§ 19 APVO-Feu - Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.