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§ 22 APVO-Feu - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind

  1. 1.

    das Landesamt und

  2. 2.

    Kommunen mit mindestens einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 2, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.

(3) 1Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1, 3, 6 und 8 sind Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben. 2Der Ausbildungsabschnitt 1, 3, 6 oder 8 kann auch bei einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr abgeleistet werden. 3Die Ausbildungsabschnitte 3, 6 und 8 sind bei verschiedenen Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben abzuleisten. 4Sie können bei Ausbildungsstellen in anderen Ländern abgeleistet werden. 5Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte 4, 7 und 9 ist das Landesamt. 6Die Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1, 3, 6 und 8 bestellen Ausbildungsbeauftragte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die für die Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind.