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§ 14 NBhVO - Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Aufwendungen für Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. 1.

    Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen:

    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfallbis zu 60 Sitzungenbis zu 60 Sitzungen
    in besonderen Fällenbis zu weitere 40 Sitzungenbis zu weitere 20 Sitzungen;
  2. 2.

    Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen:

    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfallbis zu 160 Sitzungenbis zu 80 Sitzungen
    in besonderen Fällenbis zu weitere 140 Sitzungenbis zu weitere 70 Sitzungen;
  3. 3.

    Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfallbis zu 70 Sitzungenbis zu 60 Sitzungen
    in besonderen Fällenbis zu weitere 80 Sitzungenbis zu weitere 30 Sitzungen;
  4. 4.

    Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:

    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfallbis zu 90 Sitzungenbis zu 60 Sitzungen
    in besonderen Fällenbis zu weitere 90 Sitzungenbis zu weitere 30 Sitzungen.

(2) Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Sitzungen erreicht (besondere Fälle), so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen anerkannt hat.

(3) 1Werden bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind auch die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig. 2Werden bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie bei Erwachsenen Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig. 3Die Sitzung mit der Bezugsperson wird auf die für die zu behandelnde Person anerkannte Anzahl der Sitzungen angerechnet.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen einer übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten Therapie beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind neben Aufwendungen für eine gleichzeitig durchgeführte Therapie nach § 13, § 15 oder § 15a nicht beihilfefähig.