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§ 35 APVO-Feu - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Auf die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr, die vor dem 7. März 2019 zur Laufbahnprüfung geladen wurden, ist § 9 in der am 6. März 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die vor dem 7. März 2019 zur Laufbahnprüfung geladen wurden, ist § 26 in der am 6. März 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2022 begonnen haben, ist § 34 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.