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§ 9 APVO-Feu - Landesprüfungsausschuss, Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Das für Inneres zuständige Ministerium bildet einen Landesprüfungsausschuss. 2Aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses werden die Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Laufbahnprüfung gebildet.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bestellt für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Landesprüfungsausschusses

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte der Prüfungsbehörde mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte der Kommunen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, und

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.

Die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten übersenden auf Anforderung des für Inneres zuständigen Ministeriums Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Landesprüfungsausschusses. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Ersatzperson nur für die verbleibende Amtszeit bestellt.

(3) 1Die Prüfungsbehörde bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen einen Prüfungsausschuss. 2Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an

  1. 1.

    eine Beamtin oder ein Beamter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    zwei Beamtinnen oder Beamte nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder eine Beamtin oder ein Beamter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und eine Beamtin oder ein Beamter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und

  3. 3.

    eine Beamtin oder ein Beamter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4.

Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 sollen Beamtinnen oder Beamte einer Kommune nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 sein. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.