APVO-Feu,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Feuerwehr

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 26. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 24, 72 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 463)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Dienstbezeichnungen2
Bewertung der Leistungen3
Zweiter Teil
Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen6
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung7
Prüfungsbehörde8
Landesprüfungsausschuss, Prüfungsausschüsse9
Zulassung zur Laufbahnprüfung, Prüfungsteile, Ladung10
Schriftliche Prüfung11
Praktische Prüfung12
Mündliche Prüfung13
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis14
Niederschrift15
Wiederholung der Prüfung16
Verhinderung, Versäumnis17
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten18
Einsichtnahme in die Prüfungsakte19
Dritter Teil
Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst20
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst21
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen22
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung23
Zwischenprüfung24
Laufbahnprüfung, Prüfungsgebiete, Ladung25
Prüfungsausschüsse26
Schriftliche Prüfung27
Praktische Prüfung28
Mündliche Prüfung29
Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 130
Vierter Teil
Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg
Ausbildung31
Aufstiegsprüfung32
Fünfter Teil
Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst33
Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Prüfungen34
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift35
Inkrafttreten36
Anlagen
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2Anlage 2
Inhalte der Ausbildung für den AufstiegAnlage 3

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell ergänzt.

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 APVO-Feu - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr,

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr,

  3. 3.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr und

  4. 4.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachrichtung Feuerwehr in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-Feu - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter". 2Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen die Dienstbezeichnung "Brandreferendarin" oder "Brandreferendar".

§ 3 APVO-Feu - Bewertung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1)15und14 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)13bis11 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)     10 bis 8 Punkte  =  eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7bis5 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4bis2 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1und0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00  bis 14,00    Punkte   sehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punktegut (2),
10,99 bis8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkteausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punktemangelhaft (5),
1,99 bisPunkteungenügend (6).

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.