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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 42 NBhVO - Gebärdendolmetscherin und Gebärdendolmetscher

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1Aufwendungen für die Leistungen einer Gebärdendolmetscherin oder eines Gebärdendolmetschers sind beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige gehörlos, hochgradig schwerhörig, ertaubt oder sprachbehindert ist und

  2. 2.

    für den Erfolg einer beihilfefähigen Leistung zur Kommunikation mit der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer eine Gebärdendolmetscherin oder ein Gebärdendolmetscher erforderlich ist.

2Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe einer Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.