§ 26 APVO-Feu - Prüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Prüfungsbehörde bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses nach § 9 Abs. 1 und 2 einen Prüfungsausschuss. 2Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an
- 1.
eine Beamtin oder ein Beamter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als Vorsitzende oder Vorsitzender
- 2.
eine Beamtin oder ein Beamter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und
- 3.
zwei Beamtinnen oder Beamte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 sollen Beamtinnen oder Beamte einer Kommune sein. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.