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§ 26 APVO-Feu - Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Prüfungsbehörde bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses nach § 9 Abs. 1 und 2 einen Prüfungsausschuss. 2Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an

  1. 1.

    eine Beamtin oder ein Beamter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als Vorsitzende oder Vorsitzender

  2. 2.

    eine Beamtin oder ein Beamter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und

  3. 3.

    zwei Beamtinnen oder Beamte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 sollen Beamtinnen oder Beamte einer Kommune sein. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.