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§ 32 NBhVO - Pflegeberatung, Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, beteiligt sich an den Kosten, die im Rahmen der privaten und sozialen Pflegeversicherung für durchgeführte Pflegeberatungen im Sinne des § 7a SGB XI entstehen.

(2) 1Aufwendungen für Beratungen im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI sind bis zu der in § 37 Abs. 3 Sätze 5 und 7 und Satz 10 Halbsatz 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. (1)2§ 146 Abs. 1 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.

(3) Aufwendungen für eine Beratung über eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase im Sinne des § 132g SGB V sind bis zur Höhe der Kosten, die von den gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von Vereinbarungen nach § 132g Abs. 3 SGB V zu tragen sind, beihilfefähig, wenn die Beratung durch eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI oder durch eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erbracht wird und die beratene Person in der jeweiligen Einrichtung lebt.

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Angemessenheit der Aufwendungen für Beratungen nach § 32 Abs. 2 NBhVO

RdErl. d. MF v. 30.6.2022 - VD3-03540/01/032 -

- VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

  1. 1.

    § 32 Abs. 2 Satz 1 NBhVO ist in folgender Fassung anzuwenden:

    "Aufwendungen für Beratungen i. S. des § 37 Abs. 3 SGB XI sind bis zu der in § 37 Abs. 3c Sätze 2 und 4 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig."

  2. 2.

    Dieser RdErl. tritt am 1.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.