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§ 17 NBhVO - Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten

  1. 1.

    Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,

  2. 2.

    Verbandmittel und

  3. 3.

    Medizinprodukte

sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 beihilfefähig. 2Aufwendungen für die Lieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind je Lieferort und Tag bis zur Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer beihilfefähig.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. 1.

    verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,

  2. 2.

    verschreibungspflichtige Mund- und Rachentherapeutika, es sei denn, dass sie zur Behandlung von Pilzinfektionen oder von geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle oder zur Behandlung nach einem chirurgischen Eingriff im Hals-, Nasen- oder Ohrenbereich verordnet werden,

  3. 3.

    verschreibungspflichtige Abführmittel, es sei denn, dass sie

    1. a)

      zur Behandlung von Erkrankungen in Zusammenhang mit Tumorleiden oder zur Behandlung von Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung oder

    2. b)

      vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiattherapie oder Opioidtherapie oder in der Terminalphase

    verordnet werden,

  4. 4.

    verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen Reisekrankheit, es sei denn, dass sie gegen Erbrechen bei einer Tumortherapie oder bei anderen Erkrankungen verordnet werden,

wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) 1Nicht beihilfefähig sind auch Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, dass sie

  1. 1.

    für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestimmt sind,

  2. 2.

    für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bestimmt sind,

  3. 3.

    in Form von Spritzen, Salben und Inhalationen bei einer ambulanten Behandlung verbraucht wurden,

  4. 4.

    bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit dieser Begründung verordnet werden,

  5. 5.

    als Begleitmedikation zu einer medikamentösen Therapie mit einem Arzneimittel, dessen Aufwendungen beihilfefähig sind, mit der Begründung verordnet werden, dass diese Begleitmedikation nach der Fachinformation des Herstellers des Arzneimittels, dessen Aufwendungen beihilfefähig sind, zwingend erforderlich ist, oder

  6. 6.

    zur Behandlung einer unerwünschten, schwerwiegenden Arzneimittelwirkung verordnet werden, die trotz bestimmungsgemäßer Anwendung eines Arzneimittels, dessen Aufwendungen beihilfefähig sind, eingetreten ist.

2Eine unerwünschte Arzneimittelwirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 6 ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität aufgrund einer durch sie verursachten Gesundheitsstörung auf Dauer beeinträchtigt ist.

(4) Nicht beihilfefähig sind auch Aufwendungen für

  1. 1.

    Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere Arzneimittel zur Behandlung einer sexuellen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses, und

  2. 2.

    Arzneimittel, die als unwirtschaftlich von der Versorgung nach § 31 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen sind.

(5) Das Fachministerium gibt die schwerwiegenden Erkrankungen und die Arzneimittel, die als Therapiestandard nach Absatz 3 Nr. 4 gelten, sowie die Arzneimittel nach Absatz 4 im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(6) Aufwendungen für die nach den Absätzen 2 bis 4 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Arzneimittel sind in medizinisch begründeten Einzelfällen beihilfefähig.

(7) 1Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 SGB V festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Internet unter www.bfarm.de veröffentlichten Festbeträge beihilfefähig. 2In medizinisch begründeten Einzelfällen sind Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 auch über den Festbetrag hinaus beihilfefähig.

(8) 1Aufwendungen für Arzneimittel, deren Wirtschaftlichkeit aufgrund von Bewertungen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses nach § 35b Abs. 1 SGB V nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben ist, sind beihilfefähig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. 2Das Fachministerium gibt die Arzneimittel und die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(9) 1Aufwendungen für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind im Rahmen einer ärztlich verordneten enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Nahrungsaufnahme beihilfefähig, wenn eine Änderung der üblichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. 2Aufwendungen für Elementardiäten, die für Kinder mit Kuhmilcheiweißallergie bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres verordnet werden, sind beihilfefähig. 3Aufwendungen für Elementardiäten, die für diagnostische Zwecke für Kinder mit Neurodermitis bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres verordnet werden, sind beihilfefähig, jedoch höchstens für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten je Behandlungsfall.

(10) 1Aufwendungen für Medizinprodukte nach § 3 Nrn. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung sind beihilfefähig, soweit dies in der Anlage 4 bestimmt ist. 2Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Harn- und Blutteststreifen.