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Pflichtfeld

§ 33 NBhVO - Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe für eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 sind bis zu der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig, wenn die häusliche Pflege durch eine Pflegekraft erbracht wird,

  1. 1.

    die in einem Vertragsverhältnis zu einer Pflegekasse steht,

  2. 2.

    die in einem Vertragsverhältnis zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung steht, mit der eine Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, oder

  3. 3.

    für deren Leistungen eine Leistungspflicht eines privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, besteht.

2§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Wird die häusliche Pflegehilfe für eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4, oder 5 durch eine Pflegekraft erbracht, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt (sonstige Pflegekraft), so wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe der Beträge nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI gewährt. 2Das aus einer Pflegeversicherung zustehende Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind, soweit sie vorrangig zu berücksichtigen sind, auf die Pauschalbeihilfe anzurechnen. 3Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 zur Hälfte gewährt.

(3) 1Wird eine Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt, so ist die pflegebedürftige Person verpflichtet, einmal im Kalenderhalbjahr, wenn sie den Pflegegrad 2 oder 3 erhalten hat, oder einmal im Kalendervierteljahr, wenn sie den Pflegegrad 4 oder 5 erhalten hat, eine Beratung im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. 2Die Inanspruchnahme der Beratung ist gegenüber der Festsetzungsstelle unverzüglich nachzuweisen. 3Wird die Inanspruchnahme nicht nachgewiesen, so ist die Pauschalbeihilfe nach Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG angemessen zu kürzen. 4Die gekürzte Pauschalbeihilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Bekanntgabe der Kürzung folgt, gewährt. 5Wird der Nachweis nach Satz 2 trotz Kürzung der Pauschalbeihilfe auch in dem Zeitraum, für den die Pauschalbeihilfe nur gekürzt gewährt wurde, erneut nicht erbracht, so wird die Gewährung der Pauschalbeihilfe nach Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten vollständig eingestellt, es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG zu einer unzumutbaren Härte führt. 6Die Einstellung der Beihilfegewährung erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Bekanntgabe der Einstellung folgt. 7Wird die Inanspruchnahme der Beratung nach einer Kürzung oder Einstellung nachgewiesen, so wird die Pauschalbeihilfe ab dem Tag, an dem die Beratung in Anspruch genommen wurde, erneut vollständig gewährt.

(4) 1Wird die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, so ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden Tag, an dem die häusliche Pflegehilfe nicht in Anspruch genommen wird, zu mindern. 2Satz 1 ist im Fall des Todes der oder des Pflegebedürftigen nicht anzuwenden. 3Die Pauschalbeihilfe wird

  1. 1.

    während Urlaubsreisen und anderer privater Reisen von insgesamt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr und

  2. 2.

    während der jeweils ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 21), einer häuslichen Krankenpflege (§ 22), einer stationären Rehabilitation (§ 29) oder einer stationären medizinischen Vorsorgeleistung (§ 38)

ungemindert weitergewährt. 4Schließen sich zwei oder mehr Maßnahmen nach Satz 3 Nr. 2 unmittelbar aneinander an, so gelten sie hinsichtlich des Zeitraums von vier Wochen als eine Maßnahme. 5Pflegebedürftigen, die

  1. 1.

    während einer häuslichen Krankenpflege Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nicht erhalten oder

  2. 2.

    ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte Pflegekräfte sicherstellen,

ist die Pauschalbeihilfe in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und des Satzes 4 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiterzugewähren.

(5) 1Der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, trägt anteilig die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der sonstigen Pflegekraft, wenn diese nicht erwerbsmäßig tätig wird. 2Nimmt die sonstige Pflegekraft Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch, so trägt der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, auch die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a SGB XI(1)

(6) Wird die häusliche Pflegehilfe zum Teil durch eine Pflegekraft nach Absatz 1 erbracht und zum Teil durch eine sonstige Pflegekraft, so werden Beihilfe nach Absatz 1 und Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 anteilig gewährt.

(7) 1Aufwendungen für teilstationäre Pflege für eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XI sind bis zu der in § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. 2Nimmt eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1, 2, 3, 4 oder 5 zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen nach § 43b SBG XI in Anspruch, so trägt der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, anteilig die der Einrichtung zustehenden Vergütungszuschläge.

(8) Wird teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege mit häuslicher Pflege nach Absatz 1 oder 2 kombiniert, so wird Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 3 SGB XI gewährt. (2)

(9) Aufwendungen für eine Ersatzpflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 bei Verhinderung der Pflegeperson sind nach Maßgabe des § 39 SGB XI beihilfefähig.

(10) 1Kann die häusliche Pflegehilfe zeitweise nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, so sind Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegerades 2, 3, 4 oder 5 nach Maßgabe des § 42 SGB XI beihilfefähig. 2Wird die vollstationäre Kurzzeitpflege in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V oder einer Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt, erbracht, weil eine Unterbringung und Pflege der pflegebedürftigen Person während einer zugunsten einer sonstigen Pflegekraft durchzuführenden Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erforderlich ist, so sind die Aufwendungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig.

(11) 1Eine nach Absatz 2 oder 6 gewährte Pauschalbeihilfe wird

  1. 1.

    während einer Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Absatz 9) für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr und (3)

  2. 2.

    während einer vollstationären Kurzzeitpflege (Absatz 10 Satz 1) für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr

zur Hälfte weitergewährt. 2Maßgeblich für die Höhe der Pauschalbeihilfe nach Satz 1 ist der Betrag, der im Monat vor der Inanspruchnahme der Ersatzpflege oder der vollstationären Kurzzeitpflege gewährt wurde. 3Während einer Ersatzpflege und während einer vollstationären Kurzzeitpflege in den Jahren 2012 bis 2015 wird die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 jeweils nur für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr gewährt.

(12) Einer pflegebedürftigen Person, der Beihilfe nach § 34 Abs. 12 gewährt wird, wird daneben die Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 anteilig für die Tage gewährt, an denen sie sich in häuslicher Pflege befindet.

Siehe hierzu RdErl. d. MF v. 2.12.2021 (Nds. MBl. S. 1859)

siehe hierzu RdErl. d. MF v. 23.12.2014 (Nds. MBl. 2015 S. 3)

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO siehe mit Wirkung vom 1. Januar 2024 bzw. vom 1. Juli 2024 RdErl. d. MF v. 19.12.2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 22)