§ 16a NBhVO - Ambulante neuropsychologische Therapie
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Aufwendungen für ambulante Leistungen der neuropsychologischen Therapie zur Behandlung einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung sind bei einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
- 1.
organisches amnestisches, nicht durch Alkohol oder eine andere psychotrope Substanz bedingtes Syndrom,
- 2.
organische emotional labile (asthenische) Störung,
- 3.
leichte kognitive Störung,
- 4.
sonstige näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit,
- 5.
nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit,
- 6.
Persönlichkeitsstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns und
- 7.
Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind nicht beihilfefähig, wenn
- 1.
eine stationäre oder rehabilitative Maßnahme notwendig ist,
- 2.
eine Hirnerkrankung mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- oder hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, vorliegt oder
- 3.
bei Erwachsenen eine Hirnschädigung oder Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten länger als fünf Jahre zurückliegt,
es sei denn, dass die Therapeutin oder der Therapeut im Einzelfall eingehend begründet, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Behandlungsziel erreicht wird, und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Notwendigkeit der Behandlung anerkannt hat.
(3) Aufwendungen für ambulante Leistungen der neuropsychologischen Therapie zur Behandlung ausschließlich angeborener Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere eines Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms oder einer Intelligenzminderung, sind nur beihilfefähig, wenn die Therapeutin oder der Therapeut im Einzelfall eingehend begründet, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Behandlungsziel erreicht wird, und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Notwendigkeit der Behandlung anerkannt hat.
(4) Beihilfe wird nur gewährt, wenn
- 1.
die Leistungen von
- a)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- b)
einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten,
- c)
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder
- d)
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
die oder der jeweils über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügt, erbracht werden und
- 2.
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Notwendigkeit und die Art der Behandlung sowie die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen anerkannt hat.
(5) 1Aufwendungen für ambulante Leistungen der neuropsychologischen Therapie sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
Einzelbehandlung
bei einer Sitzungsdauer von mindestens 25 Minuten bei einer Sitzungsdauer von mindestens 50 Minuten Regelfall bis zu 120 Sitzungen bis zu 60 Sitzungen in besonderen Fällen bis zu weitere 40 Sitzungen bis zu weitere 20 Sitzungen - 2.
Gruppenbehandlung
bei einer Sitzungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten bis zu 80 Sitzungen bis zu 40 Sitzungen.
2Werden während der Therapie Einzel- und Gruppenbehandlung kombiniert, so sind die Aufwendungen für die Sitzungen nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 beihilfefähig. 3Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen für die krankheitsspezifische neuropsychologische Diagnostik und die spezifische Indikationsstellung sind beihilfefähig.
(6) 1Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Sitzungen erreicht (besondere Fälle), so sind die Aufwendungen für weitere Sitzungen beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen anerkannt hat. 2In der Begründung muss auch dargelegt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Behandlungsziel durch die weiteren Sitzungen erreicht wird.
(7) 1Werden in die Behandlung Bezugspersonen einbezogen, so sind auch die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, bei einer Gruppenbehandlung jedoch nur, wenn Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres behandelt werden. 2Satz 1 gilt für die probatorischen Sitzungen entsprechend.