Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.10.2009, Az.: 4 PA 252/09

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Beteiligten (Bedürftigen)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.10.2009
Aktenzeichen
4 PA 252/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 33472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:1029.4PA252.09.0A

Fundstelle

  • DVBl 2010, 668

Amtlicher Leitsatz

Nach dem Tod des Klägers kann Prozesskostenhilfe auf dessen Antrag nicht mehr bewilligt werden.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach dem Tod des hilfebedürftigen Beteiligten - auch für dessen Erben - nicht mehr in Betracht.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag der inzwischen verstorbenen Frau A. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach deren Tod zu Recht abgelehnt hat.

2

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient nach§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO dazu, dem Beteiligten, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann, die Prozessführung zu ermöglichen. Dieser Zweck kann nach dem Tod des Beteiligten, der Prozesskostenhilfe beantragt hat, nicht mehr erreicht werden. Das hat zur Folge, dass nach dessen Tod für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum mehr ist (vgl. u.a. Hamb. OVG, Beschl. v. 13.2.1996 - Bs IV 313/95 -, DVBl. 1996 S. 1318; Bay. VGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 12 CE 3.2604 -).

3

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Beteiligten, der um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, scheitert ferner daran, dass der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ein höchstpersönlicher Anspruch ist, der mit dem Tod erlischt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 22.2.2007 - 5 C 06.1826 -; Bay. VGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 12 CE 03.2604 -; Sächs. OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 5 BS 272/00 -, DVBl. 2001, 1228; LSG NRW, Beschl. v. 29.2.2008 - L 20 B 9/08 SO -; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 520).

4

Die unbekannten Erben der verstorbenen Frau A. können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das Verwaltungsgericht schon vor dem Ableben von Frau A. über deren Prozesskostenhilfeantrag hätte entscheiden können. Dabei kann dahinstehen, ob diese Darstellung überhaupt zutreffend ist. Denn selbst wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch von Frau A. ohne sachliche Gründe verzögert haben sollte, käme eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf diesen Antrag nach dem Tod von Frau A. nicht mehr in Betracht, weil dies dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe zuwider laufen würde (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 29.2.2008 - L 20 B 9/08 SO -; Sächs. OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 5 BS 272/00 -, DVBl. 2001, 1228). Wie bereits ausgeführt lässt sich nach dem Tod des hilfebedürftigen Beteiligten der Zweck der Prozesskostenhilfe, ihm die Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erreichen. Die Prozesskostenhilfe würde daher nicht mehr der Absicherung seiner Rechtsverfolgung dienen. Außerdem käme sie nicht dem hilfebedürftigen Beteiligten, sondern dessen Erben, die nicht hilfebedürftig sein müssen, und dem Rechtsanwalt, der den Verstorbenen vertreten hat, zugute. Auch das wäre mit dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht vereinbar. Denn Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, um die Erben eines verstorbenen Beteiligten zu begünstigen oder dem Rechtsanwalt, der den Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten vertreten hat, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 13.2.1996 - Bs IV 313/95 -, DVBl. 1996 S. 1318; Bay. VGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 12 CE 3.2604 -; Sächs. OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 5 BS 272/00 -, DVBl. 2001, 1228).