Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.10.2009, Az.: 4 LB 184/09
Beweislast für den Zugang der Abmeldung eines Rundfunkempfangsgeräts; Beweislastumkehr zugunsten des Rundfunkteilnehmers bei einer schuldhaften Beweisvereitelung durch die Landesrundfunkanstalt; Obliegenheit der Landesrundfunkanstalt zur Erforschung der Adresse von umgezogenen Rundfunkteilnehmern; Berufung auf die Verjährung der rückwirkend geforderten Rundfunkgebühren wegen unzulässiger Rechtsausübung bei Unterlassung der Mitteilung des Wohnsitzwechsels
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.10.2009
- Aktenzeichen
- 4 LB 184/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 26981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:1027.4LB184.09.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 1 RGebStV
- § 4 Abs. 1 RGebStV
- § 4 Abs. 2 RGebStV
- § 4 Abs. 7 RGebStV
- § 5 RGebStV
- § 6 RGebStV
Fundstellen
- DVBl 2010, 63
- NVwZ-RR 2010, 135
- NdsVBl 2010, 110-112
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für den Zugang der Abmeldung eines Rundfunkempfangsgeräts trägt der Rundfunkteilnehmer die materielle Beweislast. Die Nichterweislichkeit des Zugangs der Abmeldung bei der Landesrundfunkanstalt geht daher zu seinen Lasten.
- 2.
Eine Beweislastumkehr zugunsten des Rundfunkteilnehmers kommt lediglich bei einer schuldhaften Beweisvereitelung durch die Landesrundfunkanstalt in Betracht.
- 3.
Es besteht keine Obliegenheit der Landesrundfunkanstalt, nach der Adresse umgezogener Rundfunkteilnehmer zu forschen.
- 4.
Ein Rundfunkteilnehmer kann sich auf die Verjährung der von ihm rückwirkend geforderten Rundfunkgebühren wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht berufen, wenn er es unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung außerstande gewesen ist, die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen.
Heranziehung zu Rundfunkgebühren
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu rückständigen Rundfunkgebühren für die Zeit von Juli 1999 bis Juni 2005.
Der Kläger zog im Jahre 1991 von B. nach C. und meldete sich am 14. März 1991 bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer mit einem Fernseh- und einem Rundfunkgerät an. Die Rundfunkgebühren wurden in der Folgezeit per Einzugsermächtigung von dem Konto des Klägers bei der D. Sparkasse abgebucht. Im April 1998 zog der Kläger nach B. zurück. Am 21. Dezember 1998 wurden die Rundfunkgebühren für das erste Quartal 1999 vom Konto des Klägers bei der D. Sparkasse eingezogen. Die Einziehung der Gebühren für das zweite Quartal 1999 schlug indessen fehl; am 9. April 1999 erfolgte eine Rücklastschrift. Der Sender Freies Berlin setzte mit Bescheid vom 3. Mai 2000 die rückständigen Rundfunkgebühren für den Zeitraum April bis Dezember 1999 fest. Der an die D. Anschrift des Klägers adressierte Bescheid kam jedoch als unzustellbar zurück.
Nachdem der Kläger sich zum 1. Mai 2005 in B. umgemeldet hatte und der GEZ die neue Anschrift des Klägers bekannt geworden war, wies die GEZ den Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2005 darauf hin, dass sein Teilnehmerkonto für den Zeitraum Juli 1999 bis Juni 2005 einen Rückstand von 1178,02 Euro aufweise. Zugleich forderte sie den Kläger zur Zahlung dieses Betrags auf. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2005, dass er keine meldepflichtigen Geräte gehabt habe und seit März 2005 mit seiner Lebensgefährtin zusammen wohne.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 setzte der Beklagte die rückständigen Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 1999 bis Juni 2005 einschließlich eines Säumniszuschlags von 5,11 Euro auf 1.183,13 Euro fest.
Der Kläger hat daraufhin am 29. Juni 2006 Klage erhoben und zur Begründung Folgendes vorgetragen: Er habe die Wohnung in C. im April 1998 aufgegeben und sei nach B. zu seiner Lebensgefährtin gezogen, die über angemeldete Rundfunkempfangsgeräte verfügt habe. Diese habe später für ihn ein Kündigungsschreiben an die GEZ verfasst und abgesandt. Da er für die Wohnung in C. nicht sofort einen Nachmieter habe finden können und daher noch Miete habe zahlen müssen, habe er sich erst Ende 1998/Anfang 1999 in C. abgemeldet, sein dortiges Bankkonto aufgelöst und einen Nachsendeauftrag für ein halbes Jahr erteilt. Von der Rücklastschrift vom 9. April 1999 habe er ebensowenig wie von dem Gebührenbescheid vom 3. Mai 2000 Kenntnis erlangt. Erst nachdem er sich zum 1. Mai 2005 in B. umgemeldet habe, habe sich die GEZ an ihn gewandt. Der Rundfunkgebührenbescheid vom 2. Juni 2006 könne keinen Bestand haben, weil die Rundfunkgebührenpflicht aufgrund seiner Abmeldung spätestens mit Ablauf des zweiten Quartals 1999 erloschen sei. Dass er die Abmeldung nicht mehr nachweisen könne, liege auch am Beklagten. Dieser habe weder nach der Rücklastschrift bei ihm nachgefragt noch während der Geltung des Nachsendeauftrags einen Gebührenbescheid erlassen. Damit habe der Beklagte seine Obliegenheiten verletzt. Im Übrigen berufe er sich bezüglich der bis einschließlich 2002 erhobenen Gebühren auf Verjährung. Die Einrede der Verjährung sei keineswegs treuwidrig.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert: Der Rundfunkteilnehmer habe sowohl den Beginn und das Ende des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgerätes als auch einen Wohnungswechsel anzuzeigen. Für den Zugang dieser Anzeigen sei er beweislastpflichtig. Der Kläger habe die Abmeldung der Rundfunkempfangsräte und die Anzeige des Wohnungswechsels aber unterlassen. Die Verjährungseinrede sei zudem unbeachtlich, weil sie gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoße.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. November 2007 den Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2006 aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers, die seit 1991 bestanden habe, habe vor Juli 1999 aufgrund des Nichtbereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten und der Abmeldung der Geräte bei der GEZ geendet. Das Gericht sei unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles zu der Überzeugung gelangt, dass die Abmeldung spätestens im April 1999 bei der GEZ vorgelegen habe oder aber auf zeitnahe Rückfragen der GEZ hin vor dem 1. Juli 1999 hätte erfolgen können. Der Rundfunkteilnehmer sei zwar für den Zugang der Abmeldung beweislastpflichtig. Das bedeute aber nicht, dass der Beklagte von jeglicher Amtsermittlungspflicht und jeglicher Obliegenheit gegenüber dem Gebührenschuldner befreit sei. Das gelte insbesondere, wenn ein Anhalt dafür bestehe, dass die Gebührenpflicht beendet sei oder beendet werden sollte. Unterlasse es die Rundfunkanstalt bei konkreter Veranlassung, bei dem Gebührenschuldner, der Bank, dem Meldeamt oder den anderen in § 4 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages genannten Personen zeitnah nachzufragen, erschwere sie dem Gebührenschuldner den Beweis der Abmeldung der Rundfunkempfangsgeräte oder vereitle diesen gar, weil der Gebührenschuldner mit gutem Gewissen nach Ablauf der Verjährungsfrist entsprechende Beweisunterlagen vernichte. Im vorliegenden Fall habe für den Beklagten Veranlassung zu Nachfragen bestanden, weil der Gebühreneinzug im Lastschriftverfahren im April 1999 gescheitert sei und der Gebührenbescheid vom 3. Mai 2000 nicht habe zugestellt werden können. Die Folge sei in einem solchen Fall eine Beweiserleichterung, im Extremfall sogar eine Beweislastumkehr. Im vorliegenden Fall genüge es daher, dass der Kläger die Abmeldung und deren Zugang bei dem Beklagten glaubhaft mache. Nach allen Geschehensabläufen, den Daten des Umzugs, den melderechtlichen Schritten, dem Nachsendeauftrag, der Kündigung der Bankverbindung, dem Erlöschen der Einzugsermächtigung und der Interessenlage bei der Abmeldung sei glaubhaft, dass der Kläger eine spätestens zum 1. Juli 1999 wirksam werdende Abmeldung getätigt habe oder unter mitwirkendem Verschulden des Beklagten daran gehindert worden sei. Damit sei die Gebührenpflicht vor dem hier streitigen Veranlagungszeitraum beendet gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 7. Juli 2009 (4 LA 211/08) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen hat.
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung unter Verweisung auf die Antragsbegründung im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen Folgendes vor: Die die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Gründe überzeugten nicht. Für den Zugang der Abmeldung trage der Rundfunkteilnehmer die Beweislast. Die Unerweislichkeit des Zugangs der Abmeldung gehe folglich zu seinen Lasten. Die Beweisführung für den Zugang der Abmeldung bei der GEZ sei dem Kläger jedoch nicht gelungen. Wenn er behaupte, nach so langer Zeit die Unterlagen über die Abmeldung nicht vorlegen zu können, überzeuge das nicht. Warum er die Anmeldung, nicht aber auch die Abmeldung aufbewahrt habe, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe der Kläger erstmals im Klageverfahren vorgetragen, dass seine Rundfunkempfangsgeräte mit dem Wegzug aus C. Anfang des Jahres 1999 schriftlich abgemeldet worden seien. Es liege der Schluss nahe, dass diese Behauptung eine Schutzbehauptung darstelle. Anderenfalls hätte es nahegelegen, schon in der vorgerichtlichen Korrespondenz auf die Abmeldung zu verweisen. Zudem lägen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Umstände vor, die zu einer Beweiserleichterung oder einer Beweislastumkehr führten. Es sei schon denklogisch ausgeschlossen, dass eine Partei die Beweisführung vereitelt, wenn sie von der zu beweisenden Tatsache, hier der Abmeldung, überhaupt keine Kenntnis gehabt habe. Zudem bestehe die vom Gericht konstruierte Aufklärungspflicht nicht. Die Rundfunkanstalt sei nicht verpflichtet, bei Zahlungsverzug und Rücklastschriften in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob der Rundfunkteilnehmer seine Geräte habe abmelden wollen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe auch keine konkrete Veranlassung für die GEZ bestanden, bei der Bank oder dem Einwohnermeldeamt nachzuforschen, warum es zur Rücklastschrift gekommen sei. Da der Rundfunkteilnehmer verpflichtet sei, der Landesrundfunkanstalt jeden Wohnungswechsel anzuzeigen, bestehe auch keine Obliegenheit, nach der Adresse umgezogener Rundfunkteilnehmer zu forschen. Auch aus dem in § 24 Abs. 1 VwVfG normierten Amtsermittlungsgrundsatz folge keine Pflicht der Rundfunkanstalten, den Grund für Zahlungsverzögerungen zeitnah umfassend zu recherchieren. Da nicht festgestellt werden könne, dass die Rundfunkempfangsgeräte des Klägers vor oder während des hier streitigen Zeitraums abgemeldet worden seien, komme es darauf an, ob die Ansprüche verjährt seien und der Verjährungseinwand des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Letzteres sei zu bejahen. Denn der Kläger sei seiner Pflicht, den Wohnungswechsel anzuzeigen, nicht nachgekommen, so dass es der GEZ nicht möglich gewesen sei, ihre Gebührenforderung rechtzeitig geltend zu machen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 14. November 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch Ausführungen zur Sache gemacht, sich aber mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2006, mit dem Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 1999 bis Juni 2005 und ein Säumniszuschlag festgesetzt worden sind, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt nach § 4 Abs. 1 RGebStV mit dem Ersten des Monats, in dem ein Rundfunkempfanggerät zum Empfang bereitgehalten wird. Danach ist der Kläger, der sich am 14. März 1991 bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer mit einem Fernseh- und einem Rundfunkgerät angemeldet hat, seit dem 1. März 1991 rundfunkgebührenpflichtig gewesen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner näheren Begründung.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers vor dem Ablauf des Zeitraums, für den im angefochtenen Bescheid rückständige Rundfunkgebühren festgesetzt worden sind, geendet hat.
Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfanggeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Für den Zugang dieser Anzeige, der sogenannten Abmeldung, trägt der Rundfunkteilnehmer sowohl nach § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 3 Abs. 4 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 21. Dezember 1993 (Nds.MBl. 1993 S. 1329) in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Dezember 1996 (Nds.MBl. 1996 S. 1866) als auch nach den allgemeinen Beweislastregeln die materielle Beweislast (vgl. Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 4 PA 727/07 -; Senatsbeschl. v. 21.11.2008 - 4 LA 643/08 -);. Die Nichterweislichkeit des Zugangs der Abmeldung bei der Landesrundfunkanstalt geht daher zu seinen Lasten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 4 PA 727/07 -).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Zugang der vom Kläger behaupteten Abmeldung der Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ ist weder erwiesen noch erweislich.
Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren zwar vorgetragen, dass seine Lebensgefährtin nach seinem Umzug nach B. im April 1998 für ihn "ein Kündigungsschreiben an die GEZ" verfasst und abgesandt habe. Der Zugang dieses Schreibens, das der GEZ und dem Beklagten ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht vorliegt, ist aber nicht erwiesen. Darüber hinaus ist der Zugang des Schreibens auch nicht erweislich, weil insoweit keine geeigneten Beweismittel vorhanden sind. Dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Vernehmung seiner Lebensgefährtin als Zeugin dazu, dass ein Kündigungsschreiben an die GEZ verfasst und abgesandt worden ist, schriftsätzlich angeregt hat, ändert daran nichts. Denn die Vernehmung der Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin könnte allenfalls für die Absendung, nicht aber für den Zugang der Abmeldung, der entscheidungserheblich ist, Beweis erbringen.
Die Nichterweislichkeit des Zugangs der Abmeldung geht zu Lasten des Klägers, weil der Rundfunkteilnehmer - wie bereits ausgeführt - die materielle Beweislast für den Zugang der Abmeldung trägt und Gründe für eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Klägers nicht vorliegen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann lediglich eine schuldhafte Beweisvereitelung durch die beklagte Behörde zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841; Beschl. v. 1.12.1994 - 3 B 66.94 -, Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 9; Urt. v. 18.12.1987 - 7 C 49.87 -, BVerwGE 78, 367, 370). Eine schuldhafte Beweisvereitelung liegt aber nur vor, wenn die Behörde dem beweislastpflichtigen Kläger die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 64/07 -, NJW 2009, 360). Ein solches Verhalten der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ lässt sich im vorliegenden Fall indessen nicht feststellen. Dass die Landesrundfunkanstalt bzw. die GEZ es unterlassen hat, nach der fehlgeschlagenen Einziehung der Rundfunkgebühren für das zweite Quartal 1999 die Ursache dafür zu ermitteln und sich dazu an die Berliner Sparkasse oder das Einwohnermeldeamt zu wenden, stellt keine schuldhafte Erschwerung oder Vereitelung der dem Kläger obliegenden Beweisführung dar, zumal eine dahingehende Obliegenheit der Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ gar nicht bestanden hat. Da Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV verpflichtet sind, der Landesrundfunkanstalt unverzüglich jeden Wohnungswechsel anzuzeigen, besteht keine Obliegenheit der Landesrundfunkanstalt, nach der Adresse umgezogener Rundfunkteilnehmer zu forschen (Senatsbeschl. v. 21.4.2008 -4 ME 122/08 -). Die Landesrundfunkanstalt ist auch nicht zu einer Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt aufgrund der Amtsermittlungspflicht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG) verpflichtet. Die Verpflichtung des Rundfunkteilnehmers zur unverzüglichen Anzeige des Wohnungswechsels dient gerade dazu, die Landesrundfunkanstalt von einer derartigen Amtsermittlung freizustellen, so dass die Landesrundfunkanstalt derartige Anfragen an das Einwohnermeldeamt nicht richten muss. Die Landesrundfunkanstalt trifft auch keine Obliegenheit, im Falle einer Rücklastschrift bei dem Rundfunkteilnehmer oder dessen Bank wegen der Gründe dafür nachzufragen oder zu prüfen, ob der Rundfunkteilnehmer seine Geräte etwa abmelden wollte. Folglich kann von einer schuldhaften Beweisvereitelung, die zu einer Beweislastumkehr führen könnte, keine Rede sein.
Da die Landesrundfunkanstalt keine Obliegenheiten verletzt hat und der Kläger in der Lage gewesen wäre, sich im Hinblick auf den Zugang der von seiner Lebensgefährtin angeblich per Post übersandten Abmeldung bei der GEZ - z. B. durch ein Einschreiben mit Rückschein - ein Beweismittel zu sichern, tritt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch keine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers dahingehend ein, dass der Zugang der Abmeldung lediglich glaubhaft zu machen wäre. Abgesehen davon ist der Zugang der Abmeldung vom Kläger auch keineswegs glaubhaft gemacht worden. Zum einen hat der Kläger entgegen § 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO kein zur Glaubhaftmachung des Zugangs der Abmeldung geeignetes Beweismittel vorgelegt. Zum anderen steht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Zugang der Abmeldung sei glaubhaft gemacht worden, auch der Umstand entgegen, dass der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, seine Rundfunkgeräte seien bei seinem Wegzug aus Berlin schriftlich abgemeldet worden, obwohl es nahegelegen hätte, schon in der vorgerichtlichen Korrespondenz auf eine Abmeldung der Rundfunkgeräte hinzuweisen, sollte sie tatsächlich erfolgt sein. Die GEZ hat dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2005 mitgeteilt, dass sein Teilnehmerkonto für den Zeitraum Juli 1999 bis Juni 2005 einen Rückstand von 1178,02 Euro aufweise, und ihn zur Zahlung dieses Betrags aufgefordert. Daraufhin hat der Kläger unter dem 26. Juni 2005 zwar schriftlich erklärt, dass er keine meldepflichtigen Geräte gehabt habe und seit März 2005 mit seiner Lebensgefährtin zusammen wohne, eine Abmeldung der Geräte aber mit keinem Wort erwähnt. Das Schreiben des Klägers vom 14. Februar 2006 enthält ebenfalls keinen Hinweis auf eine Abmeldung der Rundfunkempfangsgeräte. Die GEZ hatte den Kläger mit Schreiben vom 3. November 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ende der Gebührenpflicht nicht nur voraussetze, dass keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten werden, sondern auch verlange, dass dieser Sachverhalt der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ mitgeteilt worden sei. Zugleich hatte die GEZ dem Kläger mitgeteilt, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine rückwirkende Abmeldung vorsehe und "eine frühere Abmeldung" nicht vorliege. Darauf hat der Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2006 lediglich erwidert, dass er bereits im Juni 2005 mitgeteilt habe, keine meldepflichtigen Geräte gehabt zu haben, und deshalb davon ausgehe, dass es sich nur um eine Verwechselung handeln könne. Spätestens in diesem Schreiben wäre aber ein Hinweis auf eine Abmeldung der Rundfunkgeräte zu erwarten gewesen, wenn diese tatsächlich erfolgt wäre. Daher spricht Vieles dafür, dass es sich bei der Behauptung des Klägers im gerichtlichen Verfahren, seine Lebensgefährtin habe nach seinem Umzug nach B. im April 1998 für ihn "ein Kündigungsschreiben an die GEZ" verfasst und abgesandt, lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, was die Annahme, der Kläger habe den Zugang der Abmeldung glaubhaft gemacht, zweifelsohne ausschließt.
Der Kläger kann dem angefochtenen Bescheid schließlich auch nicht entgegenhalten, die Gebührenforderung des Beklagten sei in Bezug auf den Zeitraum vor 2002 verjährt. Denn er kann sich auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen, weil darin eine unzulässige Rechtsausübung liegt.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsgeräts entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen ist und das pflichtwidrige Verhalten für den Eintritt der Verjährung ursächlich war (Senatsbeschl. v. 7.5.2007 - 4 LA 521/07 -, m.w.N.; Senatsbeschl. v. 21.4.2008 - 4 ME 122/08 -). Dabei hat der Senat ausdrücklich klargestellt, dass es auf ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers nicht ankommt, weil die Einrede der Verjährung schon bei einem objektiv pflichtwidrigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht, der die Verjährung verursacht, eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstellt (ebenso: VGH Mannhein, Urt. v. 18.5.2009 - 2 S 1203/08 -; OVG Schleswig, Urt. v. 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -). Ein Rundfunkteilnehmer kann sich aber auch dann nicht auf die Verjährung der von ihm rückwirkend geforderten Rundfunkgebühren berufen, wenn er es entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung außerstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen und - was entscheidend ist - die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss v. 21.4.2008 - 4 ME 122/08 -). Denn auch in diesem Fall liegt ein objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen die Anzeigepflicht, der für die Verjährung ursächlich ist, vor.
Eine solche Pflichtverletzung ist dem Kläger anzulasten, da er von C. nach B. verzogen ist, ohne den Wohnungswechsel der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, die deshalb nicht in der Lage gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenpflicht zu überprüfen und die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen. Daher stellt die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar.
Der angefochtene Bescheid erweist sich auch hinsichtlich des Säumniszuschlags als rechtmäßig. Die Festsetzung des Säumniszuschlags findet in § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren seine Rechtsgrundlage.