Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.10.2009, Az.: 2 ME 331/09
Abschiebung, Aussetzung; Abschiebungsschutz; Besuchsrecht; Eltern-Kind-Beziehung; Kleinkind; Schutzwirkung (Umgangsrecht)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.10.2009
- Aktenzeichen
- 2 ME 331/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 45303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:1014.2ME331.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 31.08.2009 - AZ: 5 B 38/09
Rechtsgrundlagen
- 60a II AufenthG
- 6 GG
Amtlicher Leitsatz
Einzelfall der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters von zwei deutschen Kleinkindern
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2009, mit dem dieses - unter Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen, bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris) mit der Begründung stattgegeben, diesem stehe aufgrund eines rechtlichen Abschiebungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf Duldung zu, sodass seine Abschiebung zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 GG führen würde. Der Antragsteller habe zu seinen im 2007 und 2008 geborenen Kindern, die wie die allein sorgeberechtigte Kindesmutter deutsche Staatsangehörige seien, eine tatsächlich gelebte persönliche Verbundenheit aufgebaut, und ihm stehe ein vormundschaftsgerichtlich gebilligtes Umgangsrecht mit diesen zu. Der Senat macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen und verweist zur Begründung auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf das sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Überprüfung zu beschränken hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Soweit der Antragsgegner darauf verweist, der Antragsteller verfüge erst seit dem 24. August 2009 über ein begleitetes und zunächst befristetes Umgangsrecht, während er zuvor die Kinder nur in unregelmäßigen Abständen gesehen, in dieser Zeit an diesen aber nur wenig Interesse gezeigt habe, dürfte es auf die Verhältnisse in der Vergangenheit nicht entscheidungserheblich ankommen, zumal sich der Antragsteller zeitweise in Haft befunden hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt ab Anfang August diesen Jahres ein echtes persönliches Interesse an dem Umgang mit seinen Kindern und inzwischen auch für sich akzeptiert hat, dass die Beziehung zu der Kindesmutter beendet ist. Insbesondere die letztere Einsicht rechtfertigt die Annahme, dass das bisherige konfliktgeladene Verhältnis der Eltern nicht fortgesetzt und nicht mehr zu negativen Auswirkungen auf die Kinder führen wird. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die Nähe zu seinen Kindern lediglich wegen der drohenden Aufenthaltsbeendigung sucht.
Der Umstand, dass die Kinder des Antragstellers zu diesem bisher ein besonders enges Verhältnis noch nicht aufgebaut haben, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Eltern-Kind-Beziehung des Antragstellers zu diesen nicht gegeben ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich bei - wie hier - reinen Umgangskontakten die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson unterschiedet. Dass der Umgangsberechtigte wie hier der Antragsteller nur ausschnittsweise am Leben seiner Kinder teilnehmen und alltägliche Erziehungsentscheidungen nicht oder nur sehr eingeschränkt treffen kann, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Die Tatsache, dass die Mutter allein sorgeberechtigt und der Kontakt des Antragstellers zu seinen Kindern (zunächst) auf ein bloßes Umgangsrecht - zumal nur in Begleitung - reduziert ist, rechtfertigt daher nicht den Schluss, zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern bestehe keine verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft. Gerade die Ausübung des Besuchsrechts kann die Erfüllung der Elternfunktion i.S.d. Art. 6 GG bedeuten (vgl. dazu BVerfG, Beschl.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Langtext Rdnr. 39). Hinzu kommt, dass die bisherigen Umgangsregelungen ersichtlich darauf angelegt sind, bei Bewährung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erweitert zu werden.
Der Senat tritt daher der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, aufgrund einer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung spreche Überwiegendes für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs. Sollte der Antragsgegner in der Zukunft über Erkenntnisse verfügen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen, steht es ihm frei, entweder - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - im Hauptsacheverfahren entsprechend vorzutragen und/oder ein Abänderungsverfahren auf der Grundlage der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 927 ZPO oder einer entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (zum Meinungsstreit der Anwendbarkeit dieser Regelungen vgl. etwa Kuhla, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 123 Rdnr. 181 ff.m.w.N.) anzustrengen.