oktober 2002 und damit nach dem Erlass der angefochtenen Genehmigung in Kraft getreten ist. Zum anderen handelt es sich hierbei wiederum um eine Verfahrensregelung, der unmittelbarer Drittschutz nicht zukommt.

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Schließlich sind auch unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller im Hinblick auf die Grundwassersituation nicht zu erwarten. Die Genehmigung ist beschränkt auf die Entnahme von Sand oberhalb eines Flurabstandes von 2,0 Metern zum höchsten Grundwasserstand und fordert in der Auflage Nr. 10 zum Sandabbau, zur Kontrolle des Flurabstandes Grundwassermessstellen einzurichten und im monatlichen Turnus Grundwasserstandsmessungen vorzunehmen, deren Ergebnisse dem Antragsgegner unaufgefordert bis zum 31. 12. eines jeden Jahres vorzulegen sind. Die Befürchtung der Antragsteller, ihre wertvollen Pflanzen könnten bei einer Veränderung des Grundwasserstandes Schaden nehmen, entbehrt bereits deshalb der Grundlage, weil in Folge der Einschränkung der Genehmigung eine derartige Veränderung nicht erfolgen darf, was durch die genannte Auflage hinreichend gesichert werden kann.