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§ 21 NBhVO - Krankenhausleistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), die im Rahmen einer vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung in einem Krankenhaus erbracht werden, das das Krankenhausentgeltgesetz anwendet, sind in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet werden. 2Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), die im Rahmen einer vollstationären, stationsäquivalenten oder teilstationären Krankenhausbehandlung in einem Krankenhaus erbracht werden, das die Bundespflegesatzverordnung anwendet, sind in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden.

(2) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen vorstationärer oder nachstationärer Behandlung sind in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach § 115a SGB V vergütet werden.

(3) 1Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 KHEntgG oder im Sinne des § 2 Abs. 2 BPflV in Krankenhäusern, die weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung anwenden, sind wie folgt beihilfefähig:

  1. 1.

    bei Indikationen,

    1. a)

      für die eine Fallpauschale nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 KHEntgG) vereinbart ist, bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Multiplikation des nach § 10 Abs. 9 Sätze 5 und 6 KHEntgG vereinbarten einheitlichen Basisfallwertes und der krankheitsbezogenen effektiven Bewertungsrelation nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG ergibt, oder

    2. b)

      für die eine tagesbezogene Bewertungsrelation nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 BPflV) vereinbart ist, bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Multiplikation der tagesbezogenen Bewertungsrelation mit dem Basisentgeltwert eines dem Wohnort der behandelten Person nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, das eine medizinisch gleichwertige Behandlung anbietet, und der Anzahl der abrechenbaren Tage ergibt,

  2. 2.

    im Übrigen

    1. a)

      für die Fachgebiete Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Multiplikation einer Bewertungsrelation von

      1. aa)

        1,00 bei vollstationärer Behandlung,

      2. bb)

        0,75 bei teilstationärer Behandlung oder

      3. cc)

        0,80 bei stationsäquivalenter Behandlung

      mit dem Basisentgeltwert eines dem Wohnort der behandelten Person nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, das eine medizinisch gleichwertige Behandlung anbietet, und der Anzahl der abrechenbaren Tage ergibt,

    2. b)

      für die Fachgebiete Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychotherapie bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Multiplikation einer Bewertungsrelation von

      1. aa)

        1,50 bei vollstationärer Behandlung,

      2. bb)

        1,00 bei teilstationärer Behandlung oder

      3. cc)

        1,20 bei stationsäquivalenter Behandlung

      mit dem Basisentgeltwert eines dem Wohnort der behandelten Person nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, das eine medizinisch gleichwertige Behandlung anbietet, und der Anzahl der abrechenbaren Tage ergibt, und

    3. c)

      für Fachgebiete, die in den Buchstaben a und b nicht genannt sind, bis zur Höhe der entsprechenden tages- oder fallbezogenen Entgelte für eine medizinisch gleichwertige Behandlung in einem dem Wohnort der behandelten Person nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung, das eine medizinisch gleichwertige Behandlung anbietet.

2Der nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ermittelte Betrag erhöht sich um den Betrag für das Pflegeentgelt, der sich aus der Multiplikation des nach § 15 Abs. 2a KHEntgG maßgeblichen Eurobetrages für einen voll- oder teilstationären Belegungstag und der Anzahl der abrechenbaren Tage ergibt. 3Werden Leistungen, für die bundeseinheitlich ein Zusatzentgelt nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 KHEntgG oder § 9 BPflV) oder ein ergänzendes Tagesentgelt vereinbart sind, in Anspruch genommen, so erhöht sich der nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 2 oder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. a oder b ermittelte Betrag um das jeweils vereinbarte Entgelt. 4Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Satz 1 kann eine spezifizierte Aufstellung über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. 5Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen für eine ambulante oder stationäre Notfallbehandlung in einem Krankenhaus, das weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung anwendet, in vollem Umfang beihilfefähig, wenn es als nächstgelegenes Krankenhaus aufgesucht werden musste.

(4) 1Bei einer stationären Behandlung sind Aufwendungen für die Unterkunft einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses beihilfefähig, wenn die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist und die Begleitperson in dem Krankenhaus nicht aufgenommen werden kann. 2Die Aufwendungen sind angemessen bis zur Höhe der Kosten, die für eine Unterkunft der Begleitperson in dem Krankenhaus entstanden wären.

(5) Werden Leistungen im Sinne der §§ 9 bis 11 im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht, so richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11.

(6) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die für Unterkunft und Verpflegung in Krankenhäusern im Gastland entstandenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Gastland beihilfefähig.