Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 15.04.2003, Az.: 13 A 4796/99

fingierte Klagerücknahme; Geltendmachung; Wegfall der Geltendmachung durch "fingierte Klagerücknahme" nach § 92 Abs. 2 VwGO

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
15.04.2003
Aktenzeichen
13 A 4796/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

In der "vorsorglichen" Anwendung eines Kostenerstattungsanspruchs ist eine Geltendmachung i.S. des §111 SGB X jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht zu erblicken.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Jugendhilfeleistungen, die sie für K.K. im Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. August 1998 aufgewendet hat.

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K.K. (geboren am 13. Juli 1978) ist das nichtehelich geborene Kind von Frau I. K. und Herrn G.E.K.. G.E.K. ist auch der Vater von I.K.. Vor Hilfebeginn wohnte die Familie K. in Berne, im Bereich des Beklagten. Am 24. Oktober 1980 berichteten zwei Kinder der Familie K. dem Jugendamt des Beklagten von den „Zuständen“ im elterlichen Haus. Das Jugendamt des Beklagten brachte K.K. daraufhin zunächst (ab 27. Oktober 1980) bei der Familie B. in Brake unter. Dort verblieb sie bis zum 1. November 1980. Anschließend lebte sie bis zum 30. Dezember 1981 in der Pflegefamilie L. in Dunwarden im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Anschließend war sie in der Pflegefamilie H. in Berne, ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, untergebracht. Dort blieb sie bis zum 30. Juni 1989. Anschließend kam sie in die Pflegefamilie B. nach Bremen, in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 11. September 1989 ihren Kostenerstattungsanspruch beim Beklagten an. Mit Schreiben vom 26. September 1989 erkannte der Beklagte die Kostenerstattungspflicht an. Mit Schreiben vom 9. Juli 1991 erklärte die Klägerin, dass sie wegen der derzeitigen Rechtslage ab dem 1. Januar 1991 zunächst keine weiteren Kosten mehr in Rechnung stellen werde. Die Klägerin bat den Beklagten im gleichen Schreiben, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Eine Reaktion erfolge nicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 1992 bat die Klägerin den Beklagten um die Erstattung von Kosten für den Zeitraum ab 1. Januar 1991. Der Beklagte lehnte eine weitere Kostenerstattung über den 31. Dezember 1990 hinaus ab. Mit Schreiben vom 21. Juni 1993 erklärte die Klägerin, sie gehe davon aus, dass die Zuständigkeit für den Hilfefall K.K. weiterhin beim Beklagten liege. Mit Schreiben vom 16. Februar 1994 erkannte der Beklagte seine Zuständigkeit für die Zeit bis einschließlich 31. März 1993 an. Überdies erklärte der Beklagte, dass die endgültige Zuständigkeit für den Zeitraum ab dem 1. April 1993 bei der Klägerin liege und er zur Kostenerstattung nicht mehr verpflichtet sei. Dieser Auffassung widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 1994. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 (Blatt 43, Beiakte A der Klägerin) meldete sie vorsorglich einen Kostenerstattungsanspruch an. Dieses Schreiben ging dem Beklagten am 30. Januar 1997 zu. Dort heißt es:

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„Da für K.K. über die Volljährigkeit hinaus Hilfe nach § 41 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) von mir geleistet wird, melden wir hiermit vorsorglich Kostenerstattung an und bitten Sie, uns den Empfang dieses Schreibens schriftlich mit dem beigefügten Empfangsbekenntnis zu bestätigen."

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Am 29. Dezember 1998 hat die Klägerin erstmalig in dieser Sache Klage erhoben (Az.: 13 A 4884/98). Dieses Verfahren endete durch Einstellungsbeschluss vom 23. August 1999, da die Klägerin das Verfahren nicht betrieben hatte (§ 92 Abs. 2 VwGO). Am 30. Dezember 1998 hat die Klägerin eine weitere Klage wegen Kostenerstattung für K.K. gegen den Beklagten erhoben. Das unter dem Geschäftszeichen 13 A 4918/98 geführte Verfahren endete durch Einstellungsbeschluss vom 2. August 1999. Grund war auch hier das Nichtbetreiben des Verfahrens.

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Am 28. Dezember 1999 hat die Klägerin erneut Klage erhoben. Sie macht geltend: Am 1. Juli 1989 habe sich K.K. in die Pflegefamilie B. nach Bremen begeben. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nach § 11 Abs. 2 Jugendwohlfahrtsgesetz der örtlich zuständige Träger gewesen. Der Beklagte sei ihr gegenüber nach § 83 Jugendwohlfahrtsgesetz zur Erstattung der aufgewendeten Kosten verpflichtet gewesen. Der Beklagte irre sich, wenn er meine, dass bei Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII unter dem Begriff der bisherigen Zuständigkeit nicht die örtliche Zuständigkeit, die bis zum 1. April 1993 nach Art. 14 Abs. 1 KJHG i.V.m. § 11 Jugendwohlfahrtsgesetz bestanden habe, zu verstehen sei. Der Beklagte sei zur Kostenerstattung nach § 89 a SGB VIII verpflichtet. Auch habe sie - die Klägerin - nicht auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet. Im Nichtbetreiben der früheren Verfahren könne ein Anspruchsverzicht nicht gesehen werden. Einer erneuten Anmeldung im Sinne des § 111 SGB X bedürfe es deshalb nicht. Auch sei der Kostenerstattungsanspruch nach § 113 SGB X nicht verjährt. Vielmehr sei gemäß § 195 BGB von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist auszugehen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zur Erstattung der in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. August 1998 in Höhe von 48.607,87 € entstandenen Kosten zuzüglich 4 % Zinsen jährlich ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei bereits unzulässig. Der Anspruch sei bereits mehrfach klageweise geltend gemacht worden. Da die jeweiligen Klagen als zurückgenommen gelten, sei ein nochmaliges Prozessieren in derselben Sache unzulässig. Unabhängig davon sei ein etwaiger Erstattungsanspruch nach § 113 SGB X verjährt. Auch im Hinblick auf § 111 SGB X könne die Klage keinen Erfolg haben. Die Klägerin habe ihren Erstattungsanspruch nicht spätestens zwölf Monate nach Bewilligung der Leistung geltend gemacht. Die Zuständigkeit für den Hilfefall richte sich nicht nach § 86 Abs. 1 SGB VIII. Ab dem 1. April 1993 ergebe sich die Zuständigkeit vielmehr aus § 86 Abs. 6 SGB VIII. Demnach sei die Klägerin selbst zuständig gewesen. Der für die Zuständigkeit ausschlaggebende gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter sei seit dem 25. Oktober 1982 in Apen, also im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Ammerland gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht Anspruch auf eine Kostenerstattung für Leistungen der Jugendhilfe für K.K. für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. August 1998 gegen den Beklagten.

13

Der geltend gemachte Anspruch scheitert an § 111 Satz 1 SGB X. Danach ist der Anspruch auf Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Abzustellen ist hier auf den 31. August 1998. Das ist der letzte Tag, für den Leistungen der Jugendhilfe von der Klägerin erbracht wurden. Eine Geltendmachung des Anspruchs im Sinne des § 111 SGB X ist nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgt.

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Zwar mag die Klägerin bereits am 12. September 1989 einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht haben (Bl. 2, Beiakte A). Auf diese Geltendmachung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Sie selbst hat mit Schreiben vom 9. Juli 1991 (Blatt 14, Beiakte A) dem Kläger gegenüber erklärt, dass sie zunächst keine weiteren Kosten geltend machen werde. Damit war sowohl die vormalige Geltendmachung als auch das daraufhin erteilte Kostenanerkenntnis hinfällig. Erst wieder mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, dass sie weiterhin Leistungen der Jugendhilfe erbringe und eine Kostenerstattung begehre (Bl. 43 der Beiakte A). In diesem Schreiben, das dem Beklagten am 30. Januar 1997 zugegangen ist, heißt es:

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„Da für K.K. über die Volljährigkeit hinaus Hilfe nach § 41 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) von mir geleistet wird, melden wir hiermit vorsorglich Kostenerstattung an und bitten Sie, uns den Empfang dieses Schreibens schriftlich mit dem beigefügten Empfangsbekenntnis zu bestätigen."

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In diesem Schreiben kann eine Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X nicht gesehen werden. Zwar ist der Begriff des Geltendmachens in der Gesetzessprache nicht eindeutig auf einen bestimmten Tatbestand hin festgelegt. Mit ihm kann sowohl die gerichtliche Anspruchsverfolgung als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens einem anderen gegenüber abzugebende Erklärung gemeint sein. Im Zusammenhang mit § 111 Satz 1 SGB X ist dem Wort „geltend machen" keine andere als die allgemeine Bedeutung beizulegen. Unabhängig von jedem besonderen rechtlichen Bezug wird darunter soviel wie "Vorbringen", "Anführen", "Behaupten", nicht aber zugleich auch "Darlegen in allen Einzelheiten" verstanden. Dabei muss jedoch der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Erklärung deutlich erkennbar zugrunde liegen. Mit dem Begriff der Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X ist somit ein unbedingtes Einfordern der Leistung gemeint, nicht ein bloß vorsorgliches Anmelden. Der in Anspruch genommene Leistungsträger muss bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Wenn er dies auch ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen kann, so müssen doch die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurden hinreichend konkret mitgeteilt werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2000, Az. B 2 U 24/99 R, FEVS 52, 145; VGH München, Beschluss vom 22. August 2001, Az. 12 B 99.889, FEVS 53, 165). Diesen Voraussetzungen wird das Schreiben der Klägerin vom 18. Dezember 1996 nicht gerecht. In diesem Schreiben meldet die Klägerin lediglich vorsorglich einen Kostenerstattungsanspruch an. Von einem unbedingten Einfordern kann nicht die Rede sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Hilfefall lange befasst war, denn selbst für einen solchen Fall wird die Geltendmachung nicht entbehrlich. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin dem Schreiben zufolge offenbar Leistungen nach § 41 SGB VIII erbringt. Das war dem Beklagten nicht bekannt und lag auch nicht auf der Hand. Mit dem Schreiben vom 18. Dezember 1996 hat die Klägerin den Beklagten nicht in die Lage versetzt, zu prüfen, für welche Leistungen er in Anspruch genommen werden soll. Dem Beklagten konnte nicht klar sein, welche Leistungen konkret erbracht wurden, ob die Leistungen aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig waren (vgl. § 41 Abs. 1 SGB VIII) und ob sich der angemeldete Kostenerstattungsanspruch nur auf Leistungen nach § 41 SGB VIII beziehen sollte oder ob auch Leistungen für den Zeitraum vor Eintritt der Volljährigkeit erfasst sein sollten. Damit wird der Zweck der Geltendmachung nach § 111 SGB X, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse zu schaffen (VGH München, a.a.O.), nicht erreicht.

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Allerdings kann auch in der klageweisen Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs eine Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X liegen (Bundessozialgericht, a.a.O.; von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 111, Rn. 3). Bereits am 28. Dezember 1998 hat die Klägerin wegen des auch hier streitgegenständlichen Anspruches Klage erhoben. Allerdings endete dieses Verfahren mit einem Einstellungsbeschluss. Die Einstellung des Verfahrens beruhte auf der Regelung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. So lag der Fall hier. Die Klägerin hatte das Klageverfahren mit dem Geschäftszeichen 13 A 4884/98 trotz dahingehender Aufforderungen nicht betrieben. Mit der (fingierten) Klagerücknahme wurde das Verfahren unmittelbar und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung beendet. Das hat zur Folge, dass der Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist und die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfallen (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 92, Rn. 3 m.w.N.). Somit entfällt nicht nur die Rechtshängigkeit und die damit beispielsweise verbundene Unterbrechung der Verjährung, sondern es „entfällt“ auch die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X.

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Eine weitere Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches erfolgte mit Klageerhebung am 30. Dezember 1998 (13 A 4918/98). Auch dieses Verfahren endete wie das eben genannte durch einen Einstellungsbeschluss wegen Nichtbetreibens des Verfahrens. Auch insoweit kann sich also die Klägerin nicht auf eine rechtzeitige Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X berufen.

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Schließlich kann eine Geltendmachung im Sinne der genannten Vorschrift auch in der Klageerhebung am 28. Dezember 1999 gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Zwölf-Monats-Frist des § 111 Satz 1 SGB X bereits abgelaufen. Der letzte Tag, für den die geltend gemachte Leistung erbracht wurde, war der 31. August 1998. Die Zwölf-Monats-Frist des § 111 Satz 1 SGB X begann am 1. September 1998 zu laufen und endete am 31. August 1999. Offen bleiben dabei, ob § 111 Satz 2 SGB X unmittelbar anzuwenden ist. Gegen die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Regelung könnte zum einen sprechen, dass es eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers zumindest im vorliegenden Verfahren nicht geben konnte (Schwabe, Die Auswirkungen der Rechtsänderungen in den §§ 111 und 113 SGB X zum 1.1.2001 auf Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger nach den §§ 102 ff. SGB X sowie auf das Recht der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach den §§ 103 ff. BSHG, ZfF 2001, S. 81), und zum anderen, dass diese Regelung auf eine ganz andere Fallkonstellation abstellt, nämlich dass im Einzelfall verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten Entscheidungen über ihre Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten treffen (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. April 2002, Az. 4 LB 3480/01, Nds. Rpfl. 2002, 374). Für dieses Verfahren ist für den Beginn der Zwölf-Monats-Frist des § 111 Satz 1 SGB X jedenfalls § 111 Satz 2 SGB X entsprechend anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass der erstattungsberechtigte Träger innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Hilfegewährung den Erstattungsanspruch geltend machen muss. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der erstattungsberechtigte Träger von den Tatsachen Kenntnis hat, die den Erstattungsanspruch begründen (Heilemann/Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, 2003, § 89 a Rn. 4). Am 1. September 1998 hatte die Klägerin Kenntnis von allen für den Hilfefall und einen möglichen Kostenerstattungsanspruch relevanten Tatsachen (Hilfeart, Umfang der Hilfe; erstattungspflichtiger Leistungsträger), mit der Folge, dass sie den Kostenerstattungsanspruch bis zum 31. August 1999 hätte geltend machen müssen.

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Ob der Erstattungsanspruch nach § 113 SGB X (zumindest zum Teil) verjährt ist, kann bei dieser Sach- und Rechtslage offen bleiben. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach §§ 89 ff SGB VIII vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.