§ 14 NBhVO - Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Aufwendungen für Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall bis zu 60 Sitzungen bis zu 60 Sitzungen in besonderen Fällen bis zu weitere 40 Sitzungen bis zu weitere 20 Sitzungen; - 2.
Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall bis zu 160 Sitzungen bis zu 80 Sitzungen in besonderen Fällen bis zu weitere 140 Sitzungen bis zu weitere 70 Sitzungen; - 3.
Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall bis zu 70 Sitzungen bis zu 60 Sitzungen in besonderen Fällen bis zu weitere 80 Sitzungen bis zu weitere 30 Sitzungen; - 4.
Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall bis zu 90 Sitzungen bis zu 60 Sitzungen in besonderen Fällen bis zu weitere 90 Sitzungen bis zu weitere 30 Sitzungen.
(2) Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Sitzungen erreicht (besondere Fälle), so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen anerkannt hat.
(3) 1Werden bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind auch die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig. 2Werden bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie bei Erwachsenen Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig. 3Die Sitzung mit der Bezugsperson wird auf die für die zu behandelnde Person anerkannte Anzahl der Sitzungen angerechnet.
(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen einer übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten Therapie beihilfefähig.