§ 41 NBhVO - Erste Hilfe, Entseuchung, Organspende, Gewebespende und Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Erste Hilfe und
- 2.
eine Entseuchung, die wegen Krankheit der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen behördlich angeordnet worden ist, und die dabei verbrauchten Stoffe.
(2) Benötigen Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so sind neben den Aufwendungen für Leistungen nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung
- 1.
bei einer postmortalen Organ- oder Gewebespende die Aufwendungen für die Vermittlung, die Entnahme, die Versorgung und den Transport des Organs oder des Gewebes sowie für die Organisation für die Bereitstellung des Organs oder des Gewebes zur Transplantation,
- 2.
bei Lebendspenden
- a)
die Aufwendungen für Leistungen im Sinne des Zweiten Teils dieser Verordnung für eine Spenderin oder einen Spender eines Organs, von Gewebe oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen in entsprechender Anwendung des Zweiten Teils dieser Verordnung und
- b)
die Aufwendungen für die Erstattung von Verdienstausfall der Spenderin oder des Spenders
und
- 3.
die Aufwendungen für die Registrierung der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach geeigneten Blutstammzellspenderinnen und Blutstammzellspendern im Zentralen Knochenmarkspender-Register
beihilfefähig.