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§ 23 APVO-Feu - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Für die Beurteilung der Leistungen im Ausbildungsabschnitt 1 ist § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Am Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 3, 6 und 8 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab; § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 2Sind die Ausbildungsabschnitte 3, 6 und 8 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung; § 7 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die Ausbildungsgesamtnote gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.