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§ 53 NBhVO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für

  1. 1.

    Leistungen, die vor dem 1. Januar 2012 erbracht wurden oder im Rahmen einer vor dem 1. Januar 2012 begonnenen und über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Behandlung oder Maßnahme noch erbracht werden, und

  2. 2.

    Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke, die vor dem 1. Januar 2012 erworben wurden,

richtet sich nach § 87c des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der am 31. März 2009 geltenden Fassung.

(2) Ist die Beihilfe nach den §§ 33 und 34 für eine Person, die bereits vor dem 1. Januar 2012 Pflegeleistungen im Sinne der §§ 33 und 34 erhalten hat, geringer als eine Beihilfe nach § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379), so ist der höhere Betrag als Beihilfe zu gewähren.

(3) Ist die Beihilfe für Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach den §§ 33 bis 35 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für eine Person, die bereits vor dem 1. Januar 2017 Anspruch auf Beihilfe für pflegebedingte Aufwendungen hat, höher als eine Beihilfe nach den §§ 33 bis 35 in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung, so ist der höhere Betrag als Beihilfe zu gewähren.

(4) Zur sozialen Sicherung einer sonstigen Pflegekraft, die nicht erwerbsmäßig tätig wird, vor dem 1. Januar 2017 Leistungen der häuslichen Pflege erbracht hat und diese Pflegetätigkeit weiterhin erbringt, gilt § 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI entsprechend.