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Anlage 3 NBhVO - Anforderungen an Ärztinnen, Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten für die Durchführung ambulanter psychotherapeutischer Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(zu § 12 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4, § 15a Abs. 2)

1.
Psychosomatische Grundversorgung

  1. 1.1

    Verbale Intervention:

    Fachärztin oder Facharzt für

    • Allgemeinmedizin,

    • Augenheilkunde,

    • Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

    • Haut- und Geschlechtskrankheiten,

    • Innere Medizin,

    • Kinder- und Jugendmedizin,

    • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

    • Neurologie,

    • Phoniatrie und Pädaudiologie,

    • Psychiatrie und Psychotherapie,

    • psychotherapeutische Medizin,

    • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

    • Urologie.

  2. 1.2

    Hypnose, autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie:

    • Ärztin oder Arzt,

    • Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,

    • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,

    • Psychotherapeutin oder Psychotherapeut

    mit Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Verfahren.

2.
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

  1. 2.1

    Ärztliche Psychotherapeutin oder ärztlicher Psychotherapeut

  2. 2.1.1

    Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    • Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin,

    • Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

    • Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

    • Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

    • Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie",

    • Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse".

  3. 2.1.2

    Analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    • Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse",

    • Ärztin oder Arzt mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie".

  4. 2.2

    Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung

  5. 2.2.1

    Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    Vertiefte Ausbildung in dieser Therapieform.

  6. 2.2.2

    Analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    Vertiefte Ausbildung in dieser Therapieform.

  7. 2.3

    Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 in Verbindung mit § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung

  8. 2.3.1

    Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    • Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen für diese Therapieform,

    • Eintrag für diese Therapieform in das Arztregister oder

    • abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut.

  9. 2.3.2

    Analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    • Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen für diese Therapieform,

    • Eintrag für diese Therapieform in das Arztregister oder

    • abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut.

  10. 2.4

    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung

  11. 2.4.1

    Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    Vertiefte Ausbildung in dieser Therapieform.

  12. 2.4.2

    Analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    Vertiefte Ausbildung in dieser Therapieform.

  13. 2.5

    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 in Verbindung mit § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung

  14. 2.5.1

    Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    • Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen für diese Therapieform,

    • Eintrag für diese Therapieform in das Arztregister oder

    • abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendpsychotherapie.

  15. 2.5.2

    Analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    • Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen für diese Therapieform,

    • Eintrag für diese Therapieform in das Arztregister oder

    • abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendpsychotherapie.

  16. 2.6

    Zusatzanforderungen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen

    Wird die Behandlung eines Kindes oder eines Jugendlichen nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt, so muss die Anforderung nach Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 erfüllt sein und die Berechtigung zur vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen vorliegen.

  17. 2.7

    Zusatzanforderungen bei Gruppenbehandlungen

    Wird eine Gruppenbehandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie durchgeführt, so muss die Anforderung nach Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 erfüllt sein und die Berechtigung zur vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Gruppenbehandlung vorliegen.

  18. 2.8

    Zusatzanforderungen bei Anwendung der Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing-Methode (EMDR)

    Die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut muss

    1. 1.

      im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der EMDR erworben haben oder

    2. 2.

      in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und in der EMDR erworben haben und mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen EMDR-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR durchgeführt haben.

    Die Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG oder an oder über zugelassene Weiterbildungsstätten im Sinne des § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 oder § 59b des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) oder der entsprechenden Regelungen anderer Länder erworben worden sein.

3.
Verhaltenstherapie

  1. 3.1

    Ärztliche Psychotherapeutin oder ärztlicher Psychotherapeut

  2. 3.1.1

    Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    • Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin,

    • Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

    • Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

    • Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

    • Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie",

    mit eingehenden Kenntnissen und praktischen Erfahrungen in Verhaltenstherapie, die während der Weiterbildung erworben wurden.

  3. 3.2

    Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG, Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung

  4. 3.2.1

    Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    Vertiefte Ausbildung in dieser Therapieform.

  5. 3.3

    Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 in Verbindung mit § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung

  6. 3.3.1

    Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    • Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen für diese Therapieform,

    • Eintrag für diese Therapieform in das Arztregister oder

    • abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut.

  7. 3.4

    Zusatzanforderungen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen

    Wird die Behandlung eines Kindes oder eines Jugendlichen nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt, so muss die Anforderung nach Nummer 3.1, 3.2 oder 3.3 erfüllt sein und die Berechtigung zur vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen vorliegen.

  8. 3.5

    Zusatzanforderungen bei Gruppenbehandlungen

    Wird eine Gruppenbehandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie durchgeführt, so muss die Anforderung nach Nummer 3.1, 3.2 oder 3.3 erfüllt sein und die Berechtigung zur vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Gruppenbehandlung vorliegen.

  9. 3.6

    Zusatzanforderungen bei Anwendung der Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing-Methode (EMDR)

    Die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut muss

    1. 1.

      im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der EMDR erworben haben oder

    2. 2.

      in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und in der EMDR erworben haben und mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen EMDR-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR durchgeführt haben.

    Die Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG oder an oder über zugelassene Weiterbildungsstätten im Sinne des § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 oder § 59b HKG oder der entsprechenden Regelungen anderer Länder erworben worden sein.

4.
Systemische Therapie bei Erwachsenen

  1. 4.1

    Ärztliche Psychotherapeutin oder ärztlicher Psychotherapeut

  2. 4.1.1

    Systemische Therapie bei Erwachsenen (Nummern 861 analog und 862 analog des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    • Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

    • Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

    • Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie"

    mit eingehenden Kenntnissen und praktischen Erfahrungen in Systemischer Therapie bei Erwachsenen, die während der Weiterbildung erworben wurden.

  3. 4.2

    Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG, Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung

  4. 4.2.1

    Systemische Therapie bei Erwachsenen (Nummern 861 analog und 862 analog des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    Vertiefte Ausbildung in dieser Therapieform.

  5. 4.3

    Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 in Verbindung mit § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung

  6. 4.3.1

    Systemische Therapie bei Erwachsenen (Nummern 861 analog und 862 analog des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte)

    • Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen für diese Therapieform,

    • Eintrag für diese Therapieform in das Arztregister oder

    • abgeschlossene Ausbildung in Systemischer Therapie bei Erwachsenen an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut.

  7. 4.4

    Zusatzanforderungen bei Gruppenbehandlungen

    Für eine Gruppenbehandlung muss die Berechtigung zur vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Gruppenbehandlung vorliegen.

  8. 4.5

    Zusatzanforderungen bei Anwendung der Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing-Methode (EMDR)

    Die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut muss

    1. a)

      im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der EMDR erworben haben oder

    2. b)

      in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und in der EMDR erworben haben und mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen EMDR-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR durchgeführt haben.

    Die Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der am 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG oder an oder über zugelassene Weiterbildungsstätten im Sinne des § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 oder § 59b HKG oder der entsprechenden Regelungen anderer Länder erworben worden sein.