§ 35 APVO-Feu - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Auf die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr, die vor dem 7. März 2019 zur Laufbahnprüfung geladen wurden, ist § 9 in der am 6. März 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Auf die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die vor dem 7. März 2019 zur Laufbahnprüfung geladen wurden, ist § 26 in der am 6. März 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2022 begonnen haben, ist § 34 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.