NBhVO,NI - Niedersächsische Beihilfeverordnung

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Vom 7. November 2011 (Nds. GVBl. S. 372 - VORIS 20444 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 122)

Aufgrund des § 80 Abs. 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Anwendungsbereich1
Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs2
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe3
Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe4
Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche; psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen5
Nicht beihilfefähige Aufwendungen6
Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte7
Aufwendungen im Ausland8
Zweiter Teil
Aufwendungen im Krankheitsfall
Erstes Kapitel
Ambulante Leistungen
Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz9
Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen10
Ambulante zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst11
Ambulante psychotherapeutische Leistungen12
Psychosomatische Grundversorgung13
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie14
Verhaltenstherapie15
Systemische Therapie bei Erwachsenen15a
Ambulante psychosomatische Nachsorge16
Ambulante neuropsychologische Therapie16a
Zweites Kapitel
Sonstige Leistungen
Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte17
Heilmittel18
Komplextherapien, integrierte Versorgung19
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke20
Krankenhausleistungen21
Häusliche Krankenpflege22
Vollstationäre Kurzzeitpflege bei Krankheit22a
Haushaltshilfe23
Haushaltshilfe im Ausland24
Soziotherapie25
Fahrtkosten, Flugkosten26
Unterkunftskosten27
Lebensbedrohende oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten28
Drittes Kapitel
Rehabilitation
Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen29
Aufwendungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen30
Suchtbehandlung31
Dritter Teil
Aufwendungen im Pflegefall und für Palliativversorgung
Pflegeberatung, Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase32
Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege33
Vollstationäre Pflege34
Sonstige Leistungen35
Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung36
Palliativversorgung37
Vierter Teil
Aufwendungen in sonstigen Fällen
Vorsorge und Prävention38
Früherkennung und Überwachung38a
Beteiligung an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung38b
Schwangerschaft und Geburt39
Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch40
Erste Hilfe, Entseuchung, Organspende, Gewebespende und Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen 41
Registrierung im klinischen Krebsregister41a
Gebärdendolmetscherin und Gebärdendolmetscher42
Fünfter Teil
Leistungsumfang
Bemessung der Beihilfe43
Begrenzung der Beihilfe44
Eigenbehalte45
Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten, Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel46
Sechster Teil
Verfahren
Antrag und Belege47
Antragsfrist48
Gutachten49
Zuordnung von Aufwendungen50
Beihilfebescheid, Rücksendung der Belege51
Direktabrechnung51a
Abschlagszahlungen52
Siebter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften53
Inkrafttreten54
Anlagen
Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachte LeistungenAnlage 1
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten MethodenAnlage 1a
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für heilpraktische Leistungen, Angemessenheit der Aufwendungen Anlage 2
Anforderungen an Ärztinnen, Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten für die Durchführung ambulanter psychotherapeutischer LeistungenAnlage 3
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für MedizinprodukteAnlage 4
Heilmittel, Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel, HöchstbeträgeAnlage 5
Anforderungen an Personen, die Heilmittel anwendenAnlage 6
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel, für Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke, Höchstbeträge Anlage 7
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, deren Aufwendungen nicht beihilfefähig sindAnlage 8
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterweisung in den Gebrauch von Blindenhilfsmitteln und für Training in Orientierung und MobilitätAnlage 9
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Früherkennung oder ÜberwachungAnlage 10

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 8, Erster Teil - Allgemeines

§ 2 NBhVO - Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Wird für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 NBG wegen Überschreitens der Einkommensgrenze Beihilfe nicht gewährt (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG), überschreitet aber das Einkommen die Einkommensgrenze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht, so wird Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Überschreiten der Einkommensgrenze gewährt. 2Die Höhe des Einkommens ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.

(2) Zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 NBG, für die bereits vor dem 1. Januar 2012 trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses Versicherungsleistungen nicht gewährt wurden oder auf Dauer eingestellt worden sind, wird Beihilfe auch dann gewährt, wenn die Einkommensgrenze (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG) überschritten wird.

(3) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, erhöht oder ermäßigt sich die Einkommensgrenze (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG) um den nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) für den Dienstort festgesetzten Kaufkraftausgleich, wenn die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige mit der oder dem Beihilfeberechtigten im Ausland lebt.

§ 3 NBhVO - Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe

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Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Wer Anspruch auf Beihilfe aus einem Dienstverhältnis hat, hat keinen Anspruch auf Beihilfe aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger. 2Der Anspruch einer oder eines Beihilfeberechtigten für Aufwendungen einer oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen besteht nicht, wenn die oder der Angehörige selbst beihilfeberechtigt ist oder Anspruch auf Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung beamtenrechtlicher Beihilfevorschriften hat.

(2) 1Neben einem Anspruch auf Beihilfe aus einem neuen Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger besteht kein Anspruch auf Beihilfe aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger. 2Beruht der Anspruch auf Beihilfe aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger auf einem eigenen Dienstverhältnis, so besteht der Anspruch auf Beihilfe nur aus diesem Rechtsverhältnis.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Ansprüche auf Fürsorgeleistungen gegen das Bundeseisenbahnvermögen und für Ansprüche auf Fürsorgeleistungen nach kirchenrechtlichen Vorschriften entsprechend.

(4) 1Soweit ein Anspruch auf Leistungen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen besteht, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, besteht kein Anspruch auf Beihilfe aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger. 2Der Anspruch einer oder eines Beihilfeberechtigten für Aufwendungen einer oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen besteht nicht, soweit die oder der Angehörige Anspruch auf Leistungen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen hat, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind.

(5) Für die Aufwendungen eines Kindes, das berücksichtigungsfähiger Angehöriger mehrerer Beihilfeberechtigter ist, hat nur die oder der Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfe, die oder der den Familienzuschlag (§§ 34 und 35 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG) für das Kind erhält.