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§ 12 NBhVO - Ambulante psychotherapeutische Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Aufwendungen für ambulante Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 13), für ambulante Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie (§ 14), für ambulante Leistungen der Verhaltenstherapie (§ 15) und für ambulante Leistungen der Systemischen Therapie bei Erwachsenen (§ 15a) sind bei einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

  1. 1.

    affektive Störung (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störung, Dysthymie),

  2. 2.

    Angststörung,

  3. 3.

    Zwangsstörung,

  4. 4.

    Konversionsstörung (somatoforme Störung, dissoziative Störung),

  5. 5.

    Reaktion auf schwere Belastungen,

  6. 6.

    Anpassungsstörung,

  7. 7.

    Essstörung,

  8. 8.

    nichtorganische Schlafstörung,

  9. 9.

    sexuelle Funktionsstörung,

  10. 10.

    Persönlichkeitsstörung,

  11. 11.

    Verhaltensstörung, auch mit Beginn in der Kindheit oder Jugend,

  12. 12.

    emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit oder Jugend.

(2) 1Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen sind auch bei den folgenden Indikationen beihilfefähig, wenn sie neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung einer Krankheit und deren Auswirkungen erbracht werden, die psychischen Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil an der Erkrankung haben und sich bei der Behandlung ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet:

  1. 1.

    psychische Störung oder Verhaltensstörung durch eine psychotrope Substanz,

  2. 2.

    psychische Störung oder Verhaltensstörung durch ein Opioid bei gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

  3. 3.

    seelische Krankheit als Folge frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen,

  4. 4.

    seelische Krankheit, die im Zusammenhang mit frühkindlicher körperlicher Schädigung oder Missbildung steht,

  5. 5.

    seelische Krankheit als Folge einer schweren chronischen Erkrankung,

  6. 6.

    schizophrene oder affektive psychotische Störung.

2Aufwendungen für Leistungen bei einer Indikation nach Satz 1 Nr. 1 sind bei Bestehen einer Abhängigkeit von der psychotropen Substanz nur beihilfefähig, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz besteht oder Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz innerhalb von zehn Sitzungen erreicht wird. 3Wird Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz innerhalb von zehn Sitzungen nicht erreicht, so sind die Aufwendungen für höchstens zehn Sitzungen beihilfefähig.

(3) 1Beihilfe für Aufwendungen für ambulante Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie, für ambulante Leistungen der Verhaltenstherapie und für ambulante Leistungen der Systemischen Therapie bei Erwachsenen wird nur gewährt, wenn

  1. 1.

    eine Ärztin, ein Arzt, eine Therapeutin oder ein Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Art der Behandlung, die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen sowie die Voraussetzungen für den Behandlungserfolg festgestellt hat und

  2. 2.

    die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Gutachtens zu den Feststellungen nach Nummer 1 die Notwendigkeit und die Art der Behandlung sowie die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen anerkannt hat.

2Werden die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten getroffen, so sind diese durch eine somatische Abklärung durch eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt zu ergänzen. 3Kann die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen nicht mit ausreichender Sicherheit festlegen, so sind Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen und bei der analytischen Psychotherapie für bis zu acht probatorische Sitzungen beihilfefähig. 4Aufwendungen für die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 sind beihilfefähig; der Bemessungssatz beträgt 100 Prozent.

(4) Aufwendungen für ambulante Leistungen nach der Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing-Methode sind nur bei Erwachsenen mit posttraumatischen Belastungsstörungen und nur im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der analytischen Psychotherapie beihilfefähig.

(5) 1Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten erbracht werden, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die jeweilige Behandlung erfüllt. 2Aufwendungen für eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie oder der Systemischen Therapie bei Erwachsenen sind darüber hinaus nur beihilfefähig, wenn die Sitzung bei einer Einzelbehandlung, auch als Mehrpersonensetting, oder einer Gruppenbehandlung als Mehrpersonensetting mindestens 50 Minuten und bei einer Gruppenbehandlung im Übrigen mindestens 100 Minuten dauert. 3Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung wird bei überwiegend durchgeführter Einzelbehandlung eine in Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzung als Sitzung der Einzelbehandlung und bei überwiegend durchgeführter Gruppenbehandlung eine in Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als Sitzung der Gruppenbehandlung auf die anerkannte Anzahl der Sitzungen angerechnet. 4Wird eine ambulante psychotherapeutische Behandlung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten unterbrochen, so sind die Aufwendungen für die an die Unterbrechung anschließenden Sitzungen nur beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Unterbrechung vor Wiederaufnahme der Behandlung von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten gegenüber der Festsetzungsstelle begründet wird.

(6) Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die bei einer Person erbracht werden, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, sind nur beihilfefähig, wenn die psychotherapeutische Behandlung vor Beginn des 21. Lebensjahres begonnen wurde und die Fortsetzung der Behandlung zur Sicherung des Therapieerfolgs erforderlich ist.

(7) 1Aufwendungen für ambulante Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, der analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie oder der Systemischen Therapie bei Erwachsenen als Einzelbehandlung in Form einer psychotherapeutischen Akutbehandlung sind je Krankheitsfall für bis zu 24 Sitzungen und bis zur Höhe von 51 Euro je Sitzung beihilfefähig, wenn die Leistung von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten erbracht wird, die oder der die in Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfüllt. 2Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Akutbehandlung bescheinigt; eine Anerkennung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ist nicht erforderlich. 3Die Aufwendungen sind darüber hinaus nur beihilfefähig, wenn eine Sitzung mindestens 25 Minuten dauert. 4Wird eine Sitzung der psychotherapeutischen Akutbehandlung als Mehrpersonensetting durchgeführt, so sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn die Sitzung abweichend von Satz 3 mindestens 50 Minuten dauert; eine solche Sitzung zählt bei der Anwendung des Satzes 1 als zwei Sitzungen. 5Werden in die Behandlung Bezugspersonen einbezogen, so sind auch die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig. 6Wird das Behandlungsziel innerhalb der psychotherapeutischen Akutbehandlung nicht erreicht, so sind Aufwendungen für weitere ambulante Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, der analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie oder der Systemischen Therapie bei Erwachsenen nach § 14, § 15 oder § 15a nur beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut die Notwendigkeit und die Art der Weiterbehandlung, die Anzahl und die Frequenz der weiteren Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit und die Anzahl der insgesamt erforderlichen Sitzungen nach § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 oder § 15a Abs. 1 anerkannt hat. 7Die Anzahl der weiteren Sitzungen ergibt sich aus der Differenz der Anzahl der Sitzungen nach Satz 6 und der im Rahmen der Akutbehandlung bereits durchgeführten Sitzungen.

(8) 1Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen nach den §§ 14 bis 15 a in Form einer Kurzzeitbehandlung sind als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu 24 Sitzungen beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Notwendigkeit der Behandlung anerkannt hat. 2Für die Anerkennung ist abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ein Gutachten nicht erforderlich. 3Wurde vor Beginn einer Kurzzeitbehandlung wegen derselben Erkrankung bereits eine psychotherapeutische Akutbehandlung durchgeführt, so verringert sich die Obergrenze nach Satz 1 um die Anzahl der im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung bereits durchgeführten Sitzungen. 4Wird das Behandlungsziel innerhalb der für die Kurzzeitbehandlung insgesamt vorgesehenen Sitzungen nicht erreicht, so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen nach den §§ 14 bis 15 a beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit und die Anzahl der insgesamt erforderlichen Sitzungen nach § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 oder § 15a Abs. 1 anerkannt hat. 5Die Anzahl der weiteren Sitzungen ergibt sich aus der Differenz der Anzahl der Sitzungen nach Satz 4 und der im Rahmen der Kurzzeitbehandlung und einer Akutbehandlung bereits durchgeführten Sitzungen.

(9) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. 1.

    Familientherapie,

  2. 2.

    Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,

  3. 3.

    Gesprächspsychotherapie,

  4. 4.

    Gestalttherapie,

  5. 5.

    Heileurhythmie,

  6. 6.

    Körperbezogene Therapie,

  7. 7.

    Konzentrative Bewegungstherapie,

  8. 8.

    Logotherapie,

  9. 9.

    Musiktherapie,

  10. 10.

    Psychodrama,

  11. 11.

    Respiratorisches Biofeedback,

  12. 12.

    Transaktionsanalyse.

2Nicht beihilfefähig sind auch Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen, die nur der beruflichen oder sozialen Anpassung, der beruflichen oder schulischen Förderung oder der Erziehungs-, Ehe-, Lebens-, Sexual-, Paar- oder Familienberatung dienen.