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§ 20 NBhVO - Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der in der Anlage 7 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind unter den in der Anlage 7 genannten Voraussetzungen und bis zu den dort genannten Höchstbeträgen beihilfefähig, wenn die Anschaffung ärztlich verordnet und erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. 2Beihilfefähig sind auch die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Reparatur, den Betrieb, die Unterweisung in den Gebrauch und die Unterhaltung der in der Anlage 7 genannten Gegenstände. 3Aufwendungen für die Anschaffung, die Reparatur, den Betrieb, die Unterweisung in den Gebrauch und die Unterhaltung der in der Anlage 8 genannten Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nicht beihilfefähig. 4Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung eines Hilfsmittels oder eines Gerätes zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, das weder in der Anlage 7 noch in der Anlage 8 aufgeführt ist, sind beihilfefähig, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und

  1. 1.

    es mit einem in der Anlage 7 genannten Hilfsmittel oder Gerät zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle vergleichbar ist und die dort genannten Voraussetzungen vorliegen oder

  2. 2.

    die Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG geboten ist.

5Satz 2 und die in der Anlage 7 genannten Höchstbeträge gelten entsprechend. 6Enthält ein Gutachten nach § 49 Abs. 2 eine Empfehlung zur Versorgung mit einem Hilfsmittel, einem Gerät zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle oder einem Körperersatzstück, so bedarf es einer ärztlichen Verordnung nicht.

(2) Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 sind ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn als Ersatz ein Gegenstand in einer im Wesentlichen gleichen Ausführung wie der unbrauchbar gewordene Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach der Erstbeschaffung angeschafft wird.

(3) Aufwendungen für die Unterweisung in den Gebrauch von Blindenhilfsmitteln und für Training in Orientierung und Mobilität sind nach Maßgabe der Anlage 9 beihilfefähig.

(4) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. 2Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(5) Aufwendungen für die Miete von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung zuzüglich der beihilfefähigen Aufwendungen für deren Unterhaltung sind und die Anschaffung sich dadurch erübrigt.

(6) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöhen oder ermäßigen sich die in der Anlage 7 genannten Höchstbeträge um den nach § 55 BBesG für den Dienstort festgesetzten Kaufkraftausgleich, wenn die Aufwendungen im Gastland entstanden sind.