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Anlage 6 NBhVO - Anforderungen an Personen, die Heilmittel anwenden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(zu § 18 Abs. 1 und § 19)

Aufwendungen für ein Heilmittel sind nur beihilfefähig, wenn es von einer der folgenden Personen angewendet wird:

  • Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

  • Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

  • Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

  • Krankengymnastin oder Krankengymnast,

  • Logopädin oder Logopäde,

  • klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

  • staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut oder staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

  • Masseurin oder Masseur,

  • medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,

  • Podologin oder Podologe oder Medizinische Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

  • Behandlerin oder Behandler, die oder der nach § 124 SGB V zur Abgabe von Leistungen der Sprachtherapie zugelassen ist oder zugelassen werden kann,

  • Diätassistentin oder Diätassistent,

  • Ökotrophologin oder Ökothrophologe mit dem Abschluss Diplom (ernährungswissenschaftliche Ausrichtung), Bachelor of Science oder Master of Science,

  • Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler mit dem Abschluss Diplom, Bachelor of Science oder Master of Science.