§ 13 NBhVO - Psychosomatische Grundversorgung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Aufwendungen für ambulante Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur beihilfefähig für
- 1.
verbale Intervention mit einer Mindestbehandlungsdauer von 20 Minuten,
- 2.
Hypnose (Nummer 845 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) und
- 3.
autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie (Nummern 846 und 847 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte).
(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig
- 1.
Aufwendungen für verbale Intervention für bis zu 25 Sitzungen,
- 2.
Aufwendungen für Hypnose für bis zu zwölf Sitzungen und
- 3.
Aufwendungen für autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen, wobei eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung möglich ist.
(3) 1Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind neben Aufwendungen für eine gleichzeitig durchgeführte Therapie nach § 14, § 15 oder § 15a nicht beihilfefähig. 2Aufwendungen für eine verbale Intervention sind auch nicht beihilfefähig, wenn sie in einer Sitzung erbracht wurde, in der auch Hypnose, autogenes Training oder Jacobsonsche Relaxationstherapie durchgeführt wurde.