§ 3 APVO-Feu - Bewertung der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 | und | 14 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
---|---|---|---|---|---|
gut (2) | 13 | bis | 11 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 10 | bis | 8 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 7 | bis | 5 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 4 | bis | 2 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 1 | und | 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 | bis | 14,00 | Punkte | sehr gut (1), |
---|---|---|---|---|
13,99 | bis | 11,00 | Punkte | gut (2), |
10,99 | bis | 8,00 | Punkte | befriedigend (3), |
7,99 | bis | 5,00 | Punkte | ausreichend (4), |
4,99 | bis | 2,00 | Punkte | mangelhaft (5), |
1,99 | bis | 0 | Punkte | ungenügend (6). |
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.