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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 28 APVO-Feu - Praktische Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die praktische Prüfung gliedert sich in drei Abschnitte. 2Im ersten Abschnitt soll der Prüfling in der Regel eine taktische Einheit "Löschzug" und im zweiten Abschnitt eine taktische Einheit "Verband" führen. 3Der dritte Abschnitt besteht aus einem Vortrag, einer Gruppendiskussion oder einem Rollenspiel zu einem Thema aus den Ausbildungsabschnitten 1, 4, 7 und 9. 4Die Zeitdauer eines Abschnitts soll einschließlich Vorbereitung mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.

(3) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2 (Punktzahl der Note für die praktische Prüfung).

(4) 1Sind mindestens zwei Abschnitte mit mindestens "ausreichend (4)" und ist kein Abschnitt mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.