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§ 31 APVO-Feu - Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr in einem Aufstiegslehrgang mit insgesamt mindestens 1.100 Unterrichtsstunden und durch eine berufspraktische Tätigkeit eingeführt.

(2) 1Die Einführung dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.Ausbildungsabschnitt 1:
Aufstiegslehrgang I -
Einführungslehrgang (E)
10 Wochen,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
Vertiefungsphase (EV)
16 Wochen,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Einsatzpraktikum Gruppenführer (B3P)
16 Wochen,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Aufstiegslehrgang II -
Zugführerausbildung (B4)
10 Wochen,
5.Ausbildungsabschnitt 5:
Einsatzpraktikum Zugführer (B4P)
18 Wochen,
6.Ausbildungsabschnitt 6:
Aufstiegslehrgang III -
Verbandsführerausbildung (B5)
7 Wochen,
7.Ausbildungsabschnitt 7:
Aufstiegsprüfung (AP)
1 Woche.

2Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte 1 bis 6 ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3). 3Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte 2 bis 6 kann durch die oder den Dienstvorgesetzten im Einzelfall geändert werden, wenn es zweckmäßig ist.

(3) 1Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 6 ist das Landesamt. 2Der Ausbildungsabschnitt 1 kann an einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle absolviert werden.

(4) 1Die Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 sind bei verschiedenen Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben abzuleisten. 2Sie können bei Ausbildungsstellen in anderen Ländern abgeleistet werden. 3Die Ausbildungsstellen bestellen Ausbildungsbeauftragte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die für die Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind.

(5) 1Im Ausbildungsabschnitt 1 ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten anzufertigen; § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Note der Bewertung ist die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 3Am Ende der Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab; § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 4Sind die Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung; § 7 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 5Für die Ausbildungsgesamtnote gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.