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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 APVO-Feu - Bewertung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1)15und14 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)13bis11 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)     10 bis 8 Punkte  =  eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7bis5 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4bis2 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1und0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00  bis 14,00    Punkte   sehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punktegut (2),
10,99 bis8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkteausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punktemangelhaft (5),
1,99 bisPunkteungenügend (6).

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.