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§ 46 NBhVO - Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten, Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 45 für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie innerhalb dieses Kalenderjahres den Grenzbetrag überschreiten. 2Der Grenzbetrag beträgt zwei Prozent und, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger chronisch krank ist, ein Prozent der Summe der jährlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 6 bis 9 der oder des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6. 3Die Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. 4Bei Beihilfeberechtigten, die verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden sind, werden die um 15 Prozent verminderten Einkünfte berücksichtigt. 5Für jedes berücksichtigungsfähige Kind (§ 80 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 NBG) erfolgt eine Minderung um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG ergibt. 6Maßgebend für die Feststellung des Grenzbetrages sind jeweils die Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. 7Der Antrag muss vor Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind.

(2) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, so ist für die Berechnung des Grenzbetrages nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Regelsatzverordnung zugrunde zu legen.

(3) 1Auf Antrag wird für Aufwendungen für ärztlich oder von einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker verordnete nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel, die innerhalb eines Kalenderjahres entstanden sind, Beihilfe gewährt, soweit sie einen Grenzbetrag überschreiten. 2Bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, sind die Aufwendungen für das Arzneimittel abzüglich eines fiktiven Eigenbehalts nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend der Höhe des Bemessungssatzes nach § 80 Abs. 5 NBG in Verbindung mit § 43 zu berücksichtigen. 3Für die Höhe des Grenzbetrages ist Absatz 1 Sätze 2 bis 6 anzuwenden. 4Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für

  1. 1.

    Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,

  2. 2.

    Mund- und Rachentherapeutika, es sei denn, dass sie zur Behandlung von Pilzinfektionen oder von geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle oder zur Behandlung nach einem chirurgischen Eingriff im Hals-, Nasen- oder Ohrenbereich verordnet werden,

  3. 3.

    Abführmittel, es sei denn, dass sie

    1. a)

      zur Behandlung von Erkrankungen in Zusammenhang mit Tumorleiden oder zur Behandlung von Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung oder

    2. b)

      vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiattherapie oder Opioidtherapie oder in der Terminalphase

    verordnet werden,

  4. 4.

    Arzneimittel gegen Reisekrankheit, es sei denn, dass sie gegen Erbrechen bei einer Tumortherapie oder bei anderen Erkrankungen verordnet werden, sowie

  5. 5.

    Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.

5Der Antrag muss vor Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind.