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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 APVO-Feu - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr,

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr,

  3. 3.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr und

  4. 4.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachrichtung Feuerwehr in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.