Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 01.09.2010, Az.: 6 B 182/10
Ausgleich; häusliche Umstände; Nichtversetzung; Notenverbesserung; Religion; Überweisung; Versetzung; Warnhinweis; Zeugnisnote
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 01.09.2010
- Aktenzeichen
- 6 B 182/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 40910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2010:0901.6B182.10.0A
Rechtsgrundlagen
- §§ 3
- 4 DVVO
- § 7 II GG
- §§ 124
- 59 IV NSchG
- § 123 VwGO
Fundstellen
- SchuR 2012, 79-82
- SchuR 2013, 83
- SchuR 2016, 7
Amtlicher Leitsatz
- 1..
Die Lehrkräfte sind bei der Vergabe von Zeugnisnoten nicht strikt an die sich aus den mündlichen und schriftlichen Leistungen ergebende rechnerische Gesamtnote gebunden. Sie haben bei der Notenvergabe in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vorzunehmen, die die Beobachtungen im Unterricht sowie die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt (wie VG Braunschweig, B. v. 10.08.2010 - 6 B 149/10 -).
- 2..
Bei rechnerischen Durchschnittsnoten zwischen "ausreichend" und "mangelhaft" darf die Lehrkraft die Endnote auf "mangelhaft" festsetzen, wenn die Lernentwicklung eine deutlich negative Tendenz zeigt und neben gravierenden Lücken im fachspezifischen Grundwissen der Schülerin oder des Schülers allgemeine Probleme bei der Aufnahme und Verarbeitung des Lernstoffs festzustellen sind.
- 3..
Für die Prognoseentscheidung im Rahmen einer Entscheidung über den Ausgleich mangelhafter Leistungen ergeben sich keine Besonderheiten, wenn die mangelhafte Bewertung im Fach Religion erfolgt ist.
Bildung von Zeugnisnoten und Entscheidung über den Ausgleich mangelhafter Leistungen in einer Versetzungsentscheidung
Tenor:
Die Beklagte wird unter Teilaufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 12. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 17. April 2007 verpflichtet, über die Versorgungsbezüge des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung der Ausbildungszeiten (Hochschulstudium vom 13. Mai 1966 bis 28. Juni 1971) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages durch Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn (vorläufig) am Unterricht ihrer 6. Jahrgangsstufe teilnehmen zu lassen, ist nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller grundsätzlich glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. z. B. VG Braunschweig, B. v. 20.08.2003 - 6 B 290/03 -, www.dbovg.niedersachsen.de - im Folgenden: dbovg - = NVwZ-RR 2004, 110 [VG Braunschweig 19.08.2003 - 6 B 315/03]; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 190 ff.). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Der Eilantrag des Antragstellers ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Nds. OVG, B. v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 179 f.). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller will mit dem Antrag seine vorläufige Teilnahme am Unterricht der 6. Klasse beim Antragsgegner und damit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens diejenige Rechtsposition erreichen, die er im Hauptsacheverfahren anstrebt (vgl. VG Braunschweig, B. v. 10.09.2004 - 6 B 321/04 -, dbovg; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 1399, 1401).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und damit die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen bei einem auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrag von einem Anordnungsanspruch ausgegangen werden kann. Nach den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Klage gegen die von dem Antragsgegner verfügte Nichtversetzung in die 6. Klasse (1.) und Überweisung in den 6. Jahrgang der Realschule oder Integrierten Gesamtschule (2.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätten.
1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung, den Antragsteller nicht zu versetzen, sind die Regelungen in § 59 Abs. 4 Satz 1 und § 60 Abs. 1 Nr. 2 NSchG i. V. m. der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an allgemeinbildenden Schulen (DVVO) vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184), in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Konferenzentscheidungen geltenden Fassung zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2009 (Nds. GVBl. S. 150). Danach kann ein Schüler den nächst höheren Schuljahrgang erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 DVVO ist eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums vom 5. in den 6. Schuljahrgang zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern können durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Satz 2 sowie § 5 DVVO). Ob die Klassenkonferenz von den Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Nach diesen Regelungen und dem gegenwärtigen Sachstand ist die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 07.06.2010, den Antragsteller nicht zu versetzten - bestätigt in der Abhilfekonferenz am 05.08.2010 -, voraussichtlich rechtmäßig.
Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Konferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Fachurteils. Hierfür steht ihr ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die Versetzungsentscheidung rechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden kann, ob die Konferenz die nach Maßgabe der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie von ihrem Beurteilungsspielraum einen dem Zweck des § 59 Abs. 4 NSchG entsprechenden Gebrauch gemacht hat, von einer richtigen und ausreichenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat (Nds. OVG, B. v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 -, dbovg). Mangels eigener pädagogisch-fachlicher Kompetenz ist es nicht Sache der Verwaltungsgerichte, ihre Auffassung über die zu erwartende Mitarbeit eines Schülers oder einer Schülerin im nächst höheren Schuljahrgang an die Stelle der durch die gesetzlichen Vorschriften allein zu der Beurteilung berufenen Mitglieder der Klassenkonferenz zu setzen und damit eine vom Vergleichsrahmen der Konferenz unabhängige Entscheidung herbeizuführen. Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Klassenkonferenz rechtsfehlerfrei erfolgt.
a. Dass die Fachlehrkräfte die Leistungen des Antragstellers in den Fächern Erdkunde und Religion jeweils mit der Note "mangelhaft" bewertet haben, ist auch unter Berücksichtigung seiner Einwände voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die der Versetzungsentscheidung der Klassenkonferenz gemäß § 3 Abs. 1 DVVO zugrunde zu legenden Leistungsbewertungen sind vom Verwaltungsgericht nach den vorgenannten Grundsätzen, die auch hier gelten, ebenfalls nur beschränkt überprüfbar. Danach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsbewertungen in den Fächern Erdkunde und Religion rechtsfehlerhaft sind.
Der Antragsteller kann nicht erfolgreich geltend machen, aus den vergebenen Teilnoten für seine mündlichen und schriftlichen Leistungen in den Fächern Erdkunde und Religion ergebe sich rechnerisch die Note "ausreichend". Die Entscheidung der Fachlehrerinnen entspricht den anerkannten Bewertungsgrundsätzen, ist nicht willkürlich und lässt auch keine anderen Bewertungsfehler erkennen.
Die Lehrkräfte sind bei der Vergabe von Zeugnisnoten nicht strikt an die sich aus den mündlichen und schriftlichen Leistungen ergebende rechnerische Gesamtnote gebunden (VG Braunschweig, B. v. 10.08.2010 - 6 B 149/10 -, dbovg; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, B. v. 10.10.1991 - 9 S 2336/91 -, NVwZ-RR 1992, 189, 191; BayVGH, B. v. 02.01.2002 - 7 ZE 01.2889 -, SchuR 2002, 192, 193; U. v. 17.10.2003 - 7 B 02.2186 -, SchuR 2005, 107 f.; Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand Juni 2010, § 34 Anm. 3.5.1.1; s. auch Nds. OVG, B. v. 20.03.2008, a. a. O.). Nach dem Erlass des Kultusministeriums über "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" vom 24. Mai 2004 (SVBl. S. 305, in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Erlass vom 08.04.2009 - SVBl. S. 171 - geänderten Fassung - im Folgenden: Zeugniserlass) sind die in den Zeugnissen festzuhaltenden Bewertungen nicht nur auf der Grundlage der mündlichen, schriftlichen und anderer fachspezifischer Lernkontrollen vorzunehmen. Ihnen sind vielmehr auch die Beobachtungen im Unterricht zugrunde zu legen; die Bewertung hat sich außerdem nicht nur auf die Leistungen, sondern auch auf die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu beziehen (vgl. Nr. 3.1 Sätze 1 und 2 des Zeugniserlass). Zwischennoten und sogenannte Prädikatsanhängsel sind in Notenzeugnissen nicht zulässig (vgl. Nrn. 3.4.2 und 1.2 Satz 2 i. V. m. Nr. 3.4.1 des Zeugniserlasses). Darüber hinaus gibt es keine Regelung, wonach bei Durchschnittsnoten, die zwischen zwei Notenbezeichnungen bzw. Notenziffern gem. Nr. 3.4.1 des Zeugniserlasses liegen, die Gesamtnote stets durch Auf- oder Abrunden zu bilden ist. Insgesamt müssen die Zeugnisse - und damit auch die in ihnen dokumentierten Einzelnoten - den Stand der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung des durchlaufenen Lernprozesses wiedergeben (vgl. Nr. 1.1 Satz 1 des Zeugniserlasses). Die am Ende eines Schuljahres zu vergebende Zeugnisnote hat die Lernentwicklung und die Leistungen während des gesamten Schuljahres - also einschließlich des ersten Schulhalbjahres - zu berücksichtigen (vgl. Nr. 3.1 Satz 3 des Zeugniserlasses). Die dargestellten Regeln sind für alle Lehrkräfte in Niedersachsen bindend (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG) und somit als allgemein anerkannte Grundsätze der Notenbildung anzusehen. Aus ihnen und dem pädagogischen Auftrag der Lehrkräfte (§ 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG) ergibt sich, dass die Lehrerinnen und Lehrer bei der Notenvergabe in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vorzunehmen haben, die die Beobachtungen im Unterricht sowie die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt. Die bei der Notenbildung neben der Durchschnittsnote zu berücksichtigenden Kriterien der Lernentwicklung und der Beobachtungen im Unterricht berechtigen die Lehrkräfte zum Beispiel auch dazu, pädagogische Gesichtspunkte wie die fehlende Leistungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers einzubeziehen (vgl. VG Braunschweig, B. v. 16.08.2004 - 6 B 318/04 -, dbovg; ebenso BayVGH, B. v. 02.01.2002, a. a. O.). Darüber hinaus dürfen die Lehrkräfte beispielsweise bestehende Lücken im fachspezifischen Grundwissen negativ berücksichtigen, die die Lernentwicklung in den kommenden Schuljahren erheblich beeinträchtigen können (vgl. BayVGH, B. v. 02.01.2002, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O., S. 191). Dies gilt ebenso für allgemeine Probleme bei der Aufnahme und der Verarbeitung des Lernstoffs. Insbesondere darf in die Notenbildung auch einfließen, dass einige der zuletzt erbrachten Leistungen, denen eine erhebliche Bedeutung bei der Beurteilung des Lern- und Leistungsstandes zukommt, eine Lernentwicklung mit negativer Tendenz erkennen lassen. Von besonderer Bedeutung kann dabei auch sein, dass der Schüler oder die Schülerin die Klasse bereits wiederholt. Darüber hinaus sind für die Bildung der Gesamtnoten im Rahmen von Notenzeugnissen auch die den Teilnoten zuerkannten Notentendenzen - also ein der Notenbezeichnung beigefügtes Plus oder Minus (wie z. B. "schwach ausreichend" oder "5+") - zu berücksichtigen (ebenso BayVGH, U. v. 17.10.2003, a. a. O.; Brockmann, a. a. O.).
Diese Grundsätze können vor allem bei rechnerischen Durchschnittsnoten zwischen "ausreichend" und "mangelhaft" als Grundlage für eine Versetzungsentscheidung dazu führen, dass die Lehrkraft die Endnote gleichwohl auf "mangelhaft" festsetzen darf, wenn die Lernentwicklung eine deutlich negative Tendenz zeigt und neben gravierenden Lücken im fachspezifischen Grundwissen der Schülerin oder des Schülers allgemeine Probleme bei der Aufnahme und Verarbeitung des Lernstoffs festzustellen sind (s. auch VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Die Vergabe eines "mangelhaft" bedarf in derartigen Fällen einer nachvollziehbaren Begründung durch die Lehrkraft. Den Kriterien einer deutlich negativen Leistungstendenz und gravierender Defizite im fachspezifischen Grundwissen gerade bei Notenbildungen für eine Versetzungsentscheidung maßgebliche Bedeutung einzuräumen, ist auch sachgerecht und damit nicht willkürlich. Für die Versetzungsentscheidung der Klassenkonferenz ist nach den Vorgaben der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung maßgeblich, ob von der Schülerin oder dem Schüler im höheren Schuljahrgang eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 DVVO). Dann ist es aber auch sachlich gerechtfertigt, bei der Vergabe der Einzelnoten negative Tendenzen der Lernentwicklung und gravierende Defizite in den fachbezogenen Grundkenntnissen zu berücksichtigen. Denn schon die Einzelnoten sollen nach Sinn und Zweck der Regelungen in der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung eine tragfähige Einschätzung darüber ermöglichen, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Stand der Lern- und Leistungsentwicklung den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen ist.
Nach diesen Maßstäben lässt die von der Fachlehrerin Frau E. vergebene Note "mangelhaft" im Fach Erdkunde keine Bewertungsfehler erkennen. Die Lehrerin hat die Noten für das 1. und 2. Halbjahr jeweils unter Berücksichtigung der mündlichen Leistungen zu 2/3 und der schriftlichen Leistungen zu 1/3 entsprechend einem Fachkonferenzbeschluss ermittelt. In die mündliche Note sind neben der mündlichen Mitarbeit jeweils zwei Tests (zu je 15 %) und die Mappenführung (zu etwa 15 %) eingeflossen. Bei diesen zusätzlichen Bewertungskategorien handelt es sich um andere fachspezifische Lernkontrollen bzw. Leistungen, auf die nach den Vorgaben des Zeugniserlasses bei der Bildung der Zeugnisnoten zurückzugreifen ist (vgl. Nr. 3.1 Satz 1 des Zeugniserlasses und VG Braunschweig, B. v. 10.08.2010, a. a. O. sowie Brockmann, a. a. O., Anm. 3.5.1). Unter Berücksichtigung der im Einzelnen dargestellten Leistungen des Antragstellers (vgl. ergänzende Erläuterungen, Bl. 37 und 58 ff. der Beiakte, und die dem Gericht am 30.08.2010 übersandte Leistungsbeurteilung), deren Bewertung der Antragsteller im Einzelnen nicht angreift, erfolgte für das 1. Halbjahr eine Bewertung mit "ausreichend", für das 2. Halbjahr eine Bewertung mit "mangelhaft". Aufgrund dieser Teilnoten ergibt sich rechnerisch für das gesamte Schuljahr dementsprechend kein glattes "mangelhaft", sondern bei rein arithmetischer Berechnung eine Durchschnittsnote von 4,5. Die Fachlehrerin hat nachvollziehbar und ohne Bewertungsfehler begründet, warum sie die Gesamtnote "mangelhaft" vergeben hat.
Dazu hat sie, insbesondere in der am 30.08.2010 übersandten Stellungnahme, auf die insgesamt absteigende Tendenz der Leistungsentwicklung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller die 5. Klasse bereits wiederholt hat, hingewiesen. Sie hat darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller im 2. Halbjahr zwar quantitativ ausreichend beteiligt habe, seine Äußerungen jedoch qualitativ deutliche Mängel aufwiesen. Darüber hinaus wurde ein zunehmender Mangel an Aufmerksamkeit und eine leichtere Ablenkbarkeit im Laufe des Schuljahres sowie eine mangelnde Bearbeitung von Arbeitsblättern und Karten im 2. Halbjahr beschrieben. Die Mappenführung sei im 2. Halbjahr ungenügend gewesen. Erläutert wurde, dass dem Antragsteller am 09.04.2010 als Zwischenstand die mündliche Note knapp ausreichend (4-) mitgeteilt worden sei, er sich in der Folgezeit aber weder mündlich noch schriftlich habe verbessern können. Insgesamt hat die Fachlehrerin damit nachvollziehbar dargelegt, dass die Lernentwicklung des Antragstellers aufgrund einiger zuletzt erbrachter Leistungen, denen eine erhebliche Bedeutung bei der Beurteilung des Lern- und Leistungsstandes zukommt, eine deutlich negative Tendenz zeigt und der Antragsteller trotz Wiederholung der 5. Klasse in weiten Teilen nur mangelhaftes Fachwissen erworben hat. Dies sind tragfähige Gründe, die eine Ergänzung des durch die Teilnoten vermittelten Leistungsbildes und im konkreten Fall die Gesamtnote "mangelhaft" rechtfertigen.
Auch die Benotung im Fach Religion ist nach den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar und lässt keine Bewertungsfehler erkennen. Die Vergabe der Einzelnoten für das 1. und 2. Halbjahr mit "ausreichend" bzw. "mangelhaft" ist von der Fachlehrerin Frau F. in ihrer Begründung der Religionsnote vom 22.06.2010 in ausreichender Form erläutert und vom Antragsteller im Einzelnen nicht angegriffen worden. Sie hat dort ebenfalls in ausreichender Weise deutlich gemacht, die Gesamtnote "mangelhaft" vergeben zu haben, weil sich im 2. Halbjahr, insbesondere aufgrund des völligen Fehlens einer eigenen Dokumentation in der Form eines Heftes und einer nur ansatzweisen Mappenführung eine negative Tendenz in der Leistung des Antragstellers gezeigt habe.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, seine Erziehungsberechtigten seien zu spät, nämlich erstmals mit einem Schreiben vom 30.04.2010 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Versetzung in die 6. Klasse wegen der mangelhaften Leistungen in den Fächern Erdkunde und Religion gefährdet sei, kann dies keinen Einfluss auf die Notengebung haben. Zum einen ergibt sich aus dem Protokoll der Abhilfekonferenz vom 05.08.2010, dass bereits im Februar 2010 sowohl schriftlicher als auch telefonischer Kontakt zwischen Frau E. und der Mutter des Antragstellers bestanden hat. Zum anderen hat der Antragsgegner mit der schriftlichen Mitteilung vom 30.04.2010 den "Ergänzenden Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung" (Erl. d. MK vom 19.06.1995 - SVBl. S. 185 zuletzt geändert mit Erl. v. 17.05.2010 - SVBl. S. 250 -, im Folgenden: Ergänzende Bestimmungen -) Rechnung getragen. Dort wird unter Ziffer 2.7. zu § 3 DVVO ausgeführt, dass die Schule, wenn die Versetzung eines Schülers oder einer Schülerin nach Auffassung der Konferenz gefährdet ist, den Schüler oder die Schülerin sowie die Erziehungsberechtigten rechtzeitig benachrichtigt. Die Benachrichtigung erfolgt durch eine Bemerkung im Halbjahreszeugnis oder durch (schriftliche) Mitteilung bis zum 30. April. Unabhängig davon könnte der Antragsteller nach gefestigter Rechtsprechung selbst aus einem nicht rechtzeitigen Hinweis auf die Versetzungsgefährdung ("Warnhinweis") keine subjektiven Rechte herleiten (vgl. VG Braunschweig, B. v. 22.08.2000 - 6 B 365/00 -, dbovg; U. v. 30.10.2003 - 6 A 663/02 -, dbovg; Littmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a. a. O., § 59 Anm. 5.1, jew. m. w. N.).
b. Die Entscheidung der Klassenkonferenz, von der Möglichkeit eines Ausgleichs der mangelhaften Leistungen in den Fächern Erdkunde und Religion keinen Gebrauch zu machen, obwohl geeignete Ausgleichsfächer (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Abs. 1 DVVO) zur Verfügung standen, ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Klassenkonferenz hat ihre Prognoseentscheidung, ob vom Antragsteller eine erfolgreiche Mitarbeit im nächst höheren Jahrgang erwartet werden kann, maßgeblich darauf gestützt, dass sich die Leistungen des Antragstellers trotz Wiederholung des Lernstoffs der 5. Klasse insgesamt nur geringfügig verbessert haben, die Jahresleistungen in den Kernfächern Deutsch, Englisch und Mathematik nur mit "ausreichend" beurteilt werden konnten und die Leistungen in den Fächern Erdkunde und Religion "mangelhaft" waren. Im Übrigen ist in die Entscheidung eingeflossen, dass beim Antragsteller fachunabhängig Probleme beim Lernen und Behalten von Fakten und Zusammenhängen festgestellt wurden. Auch wurde einbezogen, dass bei Betrachtung der Lernentwicklung im Fach Englisch in den letzten beiden Schuljahren vorauszusehen ist, dass das Erlernen einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 6 für den Antragsteller eine zusätzliche Belastung darstellen wird. Diese Einschätzung wird damit begründet, dass der Antragsteller trotz Wiederholung der 5. Klasse in Grammatikarbeiten nur mangelhafte Ergebnisse erzielen konnte und die Leistungen in 8 von 10 Vokabeltests ungenügend waren. Diese pädagogisch-fachliche Einschätzung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Sie ist anhand der vorliegenden Zeugnisse aus den letzten beiden Schuljahren nachvollziehbar und berücksichtigt die Vorgaben der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung. Die Klassenkonferenz durfte insbesondere auch berücksichtigen, dass der Antragsteller nach den Erfahrungen der ihn unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer zur Stärkung seiner Persönlichkeit und als Motivation für weitere Anstrengungen auch im schulischen Bereich Erfolgserlebnisse benötigt, die aufgrund obiger Feststellungen bei einer Versetzung in die 6. Klasse bei der Antragsgegnerin nicht zu erwarten sind.
Die Einwände des Antragstellers führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Konferenzentscheidung, insbesondere ist nicht ersichtlich dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.
Gegen die Entscheidung spricht nicht, dass der Antragsteller sich gegenüber dem Vorjahr im Halbjahreszeugnis in 8 Fächern und im Zeugnis vom 23.06.2010 in 6 Fächern verbessert hat. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 DVVO sind bei der Prognoseentscheidung, ob von dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist, die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Nach den Ergänzenden Bestimmungen zu § 4 DVVO sind dabei neben den im gesamten Schuljahr gezeigten Leistungen auch Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen auswirken. Außergewöhnliche Bedingungen wie Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrerwechsel sind zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen, insbesondere bei positiver Leistungsentwicklung, ist auf Versetzung zu entscheiden. Zum einen liegt im Fall des Antragstellers nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Klassenkonferenz kein Zweifelsfall vor, zum anderen ist der in den Ergänzenden Bestimmungen verwendete Begriff der "positiven Leistungsentwicklung" differenziert zu betrachten. Eine positive Leistungsentwicklung innerhalb eines Schuljahres spricht in der Regel für eine Versetzungsentscheidung, weil damit deutlich wird, dass der Schüler - abgesehen von den Fächern mit mangelhaften oder ungenügenden Leistungen - in der Lage und willens ist, sich gegenüber dem vorherigen Schuljahr zu verbessern. Damit sollen in Fällen, in denen die Prognoseentscheidung bezogen auf die erfolgreiche Mitarbeit im nächst höheren Jahrgang auch nach pädagogisch-fachlicher Betrachtung nicht eindeutig ist, die besonderen Leistungen und Anstrengungen des Schülers honoriert werden und keine Demotivation herbeigeführt werden. Auch rechtfertigt eine derartige positive Entwicklung grundsätzlich die Annahme, dass sich diese Entwicklung im nächsten Schuljahr fortsetzt und der Schüler insgesamt in der Lage sein wird, seine Schullaufbahn ohne weitere Versetzungsgefährdung fortzusetzen.
Eine solche Situation besteht im Fall des Antragstellers gerade nicht, da dieser seine Noten in einem Schuljahr verbessert hat, in dem er die 5. Klasse wiederholt hat. Bei einer Wiederholung des Schulstoffes ist in der Regel eine Notenverbesserung zu erwarten; umso schwerer fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass sich der Antragsteller gerade in den Kernfächern Deutsch, Englisch und Mathematik gegenüber dem Vorjahreszeugnis nicht verbessern konnte und trotz Wiederholung des Lernstoffes nur ausreichende Leistungen erbracht hat. Im Hinblick darauf ist die Entscheidung der Klassenkonferenz, die die "relative" Verbesserung der Leistungen des Antragstellers gesehen hat, nicht zu beanstanden.
Ebenso hat die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung, die vom Antragsteller in seiner Widerspruchsbegründung vom 29.07.2010 dargestellte häusliche Situation berücksichtigt. Wie oben ausgeführt, sind bei der Prognoseentscheidung der Klassenkonferenz ggf. auch ungünstige häusliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Verhältnisse sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen des betroffenen Schülers ausgewirkt haben, d. h. kausal für die gezeigten schlechten Leistungen waren. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, dass die Familie Anfang des Jahres 2010 von der Unterstützung durch eine Haushälterin absehen musste, was Unruhe in die Familie gebracht und ihn besonders belastet habe. Damit hat er zum einen nicht glaubhaft gemacht, dass die häuslichen Umstände unmittelbar kausal für seine schulischen Probleme waren. Er hat selbst dargelegt, dass sich die Haushälterin lediglich um die häuslichen Angelegenheiten gekümmert hat, während seine Eltern, die in ihrem Büro in unmittelbarer Nähe zur Wohnstätte freiberuflich tätig sind, jederzeit als primäre Ansprechpartner zur Verfügung standen. Ein durch die neue häusliche Situation hervorgerufenes "renitentes Verhalten" des bereits 13 1/2 Jahre alten Antragstellers, musste nicht zu einer anderen Entscheidung der Klassenkonferenz führen. Zum anderen ist nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz im Rahmen ihrer pädagogisch-fachlichen Entscheidung den im Übrigen für eine Nichtversetzung des Antragstellers sprechenden Tatsachen, insbesondere der absehbaren zunehmenden Überforderung des Antragstellers im 6. Schuljahrgang ein höheres Gewicht beigemessen hat, als den behaupteten häuslichen Gründen für seine schlechten schulischen Leistungen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prognoseentscheidung maßgeblich auf den weiteren vom Antragsteller behaupteten sachfremden Erwägungen beruht. Zwar haben Lehrkräfte in der Abhilfekonferenz (laut Protokoll) mitgeteilt, dass die Eltern des Antragstellers weder bei den Elternabenden noch beim Elternsprechtag anwesend waren, erwünschte oder angebotene Gespräche mit Lehrkräften aufgrund der beruflichen Belastung teilweise nicht stattgefunden haben und die Eltern über einzelne schulische Anforderungen nicht ausreichend unterrichtet waren. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Begründung der Prognoseentscheidung erschließt sich nicht, inwieweit diese Ausführungen einen maßgebenden Einfluss auf die Entscheidung gehabt haben sollen. Dass diese objektiven Informationen erteilt und auch protokolliert wurden, erklärt sich insbesondere als Reaktion der Klassenkonferenz auf die Widerspruchsbegründung des Antragstellers. Denn dort war dem Antragsgegner u. a. die Verletzung von Informationspflichten vorgeworfen worden. Ob der Antragsteller selbst gegenüber der Klassenlehrerin tatsächlich geäußert hat, in die Realschule gehen zu wollen, ist nicht von Belang. Ein maßgebender Einfluss dieser Mitteilung der Klassenlehrerin auf die Prognoseentscheidung der Klassenkonferenz ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre auch nicht zu beanstanden, wenn der betroffene Schüler zur Vorbereitung einer verantwortungsbewussten Prognoseentscheidung vorab zu einer möglichen Nichtversetzung und den Folgen daraus befragt würde, um dessen Reaktion ggf. berücksichtigen zu können. Absehbare Schwierigkeiten beim Erlernen einer zweiten Fremdsprache aufgrund von massiven Problemen mit der ersten Fremdsprache können im Rahmen der pädagogisch-fachlichen Prognoseentscheidung ebenfalls herangezogen werden, da auch eine an Tatsachen festzumachende allgemeine Überforderung - wie im vorliegenden Fall - für eine Nichtversetzung sprechen kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Klassenkonferenz bei der Prognoseentscheidung auch nicht nur auf eine Verbesserung der Fächer Erdkunde und Religion gegenüber dem Vorjahr abgestellt. Vielmehr wird aus den obigen Ausführungen deutlich, dass die Klassenkonferenz die Leistungen in allen Fächern unter Berücksichtigung der Klassenwiederholung und insbesondere auch diejenigen in den Kernfächern Deutsch, Englisch und Mathematik in Bezug genommen hat. Die Prognoseentscheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil dort nicht positiv berücksichtigt wurde, dass die rechnerische Gesamtnote von 4,5 in den Fächern Erdkunde und Religion in beiden Fächern auf "mangelhaft" aufgerundet wurde. Die Klassenkonferenz hat die Jahresendnoten rechtsfehlerfrei nicht rein arithmetisch ermittelt (s. o.); eine Aufrundung in diesem Sinne hat nicht stattgefunden. Es besteht daher auch kein Anlass, bei der im Übrigen pädagogisch-fachlich ausgewogenen Prognoseentscheidung eine Art "Nachteilsausgleich" durchzuführen. Negative Tendenzen der Lernentwicklung können sowohl bei der Vergabe der Einzelnoten als auch bei der späteren Prognoseentscheidung zur Mitarbeit im nächst höheren Jahrgang berücksichtigt werden (s. o.).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht auch nichts dafür, bei einer mangelhaften Benotung im Fach Religion die Ausgleichsregelung per se anzuwenden und generell von einer Prognoseentscheidung abzusehen, um dem behaupteten Umstand Rechnung zu tragen, dass dieses Unterrichtsfach vielfach von religiösen Motivationen und häuslicher Erziehung getragen sein soll. Gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 NSchG ist der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Niedersachsen ordentliches Lehrfach. Gemäß Ziffer 1.2 der "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" (RdErl. d. MK vom 23.06.2005 - SVBl. S. 436 -) gelten für den Religionsunterricht, sofern - wie hier - nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die gleichen Regelungen wie für die anderen Schulfächer. Die zum Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 7 Abs. 2 GG getroffene Regelung, nach der die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (vgl. § 124 Abs. 2 NSchG), steht der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 06.07.1973 - VII C 36.71 -, BVerwGE 42, 346 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz bei der Prognoseentscheidung keinerlei Besonderheiten wegen der mangelhaften Benotung des Antragstellers im Fach Religion angenommen hat. Der Antragsteller ist von seinen Erziehungsberechtigten gerade nicht von der Teilnahme am Religionsunterricht abgemeldet worden ist. Abgesehen davon, dass bei dem von den Erziehungsberechtigten des Antragstellers nicht besuchten ersten Elternabend des Schuljahres 2009/2010 Informationen über die Abmeldung vom Religionsunterricht erteilt wurden, ist nicht glaubhaft, dass den Erziehungsberechtigten, die drei ältere schulpflichtige Kinder haben, die Abmeldemöglichkeiten nicht bekannt waren. Die Möglichkeit des Antragstellers, sich für das kommende Schuljahr vom Religionsunterricht abzumelden, kann ebenfalls keinen Einfluss auf die Prognoseentscheidung der Klassenkonferenz haben. Denn diese Entscheidung bezieht sich auf eine erfolgreiche Mitarbeit im nächst höheren Schuljahrgang insgesamt, nicht nur im Fach Religion (s. o.). Darüber hinaus kann die Möglichkeit aus Art. 7 Abs. 2 GG, § 124 Abs. 2 NSchG ebenso wenig wie andere schulrechtliche Abwahlmöglichkeiten für ein bestimmtes Unterrichtsfach im nächsten Schuljahr dazu führen, dass mangelhafte oder ungenügende Benotungen in diesen Fächern bei der Versetzungsentscheidung keine Berücksichtigung finden dürfen.
2. Auch im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu seinen Gunsten ausgehen wird.
Zu Recht hat die Klassenkonferenz nicht über die Zulassung des Antragstellers zu einer Nachprüfung entschieden, da diese ausgeschlossen ist, wenn der Schüler - wie hier - bereits im vorausgegangenen Schuljahr nicht versetzt worden ist (vgl. § 19 Abs. 3 Nr. 1 DVVO). Die Klassenkonferenz hat den Antragsteller auch rechtsfehlerfrei in den 6. Jahrgang der Realschule überwiesen. Insoweit bestimmt § 17 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 DVVO, dass derjenige, der nach zweijährigem Besuch desselben Schuljahrgangs nicht versetzt wird, durch Beschluss der Klassenkonferenz an die Realschule überwiesen wird. Die alternativ ausgesprochene Überweisung in die Integrierte Gesamtschule, die die Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung nicht vorsieht, verletzt den Antragsteller jedenfalls nicht in eigenen Rechten. Anhaltspunkte für eine Entscheidung gemäß § 17 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 DVVO bestanden nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Den danach für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert hat die Kammer für das vorliegende Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes halbiert, weil der Antragsteller mit seinem Antrag der Sache nach lediglich die vorläufige Teilnahme am Unterricht der 6. Jahrgangsstufe bei der Antragsgegnerin angestrebt hat (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., II. Nrn. 38.5 und 1.5 Satz 2 sowie Nds. OVG, B. v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, dbovg - dort insoweit nicht veröffentlicht -).