Anlage 10 NBhVO - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Früherkennung oder Überwachung (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(zu § 38a Abs. 2)
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO siehe mit Wirkung vom 1. Januar 2024 RdErl. d. MF v. 13.2.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 84)
I.
Früherkennung
A) Früherkennung für Personen, die mit einem erhöhten Risiko der Erkrankung an Brust- oder Eierstockkrebs erblich belastet sind
- 1.
Aufwendungen für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, einschließlich Erstberatung, Stammbaumerfassung, Mitteilung des Genbefundes und Beratung weiterer Familienmitglieder sind einmalig bis zur Höhe von 900 Euro beihilfefähig.
- 2.
Aufwendungen für einen prädiktiven Gentest sind beihilfefähig
- a)
für eine Untersuchung einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) bis zur Höhe von 3 500 Euro und
- b)
für eine Untersuchung einer gesunden Person auf eine mutierte Gensequenz bis zur Höhe von 250 Euro.
- 3.
Aufwendungen für ein strukturiertes Früherkennungsprogramm sind bis zur Höhe von 580 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig.
- 4.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen in einer der folgenden Einrichtungen erbracht werden:
Berlin
Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum
Dresden
Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Erlangen
Universitätsklinikum Erlangen
Frankfurt a. M.
Universitätsklinikum Frankfurt, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Freiburg im Breisgau
Universitätsklinikum Freiburg, Institut für Humangenetik
Göttingen
Universitätsmedizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
Greifswald
Universitätsmedizin Greifswald, Institut für Humangenetik
Hamburg
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie, Brustzentrum
Hannover
Medizinische Hochschule Hannover
Heidelberg
Universitätsklinikum Heidelberg, Institut für Humangenetik
Kiel
Universitätsfrauenklinik Kiel
Köln
Universitätsklinikum Köln, Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
Leipzig
Universität Leipzig, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
München
Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde
Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde
Münster
Universität Münster, Institut für Humangenetik
Regensburg
Universitätsklinikum Regensburg, Institut für Humangenetik
Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik, Universitätsfrauenklinik Tübingen
Ulm
Universitätsklinikum Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Würzburg
Universität Würzburg, Institut für Humangenetik
B) Früherkennung für Personen, die mit einem erhöhten Risiko der Erkrankung an Darmkrebs in Form des Lynch-Syndroms erblich belastet sind
- 1.
Aufwendungen für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung, sind einmalig bis zur Höhe von 600 Euro beihilfefähig, wenn in der Familie mindestens eins der Revidierten Bethesda-Kriterien erfüllt ist. Aufwendungen für die Beratung eines weiteren Familienmitglieds sind einmalig bis zur Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
- 2.
Aufwendungen für Tumorgewebsdiagnostik in Form einer immunhistochemischen Untersuchung an Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS einschließlich einer notwendigen Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro beihilfefähig.
- 3.
Aufwendungen für eine Genanalyse in Form der Untersuchung auf Keimbahnmutation bei einer am Lynch-Syndrom erkrankten Person (Indexfall) sind bis zur Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn mindestens eins der Revidierten Bethesda-Kriterien erfüllt ist und eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegt. Liegt eine abgeschlossene Tumordiagnostik nicht vor, so sind die Aufwendungen für eine Genanalyse nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 beihilfefähig. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung eines weiteren Familienmitglieds auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind einmalig bis zur Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
- 4.
Aufwendungen für eine endoskopische Früherkennungsuntersuchung des Magendarmtrakts sind bis zur Höhe von 540 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig.
- 5.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen in einer der folgenden Einrichtungen erbracht werden:
Berlin
Charité-Universitätsmedizin Berlin, Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Hepatologie und Gastroenterologie (einschließlich Arbeitsbereich Stoffwechselerkrankungen)
Bochum
Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum
Bonn
Universität Bonn, Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
Dresden
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Abteilung Chirurgische Forschung
Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Institut für Humangenetik und Anthropologie
Halle (Saale)
Universitätsklinikum Halle (Saale)
Hannover
Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Humangenetik
Heidelberg
Universitätsklinikum Heidelberg, Pathologisches Institut, Abteilung für Angewandte Tumorbiologie
München
Ludwig-Maximilians-Universität München, Medizinische Klinik und Poliklinik IV
Regensburg
Universitätsklinikum Regensburg, Klinik und Poliklinik für Chirurgie
Tübingen
Universitätsklinikum Tübingen, Institut für Medizinische Genetik und Angewandte Genomik
Ulm
Universitätsklinikum Ulm, Institut für Humangenetik
C) Früherkennung für Personen, die mit einem erhöhten Risiko der Erkrankung an Darmkrebs in Form des Polyposis-Syndroms erblich belastet sind
- 1.
Aufwendungen für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung, sind einmalig bis zur Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für die Beratung eines weiteren Familienmitglieds sind einmalig bis zur Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
- 2.
Aufwendungen für eine Genanalyse in Form der Untersuchung auf Keimbahnmutation bei einer am Polyposis-Syndrom erkrankten Person (Indexfall) sind bis zur Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig. Liegt eine abgeschlossene Tumordiagnostik nicht vor, so sind die Aufwendungen für eine Genanalyse nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 beihilfefähig. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung eines weiteren Familienmitglieds auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind einmalig bis zur Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
- 3.
Aufwendungen für eine endoskopische Früherkennungsuntersuchung des Magendarmtrakts sind bis zur Höhe von 540 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig.
- 4.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen in einer der unter dem Buchstaben B Nr. 5 genannten Einrichtungen erbracht werden.
II.
Überwachung
Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz