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§ 51 NBhVO - Beihilfebescheid, Rücksendung der Belege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Der Bescheid über die Gewährung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird schriftlich oder, wenn die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat, elektronisch übermittelt.

(2) 1Die Festsetzungsstelle kann von einer Rücksendung der Belege absehen. 2Die Antragstellerinnen und Antragsteller können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Rücksendung der Belege, ausgenommen Arzneimittelrezepte, verlangen. 3Wurden vorgelegte Belege elektronisch erfasst und gespeichert und anschließend vernichtet, so kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Übersendung einer Reproduktion der Belege verlangt werden.