§ 38b NBhVO - Beteiligung an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
1Der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, kann sich einmalig oder laufend an den Kosten für allgemeine, nicht individualisierbare Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung durch pauschale Zahlungen beteiligen. 2Für die Landesverwaltung trifft das Fachministerium die Entscheidung über die finanzielle Beteiligung.