§ 42 NBhVO - Gebärdendolmetscherin und Gebärdendolmetscher
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
1Aufwendungen für die Leistungen einer Gebärdendolmetscherin oder eines Gebärdendolmetschers sind beihilfefähig, wenn
- 1.
die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige gehörlos, hochgradig schwerhörig, ertaubt oder sprachbehindert ist und
- 2.
für den Erfolg einer beihilfefähigen Leistung zur Kommunikation mit der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer eine Gebärdendolmetscherin oder ein Gebärdendolmetscher erforderlich ist.
2Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe einer Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.