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§ 13 NBhVO - Psychosomatische Grundversorgung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Aufwendungen für ambulante Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur beihilfefähig für

  1. 1.

    verbale Intervention mit einer Mindestbehandlungsdauer von 20 Minuten,

  2. 2.

    Hypnose (Nummer 845 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) und

  3. 3.

    autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie (Nummern 846 und 847 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte).

(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig

  1. 1.

    Aufwendungen für verbale Intervention für bis zu 25 Sitzungen,

  2. 2.

    Aufwendungen für Hypnose für bis zu zwölf Sitzungen und

  3. 3.

    Aufwendungen für autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen, wobei eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung möglich ist.

(3) 1Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind neben Aufwendungen für eine gleichzeitig durchgeführte Therapie nach § 14, § 15 oder § 15a nicht beihilfefähig. 2Aufwendungen für eine verbale Intervention sind auch nicht beihilfefähig, wenn sie in einer Sitzung erbracht wurde, in der auch Hypnose, autogenes Training oder Jacobsonsche Relaxationstherapie durchgeführt wurde.