§ 20 APVO-Feu - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer
- 1.
ein Hochschulstudium in einem für die Fachrichtung Feuerwehr geeigneten Studiengang mit einem Bachelorgrad abgeschlossen oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat und
- 2.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entspricht.