Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.10.2009, Az.: 5 LA 445/08

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.10.2009
Aktenzeichen
5 LA 445/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:1007.5LA445.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 17.07.2007 - AZ: 1 A 7/07

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist abzulehnen, da - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschl.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458<1459>). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird ( Nds. OVG, Beschl.v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl.v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838<839>). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 124a).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

5

Der Kläger erachtet zwar die Fassung der "Ermessenserwägungen" seitens des Verwaltungsgerichts als relativ kurz, wertet dieses jedoch selbst nicht als Rechtsverstoß, weshalb dieses Vorbringen insoweit einer Erörterung nicht bedarf. Er ist aber der Auffassung, dass die extrem kurze Begründung des Gerichts nicht den von diesem gezogenen Schluss rechtfertige, es liege bei ihm eine charakterliche Ungeeignetheit zum Offizier vor.

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Bei dieser Schlussfolgerung - so der Kläger - sei das Verwaltungsgericht zunächst von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wenn es darauf abstelle, dass er am 17. Mai 2006 einen Verstärker entwendet haben solle, während es sich tatsächlich um ein Effektgerät gehandelt habe, das lediglich für Bands und Profikünstler verwertbar, für ihn aber ohne jeden Wert und Nutzen gewesen sei. Der Unterschied sei insoweit bedeutsam, als ein Verstärker möglicherweise sogar noch einen wirtschaftlichen Wert darstellen würde und ansonsten verwertbar gewesen wäre.

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Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die hinsichtlich des Vorfalls am 17. Mai 2006 getroffenen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen schlüssig in Frage zu stellen, weil es insoweit an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit diesem Vorfall in den Entscheidungsgründen das entwendete Diebesgut als "Verstärker" und nicht als "Effekt-Gerät" bezeichnet. Es ist jedoch sowohl in seinem Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen im Rahmen der Bezugnahme auf den Beschwerdebescheid vom 18. Dezember 2006 von der Entwendung einer Sound-Effekt-Anlage ausgegangen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb angesichts dieser Ausführungen mit der lediglich unzutreffenden Bezeichnung des Diebesguts zugleich von einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung seitens des Verwaltungsgerichts auszugehen ist. Im Übrigen fehlt es bei dem Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung einerseits eines Verstärkers und andererseits einer Sound-Effekt-Anlage für den Kläger an der Darlegung, aus welchen Gründen die von ihm behauptete Nutzlosigkeit des Diebesguts der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, die mit dem Diebstahl begangene Dienstpflichtverletzung könne von der Beklagten als Beleg für die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers zum Offizier herangezogen werden, entgegenstehe.

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Der Kläger setzt sich auch nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, soweit er feststellt, dass das Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung, es handele sich nicht um ein Augenblicksversagen, sondern um eine grundlegende Charakterschwäche, darauf stütze, dass er im Jahre 2005 schon einmal einen Schrank habe offenstehen lassen. Dieses Vorbringen legt Feststellungen zugrunde, die das Verwaltungsgericht selbst so nicht getroffen hat. Denn es hat lediglich die Feststellung der charakterlichen Ungeeignetheit des Klägers durch die Beklagte als rechtlich zulässig ausdrücklich auch für den Fall gebilligt, dass der Vorfall am 17. Mai 2006 als "einmaliges Augenblicksversagen" bewertet werden kann, das nicht verallgemeinert werden dürfe. Dass eine derartige Bewertung des klägerischen Verhaltens denkbar sei - so das Verwaltungsgericht -, ändere jedoch nichts daran, dass die Fehlleistung zusammen mit dem vorangegangenen Gehorsamsverstoß ebenso die von der Beklagten vorgenommene Einschätzung und Bewertung zulasse, dass der Kläger damit für den militärischen Bereich Eignungsmängel offenbart habe, die seine charakterliche Ungeeignetheit zum Offizier belegten.

9

Soweit das Verwaltungsgericht sodann ausführt, die von der Beklagten in Bezug genommenen Vorfälle könnten - für die Kammer plausibel - als Beleg für eine mangelhafte Dienstauffassung des Klägers, das Fehlen des erforderlichen Verantwortungsbewusstseins und der nötigen charakterlichen Festigkeit betrachtet werden, vermag der Kläger diese Einschätzung mit seinem Vorbringen, die Sachverhalte lägen zeitlich weit auseinander und stünden inhaltlich in keinem Zusammenhang, weshalb sie Verallgemeinerungen nicht zuließen und nicht als Anhaltspunkte für Charakterdefizite heranzuziehen seien, nicht schlüssig in Frage zu stellen.

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Der fehlende zeitliche und inhaltliche Zusammenhang der Dienstpflichtverletzungen steht der Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit des Klägers zum Offizier nicht entgegen. Zwar liegen die begangenen Dienstpflichtverletzungen ca. neun Monate auseinander und handelt es sich hierbei um eine innerdienstliche und eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung. Die Feststellung der mangelnden Eignung wegen Dienstpflichtverletzungen des Offiziersanwärters setzt jedoch nicht voraus, dass die festgestellten Dienstpflichtverletzungen in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen müssen. Bei der Frage, ob ein Soldat auf Zeit - wie hier der Kläger - zum Offizier geeignet ist, steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, wobei für die Feststellung der Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgebend sind und daher nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen können, ob der Soldat auf Zeit diesen Anforderungen entspricht (vgl. dazu auch Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 55, Rn. 11). Hiervon ist die Beklagte ausgegangen, wenn sie die Entlassungsvoraussetzungen vorliegend auch deshalb als gegeben erachtet hat, weil sich der Disziplinarvorgesetzte des Klägers wie auch die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten für eine Entlassung ausgesprochen und dieses hinreichend begründet haben (vgl. nur den Beschwerdebescheid vom 18.12.2006, S. 5).

11

Die Beklagte hat zudem darauf abgestellt, dass die Dienstpflichtverletzungen erhebliche charakterliche Mängel offenbarten, die die Achtung und Vertrauenswürdigkeit des Klägers schwerwiegend beeinträchtigten, sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten und Kameraden im hohen Maße minderten, starke Zweifel an seiner Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit weckten und insgesamt wesentlich seine dienstliche Verwendbarkeit beeinflussten. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger sich die im Jahr 2005 gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 250,- EUR nicht habe zur Warnung dienen lassen, er vielmehr erneut ein Dienstvergehen begangen habe, das sogar strafrechtlich, wenn auch nicht mit Strafe geahndet worden sei. Die Einstellung nach § 153a StPO lasse den Schuldvorwurf nicht entfallen. Seine mangelhafte Dienstauffassung und sein mangelndes Verantwortungsbewusstsein ließen nicht erwarten, dass er den Aufgaben und der Verantwortung eines Offiziers und Vorgesetzten gerecht werde. Darüber hinaus sei durch ihn die für einen ungestörten Dienstbetrieb notwendige Vertrauensgrundlage ernsthaft beeinträchtigt worden; ein ungestörtes Vertrauensverhältnis sei jedoch unverzichtbare Grundlage für die Auftragserfüllung der Bundeswehr. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich diese Einschätzung der Beklagten gebilligt, die zur Begründung der fehlenden Eignung des Klägers nicht auf den zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang abgestellt, sondern ihre Schlussfolgerung unter anderem auf die wiederholte Begehung von Dienstpflichtverletzungen gestützt hat, ohne dass es hierbei auf die Art und Weise der Pflichtverletzungen angekommen ist.

12

Hiergegen bestehen keine Bedenken. Aufgrund der Einlassungen des Klägers konnte und musste die Beklagte von der Begehung eines Diebstahls und damit einer Straftat bei ihrer Entscheidung über dessen weitere Verwendung ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aus einer rechtskräftigen Verurteilung eines Offizierbewerbers wegen einer Straftat auf erhebliche Mängel geschlossen werden, die im Einzelfall die Feststellung seiner Nichteignung zum Offizier rechtfertigen können (Beschl.v. 26.6.1986 - 1 WB 128/85 -, BVerwGE 83, 200 f., [BVerwG 26.06.1986 - 1 WB 128/85] etwa im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Urkundenfälschung). Vorliegend ist der Kläger zwar nicht wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt, sondern das Verfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 200,- EUR eingestellt worden. Doch beruht die Annahme der fehlenden Eignung zum Offizier nicht allein hierauf, sondern auf der zuvor begangenen Dienstpflichtverletzung und ihrer disziplinarischen Ahndung, die sich der Kläger nicht hat zur Warnung gereichen lassen. Aufgrund der wiederholten Dienstpflichtverletzungen ist die Annahme einer mangelhaften Dienstauffassung und eines mangelnden Verantwortungsbewusstseins gerechtfertigt. Hiergegen sprechende erhebliche Gründe hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt.

13

Da eine Abweisung der Klage selbstständig tragend auf die vorstehend dargestellte und nicht mit Erfolg angegriffene Begründung zu stützen ist, kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger zusätzlich geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel an der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts bestehen, wonach der Kläger seine charakterliche Ungeeignetheit bereits durch den ungehemmten Alkoholkonsum und dem damit verbundenen Kontrollverlust offenbare. Für den Erfolg einer Berufung wäre es nämlich nicht ausreichend, falls Teile der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts zweifelhaft sein sollten, mit denen eine - der Vorinstanz angesichts des Beurteilungsspielraums der Behörde ohnehin nicht obliegende - ergänzende eigene Begründung für die Nichteignung des Klägers gegeben wird. Vielmehr muss das Rechtsmittel schon dann erfolglos bleiben, wenn die tragende Begründung der Verwaltung rechtlich nicht beanstandet werden kann - was vorliegend der Fall ist.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht erstattet.